Art. 384.
Art. 385.
Summarischer Prozeß.
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Thatsache aus eigner Wissenschaft unterrichtet ist. Darerkommt ¬
es nicht lediglich an.
Es ist auch die Pflicht der Partei, =
sich auf die Instruktion gehörig vorzubereiten, und hatsie =
hinreichende Veranlassung gehabt, sich über einen Umsterd
vorher genau zu unterrichten, konnte sie also, wie das Gese
sagt, vorbereitet sein, dann mußte sie sich auch in den Stap
gesetzt haben, sich darüber zu erklären.
R. v. 16. Septbr. 1836 (Gräff S. 630. Zus. 1).
2. Anders stellt sich die Sache, wenn in dem AudienTermin =
die eine Partei nicht erschienen ist, und von der anden
Partei neue Thatsachen oder Beweismittel angeführt werden
welche nach dem Ermessen der Deputation auf die Entscheidung
der Sache von Einfluß sind. In solchen Fällen muß allemd
Er
zur Erklärung darüber ein neuer Audienz=Termin anberaum
werden, ohne Rücksicht darauf, ob die nicht erschienene Part
auf die neu angeführten Thatsachen und Beweismittel hätte vor
bereitet sein können oder nicht. Wie in solchen Fällen zu ver
fahren sei, ist bereits bei §. 25 der V. Art. 377 angegeben
worden.
3. Zu dem neuen Audienz=Termin sollen die Parteien durch
mündliche Verfügung des Gerichts vorgeladen werden; es sind
ihnen dabei die Folgen des Ausbleibens (§§. 23—25 der V.
und §. 33 der Instr.) bekannt zu machen, und wie dies geschehen, =
in dem Protokoll ausführlich zu registriren (vergl. Art. 298).
Die Parteien müssen sich auch in diesem Termin zur bestimmten =
Stunde einfinden. Erscheinen beide Theile, so ist eben so
wie in dem ersten Audienz=Termin nach §. 26 der V. zu verfahren; =
eines neuen schriftlichen Referats bedarf es jedoch nicht,
vielmehr genügt es, wenn das frühere nach den in dem ersten
Audienz=Termin abgegebenen Erklärungen ergänzt wird. Erscheint =
nur eine Partei, so hat die andere nach §. 24 der V.
die Wahl, ob sie auf Reposition der Akten oder auf Kontumazialverhandlung =
antragen will. Bleiben beide Theile aus,
sind die Akten zu reponiren (§. 23 der V.). Mit der Abfassung
des Erkenntnisses darf in diesem letzteren Falle nicht verfahren
werden, auch dann nicht, wenn die Parteien zu dem neuen Audienz=Termin =
zugleich unter dem Präjudiz des Abschlusses der
Sache vorgeladen worden sind (vergl. §. 23. Art. 367).