Volltext : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Art.  384.
Art.  385.

Summarischer  Prozeß.
304
Thatsache  aus  eigner  Wissenschaft  unterrichtet  ist.  Darerkommt ¬
  es  nicht  lediglich  an.
Es  ist  auch  die  Pflicht  der  Partei, =
  sich  auf  die  Instruktion  gehörig  vorzubereiten,  und  hatsie =
  hinreichende  Veranlassung  gehabt,  sich  über  einen  Umsterd
vorher  genau  zu  unterrichten,  konnte  sie  also,  wie  das  Gese
sagt,  vorbereitet  sein,  dann  mußte  sie  sich  auch  in  den  Stap
gesetzt  haben,  sich  darüber  zu  erklären.
R.  v.  16.  Septbr.  1836  (Gräff  S.  630.  Zus.  1).
2.  Anders  stellt  sich  die  Sache,  wenn  in  dem  AudienTermin =
  die  eine  Partei  nicht  erschienen  ist,  und  von  der  anden
Partei  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  angeführt  werden
welche  nach  dem  Ermessen  der  Deputation  auf  die  Entscheidung
der  Sache  von  Einfluß  sind.  In  solchen  Fällen  muß  allemd
Er
zur  Erklärung  darüber  ein  neuer  Audienz=Termin  anberaum
werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  nicht  erschienene  Part
auf  die  neu  angeführten  Thatsachen  und  Beweismittel  hätte  vor
bereitet  sein  können  oder  nicht.  Wie  in  solchen  Fällen  zu  ver
fahren  sei,  ist  bereits  bei  §.  25  der  V.  Art.  377  angegeben
worden.
3.  Zu  dem  neuen  Audienz=Termin  sollen  die  Parteien  durch
mündliche  Verfügung  des  Gerichts  vorgeladen  werden;  es  sind
ihnen  dabei  die  Folgen  des  Ausbleibens  (§§.  23—25  der  V.
und  §.  33  der  Instr.)  bekannt  zu  machen,  und  wie  dies  geschehen, =
  in  dem  Protokoll  ausführlich  zu  registriren  (vergl.  Art.  298).
Die  Parteien  müssen  sich  auch  in  diesem  Termin  zur  bestimmten =
  Stunde  einfinden.  Erscheinen  beide  Theile,  so  ist  eben  so
wie  in  dem  ersten  Audienz=Termin  nach  §.  26  der  V.  zu  verfahren; =
  eines  neuen  schriftlichen  Referats  bedarf  es  jedoch  nicht,
vielmehr  genügt  es,  wenn  das  frühere  nach  den  in  dem  ersten
Audienz=Termin  abgegebenen  Erklärungen  ergänzt  wird.  Erscheint =
  nur  eine  Partei,  so  hat  die  andere  nach  §.  24  der  V.
die  Wahl,  ob  sie  auf  Reposition  der  Akten  oder  auf  Kontumazialverhandlung =
  antragen  will.  Bleiben  beide  Theile  aus,
sind  die  Akten  zu  reponiren  (§.  23  der  V.).  Mit  der  Abfassung
des  Erkenntnisses  darf  in  diesem  letzteren  Falle  nicht  verfahren
werden,  auch  dann  nicht,  wenn  die  Parteien  zu  dem  neuen  Audienz=Termin =
  zugleich  unter  dem  Präjudiz  des  Abschlusses  der
Sache  vorgeladen  worden  sind  (vergl.  §.  23.  Art.  367).
            
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