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gemäß bezeugen, auch darneben der Ritterschaft Bestes an
Ehre, Würde und Nutzen, mit Rath und That suchen,
deren Schaden und Nachtheil warnen und abwenden solle
und möge.
10. Werden bey denen, in vorstehender Conformi=
tät, legitime bestehenden Jmmatriculationen obige Re=
ceptions= und Jmmatriculations=Gebühren demienigen
Canton, wo der Immatriculatus immatriculiret zu werden
verlanget, entrichtet; nicht weniger, wo die Jmmatricu=
lationen bey Einem oder allen dreyen Craysen intendiret
werden, die gesetzte Praestanda, und zwar erstern Falls
bey Rheinstrohm (dessen Observanz nach,) unter sich ge=
theilet, bey denen übrigen Craysen aber solche Gebühren
der jedesmaligen Directorial=Caßa und Canzley, dem
Herkommen nach, abgetragen; hingegen letztern Falls,
(wo nemlich eine General=Reception bey allen dreyen Rit=
tercraysen beschiehet,) das ad Cassam gehörige Quantum
inter Circulos in drey gleiche Theile repartiret, die übrige
Praestanda aber dem zeitlichen General=Directorio und sel=
biger Directorial=Canzley abgeführet.
Gleichwie man nun von Seiten aller dreyen Reichs=
Rittercraysen vorstehendes Statutum wohlbedächtig errich=
tet, und deßelben Stet= und Vesthaltung einander zuge=
sichert; also ist solches, zu wahrer Urkund, in triplo aus¬
gefertiget, und bey gegenwärtigem Correspondenztag von
allerseits anwesenden Ritterschaftlichen Gesandschaften un=
terschrieben, auch mit dero angebohrenen Pittschaften be=
siegelt, so dann mit des dermalig-Fränkischen General¬
Directorii größeren Jnsiegel corroboriret worden. So
geschehen, Heilbronn, den 16. Junii 1750.
(L.S.)
VII.
Max-Planck-Institut für