Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

73
§  16.  Kaufmann.  Nichtkaufmann.
Im  Gegensatz  dazu  kennt  das  französische  Recht  nur  einen
kaufmännischen  Konkurs,  so  der  C.  de  comm.  nach  der  ältern  und
neuern  Fassung,  so  auch  das  Gesetz  vom  4.  März  1889.  Dagegen
hatte  die  Ordonnanz  von  1673  die  faillite  nicht  auf  Kaufleute  beschränkt; ¬
  sie  sprach  von  débiteur,  nicht  von  commerçant.
Dem  französischen  Recht  entsprechen  andere  romanische  Rechte,
welche  darum  gleichfalls  den  Konkurs  in  den  Handelsgesetzbüchern
behandeln.
Auch  das  neue  Schweizer  Gesetz  kennt  einen  Konkurs  nur
bei  Kauf=  oder  Geschäftsleuten  und  bei  Gesellschaften  mit  kaufmännischer ¬
  Organisation:  also  bei  Inhabern  von  Firmen,s  bei  offenen,
Kommandit=,  Aktien=  und  Aktienkommanditgesellschaften  und  Genossenschaften; ¬
  auch  bei  Vereinen,  welche  durch  Eintrag  in  das  Handelsregister ¬
  Persönlichkeit  erworben  haben;  Art.  39.
Andere  Gesetze  unterscheiden  einen  Konkurs  von  Kaufleuten  und
von  Nichtkaufleuten  und  statuieren  in  ersterem  Falle  einige  Besonderheiten. ¬
  Dahin  gehörte  insbesondere  die  preußische  Konkursordnung
1855  §  113  f.,  319  f.:  der  Konkurs  über  den  Nachlaß  eines  Kaufmanns ¬
  galt  hier  nicht  als  kaufmännischer  Konkurs  (§  319);“  ferner,
dem  preußischen  Rechte  folgend,  die  österreichische  Konkursordnung
§  194  f.  Costarica,  Art.  1  f.,  85  f.,  303  f.  Auch  die  ungarische
Konkursordnung  §  241  f.  gibt  einige  besondere  Bestimmungen  über
1  Lyon=Caen  und  Renault  Nr.  2552,  2558.  Die  Zahlungsunfähigkeit ¬
  eines  Nichtkaufmannes  heißt  nicht  faillite,  sondern  déconfiture.
Vgl.  auch  das  neue  italienische  Handelsgesetzb.  Art.  683;  Rumänien ¬
  Art.  695;  Portugal  Art.  1122  (ältere),  jetzt  Art.  692;  Brasilien ¬
  Art.  797,  Argentinien  Art.  1511  (auch  der  argentinische  Entwurf ¬
  Art.  1371);  Chile  Art.  1325  u.  a.
Ihnen  sind  die  Mitglieder  einer  offenen  Handelsgesellschaft  und  die
offenen  Mitglieder  einer  Kommandit-  und  Kommanditaktiengesellschaft  gleichgestellt, ¬
  auch  diejenigen,  welche  sich,  obgleich  keine  Geschäftsleute,  in  das
Firmenregister  haben  eintragen  lassen.
Auch  in  Bosnien  und  der  Herzogewina  gibt  es  nur  kaufmännischen ¬
  Konkurs;  vgl.  Reuling  und  Löwenfeld  I  S.  110.
So  schon  die  Antwerper  Consuetudines  compilatae  von  1608,
IV  16  nr.  88—91  (Longé  IV  p.  422  f.).
Streitig  war  es,  ob  ein  gewöhnlicher  Konkurs  in  einen  kaufmännischen ¬
  umgewandelt  werden  könne  oder  nicht;  vgl.  Makower,  Studien  zur
KO.
S.  100  f.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer