Full text: Vermischte Nachrichten von Reichs-Ritterschafftlichen Sachen (St. 5 (1773))

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gemäß bezeugen, auch darneben der Ritterschaft Bestes an 
Ehre, Würde und Nutzen, mit Rath und That suchen, 
deren Schaden und Nachtheil warnen und abwenden solle 
und möge. 
10. Werden bey denen, in vorstehender Conformi= 
tät, legitime bestehenden Jmmatriculationen obige Re= 
ceptions= und Jmmatriculations=Gebühren demienigen 
Canton, wo der Immatriculatus immatriculiret zu werden 
verlanget, entrichtet; nicht weniger, wo die Jmmatricu= 
lationen bey Einem oder allen dreyen Craysen intendiret 
werden, die gesetzte Praestanda, und zwar erstern Falls 
bey Rheinstrohm (dessen Observanz nach,) unter sich ge= 
theilet, bey denen übrigen Craysen aber solche Gebühren 
der jedesmaligen Directorial=Caßa und Canzley, dem 
Herkommen nach, abgetragen; hingegen letztern Falls, 
(wo nemlich eine General=Reception bey allen dreyen Rit= 
tercraysen beschiehet,) das ad Cassam gehörige Quantum 
inter Circulos in drey gleiche Theile repartiret, die übrige 
Praestanda aber dem zeitlichen General=Directorio und sel= 
biger Directorial=Canzley abgeführet. 
Gleichwie man nun von Seiten aller dreyen Reichs= 
Rittercraysen vorstehendes Statutum wohlbedächtig errich= 
tet, und deßelben Stet= und Vesthaltung einander zuge= 
sichert; also ist solches, zu wahrer Urkund, in triplo aus¬ 
gefertiget, und bey gegenwärtigem Correspondenztag von 
allerseits anwesenden Ritterschaftlichen Gesandschaften un= 
terschrieben, auch mit dero angebohrenen Pittschaften be= 
siegelt, so dann mit des dermalig-Fränkischen General¬ 
Directorii größeren Jnsiegel corroboriret worden. So 
geschehen, Heilbronn, den 16. Junii 1750. 
(L.S.) 
VII. 
Max-Planck-Institut für
	        
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