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705 Gulden Rheinisch zurück gegeben werden. Jnzwi=
schen aber sollen
5. Bey Directors=Hauptmanns=Räthen= und
Ausschüß=Wahlen die neo-Recepti, in so lange sie nicht
ansehnlich=actualiter begütert sind, weder ad Votum a¬
ctivum noch passivum zugelaßen; nach beschehener Begü=
terung aber zwar die alt=Adeliche ad Votum activum et
passivum admittiret, hingegen die neo-Nobilitati und un=
stifftsmäßige neo-Recepti so lang a Voto passivo excludi=
ret werden, und die Munera Directorialia zu vertretten un=
fähig, auch denen alten Stifftsmäßigen Cavalieren bey
denen Ritter=Conventen pro futuro den unweigerlichen
Vorgang zu laßen schuldig seyn, biß selbige 4. Ahnen vom
Vater, u. eben so viel von der Mutter, erlebet und probiren
können: Wie dann überhaupt Niemand , der nicht un te r einem
Canton actualiter begütert und poßeßionirt, auf Conventen
ad Votum et Sessionem zuzulaßen; es waͤre dann, daß bey
ein= oder dem andern Canton würklich ein anderes ratione
Sessionis et voti activi eingeführt sey. Es solle auch
6. Denen Neugeadelten nicht ehender: Vetter
Oheim und Schwagere gegeben werden, biß sie ihre
vier Ahnen probiren können, und die nicht Freyherrlichen
Standes seynd, oder von Kaiserlicher Maj. ein höher Prä=
dicat impetrirt, in der Titulatur: Reichs=Frey=Wol=
gebohrn beygeleget werden, biß sie ebenfalls ihre vier
Ahnen probiret haben. Belangend hiernächst
7. Die Praestanda; so sind solche dergestalt determini=
ret worden, daß ein jeder neo-Recipiendus demjenigen
Rittercrays oder Canton, worinnen die Reception verwil=
liget wird, 2000. fl. dann dem Ritterhauptmann 400 fl.
ferner pro Bibliotheca 50. fl. u. endlich pro iuribus Cancel¬
lariae 100. fl. Rheinisch gegen Aushändigung des gewöhnli=
chen Diplomatis Immatriculationis, zu erlegen schuldig; ie¬
doch solches
8. Nur von denen neuen Nobilitatis verstanden, hin¬
gegen bey denen Stifftmaͤßigen, und sonsten alten, nichts
desto weniger aber Landsäßigen von Adel, welche die Re¬
ception
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Max-Planck-Institut für
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