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Ritterorts Ritterhauptmann und resp. Directorn , Räthen
und Ausschuß anbringe; welche alsdann, nach Erkundi=
gung der Umstände, und, ob solche Person von tapfern
und guten Qualitäten, und also, ein Rittergenoß zu seyn
und, unter die Gemeinschaft des freyen Reichsadels ge=
zogen zu werden, meritire? solches an das jedesmalige
Directorium selbigen Crayses, dieses aber an das jeweili=
ge General=Oirectorium, herkommlich und zu dem Ende
anzeigen und berichten solle, damit denen übrigen Ritter=
craysen und Cantonen das Ansuchen proponiret, und ihre
Einwilligung und Entschließung darüber eingehohlet wer=
den möge: Maßen
2. die drey löbliche Reichs=Rittercrayfe durch ver¬
schiedene Correspondenz=Receße sich sämtlich dahin ver=
bunden und mit einander vereinbaret haben, auch solches
Kraft diß hiemit nochmaligen thun, daß keiner ohne der
übrigen Crayse Vorwißen und Bewilligung, mithin abs=
que unanimi trium Circulorum consensu, dergleichen Re=
ceptionen vorzunehmen, befugt seye, noch denen Herrn
Aspiranten von denen requirirten Rittercraysen oder Can=
tonen allzufrühzeitig eine schriftliche Vertröstung gegeben,
sondern der allgemeine Schluß abgewartet werden solle;
also zwar, daß, wo ein oder anderer gegen Verhoffen
einseitig, und nicht, praevia communicatione, per una-
nimia, recipiret würde, sothane Receptio ipso facto vor
unkräftig und nichtig angesehen, mithin solcher Receptus
pro non Recepto gehalten werden, jedoch denen Canto=
nen jedes Craises ratione seines zu ertheilenden Voti, un=
ter sich Maiora zu machen, unbenommen seyn selle. So viel
3. Des Herrns Aspirantens persönliche Eigenschaf=
ten betrifft, soll derselbe von adelichem Herkommen, oder
sonsten von Jhro Kayserlichen Mai. in den Reichsadelsstand
erhoben, auch darneben glaubwürdig darzu thun und zu
erweisen schuldig seyn, daß keiner von seinen Voreitern
biß in den 4ten Grad inclusive, vor geringer Profeßion
und verächtlicher Condition gewesen, maßen, daferne
er mit solcher Prob nicht aufkommen könnte, er ipso facto
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Max-Planck-Institut für