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11.) Kaiserl. Maj. es bey dem der Wittib in dem Heü=
raths Brief angewiesenen Wittum, wie auch der vor
dem Sohn ad 500. fl. und die Tochter zu 150. fl. be=
stimmten Competenz provisorie, biß die Creditores dar=
über vernommen worden, hiemit bewenden. Jedoch
solle die Ritterschaft mit Beylegung des Heurathsbrie=
fes darüber in separato seiner Zeit allerunterhänigst
berichten. Es hätte dabe y
12.) Commissio derselben, wenn sie sich denen Kayserl.
Verordnungen gemäs betrage, und die Creditores kei=
ne Einwendung macheten, wegen des Caresrusischen
Hauß Zinßes und übriger alldorten zuletzt bey dem To¬
des=Fall des Debitoris communis ruckständig gebliebe=
nen geringen Schulden, keinen Abzug zu machen, son=
dern diese Schulden ex Cassa zu bezahlen, und die dorti=
ge Mobilien behörig in Empfang zu nehmen, darüber
ein Inventarium zu errichten, und sofort desfalls al=
lerunterthänigsten Bericht zu erstatten. So viel nün
13.) Die Beyziehung der Herrschaft Renckhausen in dem
Minoischen, und Verweisung derer dortigen Credito-
rum ad forum generale Concursus betrifft, detur edo¬
éta iam per Commissionem insinuatione der Königlich=
Preußischen zu dem Fürstenthum Minden verordneten
Regierung ex officio terminus duorum mensium ad satis-
faciendum Rescripto Caesareo de dato 24. lanuarii 1764
sub poena Rescripti paritorii alias in contumaciam de¬
cernendi. Nachdem auch
14.) Der Herr Marggraf zu Brandenburg Onolzbach dar=
gethan, daß Commissio Caesarea selbsten einige Schul=
den=Zahlungen an seine Gerichte aßignirt, annebst das
zu Anspach zu Befriedigung einiger Creditorum verwen=
dete, in einem geringen mehrentheils aus Mobilien er¬
löseten Quanto bestanden, als hat es mit Verwerfung
deren quoad lurisdictionem in deßen Vorstellung mit
ein=
Max-Planck-Institut für