232 Von dem Vorzug des Beweißes rc.
Actis prioris Instantiæe viel gründlicher die Gerechtsame des¬
selben darinnen darlegen können; Auch in specie
In Ansehung des so chicaneusen Einwurffs von der
Gemeinde, daß kein Ritter=Sitze Nieder=Außheim in rerum
natura existire, oder doch der Fischnicher Hofe derselbe nicht
seyn könne, sich platterdings ad Acta priora, wo die Gemein=
de die Frey=Adeliche Qualität des Fischnicher Hofs verschie=
dentlich eingestanden, beziehen konnen.
Ueber dieses hatte die Gemeinde selbsten Anfangs vor¬
gegeben, in dieser ur=alten Sache weder Acta Manualia, we¬
der sonstige Nachricht zu haben; um so viel wahrscheinlicher
war es demnach, daß der dermahlige Besitzer des Fischnicher
Hofs, welcher doch in die dritte, vierte fremde Hande ge¬
kommen, und veraußert worden, keine Nachricht von der
Litispendentiâ Camerali, und eben wenig, als Acta pri¬
vata in Handen gehabt haben müsse.
Diesem allen tratt endlich hauptsächlich bey, daß es
einmal nicht zu vermuthen seye, daß der von Rollingen, oder
der von Herweg, wann sie von der im Jahr 1606. ergange¬
nen=ihnen so favorablen Urtheil, der darauf von der Ge¬
meinde bey dem Kayserlichen Cammer=Gericht introducir=
ten, und bey nahe ad submissionem gediehenen Appella-
tions-Sache Wissenschafft gehabt hätten, dieser, mithin auch
ihrem einzigen= und so wichtigen= und sonsten auf diese Arth
zu erlangen oder zuführen wohl unmöglichen Zeugen be¬
weise, renunciiren wollen; oder einen neuen Process in-
stituiret haben würden.
6.
In Conformität dessen wurde den 17ten Julii 1759.
folgende Sententz publiciret:
In Sachen der Gemeinde Nieder=Außheim, wi=
der von Harff modo von Herwegische Erben, Appellationis,
nunc Citationis ad reassumendum: Ist mit Verwerffung der
eingewandten Exceptionum Inqualificationis, & Litis Renun
ciationis, Lt. Gondela in der Haupt=Sache gleichmaͤßig zu
submittiren, Zeit ad primam post Ferias magnas pro Termino
& Prorogatione von Amts wegen und sub praejudi-
cio angesetzt.
Max-Planck-Institut für