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§ 16. Kaufmann. Nichtkaufmann.
Im Gegensatz dazu kennt das französische Recht nur einen
kaufmännischen Konkurs, so der C. de comm. nach der ältern und
neuern Fassung, so auch das Gesetz vom 4. März 1889. Dagegen
hatte die Ordonnanz von 1673 die faillite nicht auf Kaufleute beschränkt; ¬
sie sprach von débiteur, nicht von commerçant.
Dem französischen Recht entsprechen andere romanische Rechte,
welche darum gleichfalls den Konkurs in den Handelsgesetzbüchern
behandeln.
Auch das neue Schweizer Gesetz kennt einen Konkurs nur
bei Kauf= oder Geschäftsleuten und bei Gesellschaften mit kaufmännischer ¬
Organisation: also bei Inhabern von Firmen,s bei offenen,
Kommandit=, Aktien= und Aktienkommanditgesellschaften und Genossenschaften; ¬
auch bei Vereinen, welche durch Eintrag in das Handelsregister ¬
Persönlichkeit erworben haben; Art. 39.
Andere Gesetze unterscheiden einen Konkurs von Kaufleuten und
von Nichtkaufleuten und statuieren in ersterem Falle einige Besonderheiten. ¬
Dahin gehörte insbesondere die preußische Konkursordnung
1855 § 113 f., 319 f.: der Konkurs über den Nachlaß eines Kaufmanns ¬
galt hier nicht als kaufmännischer Konkurs (§ 319);“ ferner,
dem preußischen Rechte folgend, die österreichische Konkursordnung
§ 194 f. Costarica, Art. 1 f., 85 f., 303 f. Auch die ungarische
Konkursordnung § 241 f. gibt einige besondere Bestimmungen über
1 Lyon=Caen und Renault Nr. 2552, 2558. Die Zahlungsunfähigkeit ¬
eines Nichtkaufmannes heißt nicht faillite, sondern déconfiture.
Vgl. auch das neue italienische Handelsgesetzb. Art. 683; Rumänien ¬
Art. 695; Portugal Art. 1122 (ältere), jetzt Art. 692; Brasilien ¬
Art. 797, Argentinien Art. 1511 (auch der argentinische Entwurf ¬
Art. 1371); Chile Art. 1325 u. a.
Ihnen sind die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft und die
offenen Mitglieder einer Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaft gleichgestellt, ¬
auch diejenigen, welche sich, obgleich keine Geschäftsleute, in das
Firmenregister haben eintragen lassen.
Auch in Bosnien und der Herzogewina gibt es nur kaufmännischen ¬
Konkurs; vgl. Reuling und Löwenfeld I S. 110.
So schon die Antwerper Consuetudines compilatae von 1608,
IV 16 nr. 88—91 (Longé IV p. 422 f.).
Streitig war es, ob ein gewöhnlicher Konkurs in einen kaufmännischen ¬
umgewandelt werden könne oder nicht; vgl. Makower, Studien zur
KO.
S. 100 f.