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ception etwa suchen mögten, es bey der bißherigen Ob¬
servanz, (nach welcher selbige gegen Erlegung 300. fl. ad
Cassam equestrem zu admittiren sind,) gelaßen werden;
doch aber selbige, nebens sothanen 300. fl. Receptions=
Geldern) die oben ausgeworfene Discretion für den Herrn
Ritterhauptmann und resp. Directorem, wie auch die in
ra pro Bibliotheca et Cancellaria, zu erlegen, da hinge=
gen diejenige, so allbereits in einem Crays recipirt, und
nachgehends in einem andern die Admißion suchen, von
allem obigen befreyet, und ohne weitere Beschwerung,
(außer denen Gebühren pro Bibliotheca etCancellaria,) auf=
genommen; überhaupt aber kein einiger Candidat, nisi
praestitis praestandis (deren Nachlaßung von keinem Rit=
ter=Crays oder Canton) einseitig und für sich geschehen mag
in das Ritterschaftliche Consortium admittiret, noch vor
würklicher Erlegung der Gebühr das Receptions=Diplo=
ma ausgehändiget werden solle. Wie nun
9. der Aspirant, nach einhellig eingelangtem Con=
sens aller dreyer Rittercrayse und würklich abgestatteten
Praestandis, (wornach sich bey künftigen Jmmatricula=
tions=Fällen ohne alle Dispensation zu reguliren ist,) zur
Jmmatriculation so gleich admittiret und dem Reichsritter=
schaftlichen Consortio dergestalten einverleibet wird, daß er
und alle seine adeliche ehliche Leibeserben, vor Reichsade=
liche Mitglieder desjenigen Rittercrayses und Cantons,
worinnen ihme die Reception angediehen, erkennet und ge=
achtet, auch aller und jeder Kayser= und Königlichen Pri=
vilegien, Freyheiten, Exemtionen, Rechten und Vor=
zügen, theilhaftig seyn, dabey geschützet und gehandhabet
werden soll; also hat derselbe deßen Orts Vorstehern den
gewöhnlichen Revers unter seiner Hand und Siegel aus=
zustellen, daß er forderist der Kayserlichen Majestät hohe
Kayserliche Autorität allerunterthänigst beobachten, so dan | |
von Zeit der Ritterschaft und dem Ort, dahin er aufge=
nommen, getreulich halten, mit derselben in allen Vor=
fallenheiten heben und legen, und sich denen Ritterlichen
Verfaßungen, Ordnungen, Verträgen und Abschieden
gemäß
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