411
Drittes Buch.
§. 321b.
L. von der conventionellen Subrogation. *)
Die conventionelle Subrogation tritt in folgenden -
Fällen ein: 1) wenn der Gläubiger, der von einer ¬
dritten Person befriedigt ist, ihr selbst seine
Rechte ausdrücklich und zu der nemlichen Zeit, wo
die Zahlung geschah, abtritt; 2) wenn der Schuldner -
eine Summe leiht, um seine Schuld zu bezahlen,
und den neuen Glaubiger an die Stelle des alten treten -
lassen will. Hierzu ist iedoch nöthig, dass der
Act des Darlehns und die Quittung vor Notarien ausgestelit, -
und in ienem erklärt sey, dafs die Summe
zur Bezahlung geliehen worden, in dieser aber, dass
die Zahlung mit dem von dem neuen Gläubiger geliebenen ¬
Gelde wirklich geschehen sey. Unter diesen ¬
Voraussetzungen ist die Einwilligung des Gläubigers ¬
nicht nöthig
§. 3210.
*4)
II. von der gesetzlichen Subrogation.
Die Subrogation findet von Rechtswegen Anwendung: -
1) zum Vortheil desienigen, der, selbst Gläubiger, ¬
einem andern Gläubiger, der ihm wegen seiner ¬
Privilegien oder Hypotheken vorgeht, Zahlung
leistete; 2) zum Vortheil des Erwerbers eines Grundstückes, ¬
der den Werth davon zur Bezahlung der
4*) Art. 1252.
*) Art. 1250.
27