Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

Statuta  und  Privilegia
286
halben  Brüder  von  Vater  die  Güther,  so  vom  Vater  des  verstorbenen  herkommen, -
  und  die  halben  Brüder  von  der  Mutter  seine  mütterliche  Güther  erben.
Was  aber  der  verstorbene  sonsten  überkommen  und  erworben,  das  soll  zwischen
solchen  seinen  halben  Brüdern,  sie  seynd  dem  verstorbenen  vom  Vater  oder
Mutter  verwandt  gleich  getheilt  werden.
Art.  24.
Da  aber  der  verstorbene  halbe  Brüder  oder  Schwestern,  und  Vaters  oder
Mutters  Bruder,  nach  sich  laßen  würde,  so  sollen  die  halben  Brüder  oder
Schwestern,  sie  seynd  gleich  dem  verstorbenen  von  Vater  oder  Mutter  verwandt, -
  des  verstorbenen  Vaters  oder  Mutter  Brüdern  vorgezogen  werden.
Art.  25.
Wo  aber  kein  Bruder  noch  Schwester  weder  von  voller  noch  halber  Geburth -
  vorhanden,  so  soll  alsdann  allwege  der  nechste  Blütsverwante  Freund
des  verstorbenen  Erbe  erben,  oder  da  ihr  viel  ihme  gleich  nahe  verwandt,  sollen
dieselbigen  ihnen  allen  zugleich  erben.
Um  das  Heergeweihte  soll  es  also  wie  folgt  gehalten  werden.
Art.  26.
Stirbet  der  Mann,  und  läßt  Söhne  und  Töchter  nach  sich,  so  sollen  den
Söhnen,  ihres  Vaters  Kleider  zu  voraus  folgen,  ließe  er  aber  keine  Söhne,  so
sollen  die  Töchter  oder  Erbnehmen,  den  nechsten  Schwerdt  Magen  follgen
laßen,  des  Mannes  tägliche  Kleider,  nehmlich  ein  Rock,  Hosen  und  Wammes,
das  andere  soll  zum  Erbe  geschlagen  werden,  doch  soll  der  aufgesetzte  Harnisch
bey  dem  Hauße  bleiben.
Art.  27.
Desgleichen  ob  ein  Mann  verstürbe  und  weder  Söhne  noch  Schwerdt
Magen  nach  sich  ließe,  so  soll  dem  Rath  in  gemeinen  Beutel  für  Heergeweihte
folgen,  des  verstorbenen  tägliche  Kleider,  wie  dann  solches  dem  nechsten
Schwerdt  Magen,  so  der  vorhanden  gewest,  obgemeldter  Meynung  gebürth
hätt,  das  andere  zum  Heergeweihte  gehörig,  soll  zu  dem  Erbe  geschlagen  werden,
doch  daß  der  aufgesetzte  Harnisch  beym  Hause  bleibe.
Art.  28.
Weil  aber  in  viel  umliegenden  Städen,  Herrschafften,  Gerichten  und
Obrigkeiten,  der  Gebrauch,  auch  üblich  und  Gewohnheit  ist,  daß  sie  Niemanden, -
  weder  Gerade  noch  Heergeweihte  außerhalb  ihren  Gebiethen,  reichen  noch
folgen  laßen,  so  soll  dergleichen  nun  und  hinführder  kein  Bürger  noch  Einwohner -
  der  Stadt  Zeitz,  auch  weder  Gerade  noch  Heergeweihte,  an  die  Ort  und
Ende,
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer