der Stadt Zeitz.
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Art. 18.
Wo aber einer stürbe, und Kinder oder Kindes-Kinder, nach sich verlaßen -
würde, so sollen die Kindes Kinder, und alle die in absteigender Linien
dem verstorbenen verwandt, so wohl als die Kinder, allen der verstorbenen Eltern, -
oder Geschwistern, der andern seithalben verwandten Freunden vorgezogen -
werden, und da Kinder oder Kindes=Kinder vorhanden, sollen die Kindes=Kinder -
an ihre Eltern Statt, neben des verstorbenen Kindern zugleich, iedoch -
nicht nach Personen Anzahl, sondern nach dem Stam zu rechnen zugelaßen
werden, also daß die Kindes Kinder in ihren Theil so viel bekommen, als ihren -
Vater oder Mutter, da sie den Fall erlebt, gebühret hätte.
Art. 19.
Stirbet einem Manne sein Weib, und ist von derselbigen bey ihren leben
nicht begabet, so soll der Mann, in allen ihren Güthern, die zum Erbe gehören, -
den 3ten Theil haben, Zwey Theile folgen ihren Kindern, oder nechsten
Freunden.
Art. 20.
Stirbet einer ohne Kinder und Eltern, und läßt nach sich Brüder und
Schwestern, von voller Geburth, und voller Bruder und Schwester Kinder, so
sollen die vollen Bruder oder Schwester Kinder an statt ihrer Eltern, mit den
Brüdern und Schwestern voller Geburth, zugelaßen werden, also daß sie von
des verstorbenen Erbe so viel bekommen, als ihren Vater oder Mutter, da sie
den Fall erlebt gebührt hätte, und soll in solchen Fall, der halbe Bruder und
halbe Schwester, an den verstorbenen Erbe kein Theil haben.
Art. 21.
Ließe aber der verstorbene keinen Bruder oder Schwester von voller Geburth, -
sondern allein Bruder und Schwester Kinder, so sollen dieselbigen, dieweil -
sie den verstorbenen gleich nahe verwandt, des verstorbenen Erbe, vermöge -
der neuen Kayserlichen Couslitution, unter sich zugleich, nach Personen Anzahl -
austheilen.
Art. 22.
Da aber der verstorbene, neben solchen zuvor verstorbenen Bruder und
Schwester Kindern von voller Geburth auch halbe Brüder und Schwestern verliese, -
so sollen Dieselben, neben den Bruder und Schwester Kindern von vol.
ler Geburth, zugleich und nach denen Häuptern zugelaßen werden.
Art. 23.
Ließe aber der verstorbene allein halbe Brüder und Schwestern, die eins
Theils ihme von Vater, eins Theils von der Mutter verwandt, so sollen die
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halben
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