Statuta und Privilegia
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halben Brüder von Vater die Güther, so vom Vater des verstorbenen herkommen, -
und die halben Brüder von der Mutter seine mütterliche Güther erben.
Was aber der verstorbene sonsten überkommen und erworben, das soll zwischen
solchen seinen halben Brüdern, sie seynd dem verstorbenen vom Vater oder
Mutter verwandt gleich getheilt werden.
Art. 24.
Da aber der verstorbene halbe Brüder oder Schwestern, und Vaters oder
Mutters Bruder, nach sich laßen würde, so sollen die halben Brüder oder
Schwestern, sie seynd gleich dem verstorbenen von Vater oder Mutter verwandt, -
des verstorbenen Vaters oder Mutter Brüdern vorgezogen werden.
Art. 25.
Wo aber kein Bruder noch Schwester weder von voller noch halber Geburth -
vorhanden, so soll alsdann allwege der nechste Blütsverwante Freund
des verstorbenen Erbe erben, oder da ihr viel ihme gleich nahe verwandt, sollen
dieselbigen ihnen allen zugleich erben.
Um das Heergeweihte soll es also wie folgt gehalten werden.
Art. 26.
Stirbet der Mann, und läßt Söhne und Töchter nach sich, so sollen den
Söhnen, ihres Vaters Kleider zu voraus folgen, ließe er aber keine Söhne, so
sollen die Töchter oder Erbnehmen, den nechsten Schwerdt Magen follgen
laßen, des Mannes tägliche Kleider, nehmlich ein Rock, Hosen und Wammes,
das andere soll zum Erbe geschlagen werden, doch soll der aufgesetzte Harnisch
bey dem Hauße bleiben.
Art. 27.
Desgleichen ob ein Mann verstürbe und weder Söhne noch Schwerdt
Magen nach sich ließe, so soll dem Rath in gemeinen Beutel für Heergeweihte
folgen, des verstorbenen tägliche Kleider, wie dann solches dem nechsten
Schwerdt Magen, so der vorhanden gewest, obgemeldter Meynung gebürth
hätt, das andere zum Heergeweihte gehörig, soll zu dem Erbe geschlagen werden,
doch daß der aufgesetzte Harnisch beym Hause bleibe.
Art. 28.
Weil aber in viel umliegenden Städen, Herrschafften, Gerichten und
Obrigkeiten, der Gebrauch, auch üblich und Gewohnheit ist, daß sie Niemanden, -
weder Gerade noch Heergeweihte außerhalb ihren Gebiethen, reichen noch
folgen laßen, so soll dergleichen nun und hinführder kein Bürger noch Einwohner -
der Stadt Zeitz, auch weder Gerade noch Heergeweihte, an die Ort und
Ende,
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