Full text: Wetzlarische Beyträge aus der Reichs-Praxi dasigen Höchsten Reichs-Gerichts (Bd. 1, Th. 2 (1763))

232 Von dem Vorzug des Beweißes rc. 
Actis prioris Instantiæe viel gründlicher die Gerechtsame des¬ 
selben darinnen darlegen können; Auch in specie 
In Ansehung des so chicaneusen Einwurffs von der 
Gemeinde, daß kein Ritter=Sitze Nieder=Außheim in rerum 
natura existire, oder doch der Fischnicher Hofe derselbe nicht 
seyn könne, sich platterdings ad Acta priora, wo die Gemein= 
de die Frey=Adeliche Qualität des Fischnicher Hofs verschie= 
dentlich eingestanden, beziehen konnen. 
Ueber dieses hatte die Gemeinde selbsten Anfangs vor¬ 
gegeben, in dieser ur=alten Sache weder Acta Manualia, we¬ 
der sonstige Nachricht zu haben; um so viel wahrscheinlicher 
war es demnach, daß der dermahlige Besitzer des Fischnicher 
Hofs, welcher doch in die dritte, vierte fremde Hande ge¬ 
kommen, und veraußert worden, keine Nachricht von der 
Litispendentiâ Camerali, und eben wenig, als Acta pri¬ 
vata in Handen gehabt haben müsse. 
Diesem allen tratt endlich hauptsächlich bey, daß es 
einmal nicht zu vermuthen seye, daß der von Rollingen, oder 
der von Herweg, wann sie von der im Jahr 1606. ergange¬ 
nen=ihnen so favorablen Urtheil, der darauf von der Ge¬ 
meinde bey dem Kayserlichen Cammer=Gericht introducir= 
ten, und bey nahe ad submissionem gediehenen Appella- 
tions-Sache Wissenschafft gehabt hätten, dieser, mithin auch 
ihrem einzigen= und so wichtigen= und sonsten auf diese Arth 
zu erlangen oder zuführen wohl unmöglichen Zeugen be¬ 
weise, renunciiren wollen; oder einen neuen Process in- 
stituiret haben würden. 
6. 
In Conformität dessen wurde den 17ten Julii 1759. 
folgende Sententz publiciret: 
In Sachen der Gemeinde Nieder=Außheim, wi= 
der von Harff modo von Herwegische Erben, Appellationis, 
nunc Citationis ad reassumendum: Ist mit Verwerffung der 
eingewandten Exceptionum Inqualificationis, & Litis Renun 
ciationis, Lt. Gondela in der Haupt=Sache gleichmaͤßig zu 
submittiren, Zeit ad primam post Ferias magnas pro Termino 
& Prorogatione von Amts wegen und sub praejudi- 
cio angesetzt. 
Max-Planck-Institut für
	        
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