Full text: Vermischte Nachrichten von Reichs-Ritterschafftlichen Sachen (St. 5 (1773))

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ception etwa suchen mögten, es bey der bißherigen Ob¬ 
servanz, (nach welcher selbige gegen Erlegung 300. fl. ad 
Cassam equestrem zu admittiren sind,) gelaßen werden; 
doch aber selbige, nebens sothanen 300. fl. Receptions= 
Geldern) die oben ausgeworfene Discretion für den Herrn 
Ritterhauptmann und resp. Directorem, wie auch die in 
ra pro Bibliotheca et Cancellaria, zu erlegen, da hinge= 
gen diejenige, so allbereits in einem Crays recipirt, und 
nachgehends in einem andern die Admißion suchen, von 
allem obigen befreyet, und ohne weitere Beschwerung, 
(außer denen Gebühren pro Bibliotheca etCancellaria,) auf= 
genommen; überhaupt aber kein einiger Candidat, nisi 
praestitis praestandis (deren Nachlaßung von keinem Rit= 
ter=Crays oder Canton) einseitig und für sich geschehen mag 
in das Ritterschaftliche Consortium admittiret, noch vor 
würklicher Erlegung der Gebühr das Receptions=Diplo= 
ma ausgehändiget werden solle. Wie nun 
9. der Aspirant, nach einhellig eingelangtem Con= 
sens aller dreyer Rittercrayse und würklich abgestatteten 
Praestandis, (wornach sich bey künftigen Jmmatricula= 
tions=Fällen ohne alle Dispensation zu reguliren ist,) zur 
Jmmatriculation so gleich admittiret und dem Reichsritter= 
schaftlichen Consortio dergestalten einverleibet wird, daß er 
und alle seine adeliche ehliche Leibeserben, vor Reichsade= 
liche Mitglieder desjenigen Rittercrayses und Cantons, 
worinnen ihme die Reception angediehen, erkennet und ge= 
achtet, auch aller und jeder Kayser= und Königlichen Pri= 
vilegien, Freyheiten, Exemtionen, Rechten und Vor= 
zügen, theilhaftig seyn, dabey geschützet und gehandhabet 
werden soll; also hat derselbe deßen Orts Vorstehern den 
gewöhnlichen Revers unter seiner Hand und Siegel aus= 
zustellen, daß er forderist der Kayserlichen Majestät hohe 
Kayserliche Autorität allerunterthänigst beobachten, so dan | | 
von Zeit der Ritterschaft und dem Ort, dahin er aufge= 
nommen, getreulich halten, mit derselben in allen Vor= 
fallenheiten heben und legen, und sich denen Ritterlichen 
Verfaßungen, Ordnungen, Verträgen und Abschieden 
gemäß 
Max-Planck-Institut für
	        
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