Volltext : Sammlungen zu den deutschen Land- und Stadtrechten (Th. 1 (1772))

der  Stadt  Zeitz.
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Art.  18.
Wo  aber  einer  stürbe,  und  Kinder  oder  Kindes-Kinder,  nach  sich  verlaßen -
  würde,  so  sollen  die  Kindes  Kinder,  und  alle  die  in  absteigender  Linien
dem  verstorbenen  verwandt,  so  wohl  als  die  Kinder,  allen  der  verstorbenen  Eltern, -
  oder  Geschwistern,  der  andern  seithalben  verwandten  Freunden  vorgezogen -
  werden,  und  da  Kinder  oder  Kindes=Kinder  vorhanden,  sollen  die  Kindes=Kinder -
  an  ihre  Eltern  Statt,  neben  des  verstorbenen  Kindern  zugleich,  iedoch -
  nicht  nach  Personen  Anzahl,  sondern  nach  dem  Stam  zu  rechnen  zugelaßen
werden,  also  daß  die  Kindes  Kinder  in  ihren  Theil  so  viel  bekommen,  als  ihren -
  Vater  oder  Mutter,  da  sie  den  Fall  erlebt,  gebühret  hätte.
Art.  19.
Stirbet  einem  Manne  sein  Weib,  und  ist  von  derselbigen  bey  ihren  leben
nicht  begabet,  so  soll  der  Mann,  in  allen  ihren  Güthern,  die  zum  Erbe  gehören, -
  den  3ten  Theil  haben,  Zwey  Theile  folgen  ihren  Kindern,  oder  nechsten
Freunden.
Art.  20.
Stirbet  einer  ohne  Kinder  und  Eltern,  und  läßt  nach  sich  Brüder  und
Schwestern,  von  voller  Geburth,  und  voller  Bruder  und  Schwester  Kinder,  so
sollen  die  vollen  Bruder  oder  Schwester  Kinder  an  statt  ihrer  Eltern,  mit  den
Brüdern  und  Schwestern  voller  Geburth,  zugelaßen  werden,  also  daß  sie  von
des  verstorbenen  Erbe  so  viel  bekommen,  als  ihren  Vater  oder  Mutter,  da  sie
den  Fall  erlebt  gebührt  hätte,  und  soll  in  solchen  Fall,  der  halbe  Bruder  und
halbe  Schwester,  an  den  verstorbenen  Erbe  kein  Theil  haben.
Art.  21.
Ließe  aber  der  verstorbene  keinen  Bruder  oder  Schwester  von  voller  Geburth, -
  sondern  allein  Bruder  und  Schwester  Kinder,  so  sollen  dieselbigen,  dieweil -
  sie  den  verstorbenen  gleich  nahe  verwandt,  des  verstorbenen  Erbe,  vermöge -
  der  neuen  Kayserlichen  Couslitution,  unter  sich  zugleich,  nach  Personen  Anzahl -
  austheilen.
Art.  22.
Da  aber  der  verstorbene,  neben  solchen  zuvor  verstorbenen  Bruder  und
Schwester  Kindern  von  voller  Geburth  auch  halbe  Brüder  und  Schwestern  verliese, -
  so  sollen  Dieselben,  neben  den  Bruder  und  Schwester  Kindern  von  vol.
ler  Geburth,  zugleich  und  nach  denen  Häuptern  zugelaßen  werden.
Art.  23.
Ließe  aber  der  verstorbene  allein  halbe  Brüder  und  Schwestern,  die  eins
Theils  ihme  von  Vater,  eins  Theils  von  der  Mutter  verwandt,  so  sollen  die
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halben
Max-Planck-Institut  für
            
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