Inhaltsverzeichnis : Systematische Darstellung des im Königreich Westphalen geltenden Napoleonischen Privatrechts (2)

411
Drittes  Buch.
§.  321b.
L.  von  der  conventionellen  Subrogation.  *)
Die  conventionelle  Subrogation  tritt  in  folgenden -
  Fällen  ein:  1)  wenn  der  Gläubiger,  der  von  einer ¬
  dritten  Person  befriedigt  ist,  ihr  selbst  seine
Rechte  ausdrücklich  und  zu  der  nemlichen  Zeit,  wo
die  Zahlung  geschah,  abtritt;  2)  wenn  der  Schuldner -
  eine  Summe  leiht,  um  seine  Schuld  zu  bezahlen,
und  den  neuen  Glaubiger  an  die  Stelle  des  alten  treten -
  lassen  will.  Hierzu  ist  iedoch  nöthig,  dass  der
Act  des  Darlehns  und  die  Quittung  vor  Notarien  ausgestelit, -
  und  in  ienem  erklärt  sey,  dafs  die  Summe
zur  Bezahlung  geliehen  worden,  in  dieser  aber,  dass
die  Zahlung  mit  dem  von  dem  neuen  Gläubiger  geliebenen ¬
  Gelde  wirklich  geschehen  sey.  Unter  diesen ¬
  Voraussetzungen  ist  die  Einwilligung  des  Gläubigers ¬
  nicht  nöthig
§.  3210.
*4)
II.  von  der  gesetzlichen  Subrogation.
Die  Subrogation  findet  von  Rechtswegen  Anwendung: -
  1)  zum  Vortheil  desienigen,  der,  selbst  Gläubiger, ¬
  einem  andern  Gläubiger,  der  ihm  wegen  seiner ¬
  Privilegien  oder  Hypotheken  vorgeht,  Zahlung
leistete;  2)  zum  Vortheil  des  Erwerbers  eines  Grundstückes, ¬
  der  den  Werth  davon  zur  Bezahlung  der
4*)  Art.  1252.
*)  Art.  1250.
27
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer