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tib und Mutter dieser Kinder Eberhardine Friderice
Sophie gebohrne von Schmidburg, wann dieselbe die
behörige Renunciationes beybringen, und mittels Ab=
schwörung des Vormundschafts Eydes sich qnalificiren
würde, durch die Ritterschaft dazu bestellen zu laßen.
Nachdem aber in der den 19. Sept. 1765. als von dem
von Menzingen errichtet ad Acta gebrachten letzten Wil=
lens=Verordnung, deßen Schwager der Darmstädtische
Geheimde Rath zum Mit=Vormund gesetzet, dabey
aber jedoch von dem verstorbenen in Zweifel gestellt
worden, ob er wegen seiner Entfernung und anderen
Geschäften der Sache selbst vorstehen könne; als solle
die Commission eine tüchtige nahe geseßene Person statt
deßelben zum Mitvormund aus ihrem Mittel auswäh=
len, und solche behörig in Pflichten nehmen. Obgleich
auch
6.) Kayserl. Maj. bey nunmehro durch den Tod des von
Menzingen veränderten Umständen die Jurisdictiona-
lien angedroheter maßen ebenfalls zu dero Handen zu
nehmen unnothig fänden, so bleibe es dannoch bey der
von Commissione gegen den bisherigen lurisdictions-
Beamten Berner verhängten Suspension, und soll au-
thoritate caesarea gegen denselben, wegen derer vorhan¬
denen Jnzichten, vorerst generaliter, sodann nach Be=
finden auch specialiter die Untersuchung gepflogen,
forthin aber per transmissionem ad Impartiales das Ur¬
thel eingeholet, und publiciret werden. Es hat sofort
Ersagter Eberhardine Friderice Sophie Wittib von
7.
Menzingen in Vormundschaft Jhrer Kinder gethane
Erklährung, daß ihr Sohn nicht anderst, als ex Pa=
cto et Providentia Maiorum die Erbschaft antretten wol=
le, samt dem darauf gestellten Petito bis anhero nicht
statt. Sollte iedoch
) Nach würklich berichtigter Vormundschaft, dieselb= | |
mt ihrem Mit=Vormund auf dieser Erklärung behar=
ren
Max-Planck-Institut für