Metadaten : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht ([1])

Einleitung.
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1)  Das  Legalitätsprinzip  gilt  nicht  absolut:  Der  östreichische ¬
  Grundbuchsrichter  hat  nicht  die  Pflicht  und  das  Recht,  die  Bewilligung ¬
  des  begehrten  Eintrags  davon  abhängig  zu  machen,  daß
ihm  die  formelle  und  materielle  Rechtsgiltigkeit  der  beabsichtigten
bücherlichen  Rechtsverfügung  in  allen  ihren  Elementen  dargethan  wird.
Seine  Kognition  beschränkt  sich  auf  einige  dieser  Elemente;  er  hat
von  Amtswegen  wahrzunehmen:
a)  Die  formelle  Zulässigkeit  der  begehrten  Eintragung;  er  weist
das  Gesuch  ab,  wenn  entweder  aus  dem  Grundbuchstand  ein  Hinderniß
der  Bewilligung  sich  ergibt,  oder  wenn  die  beigebrachten  Tabularurkunden ¬
  nicht  in  derjenigen  Form  vorliegen,  die  zur  Bewilligung  der
begehrten  Einverleibung,  Vormerkung  oder  Anmerkung  erforderlich  ist;
b)  Die  persönliche  Fähigkeit  der  bei  der  beabsichtigten  Eintragung
Betheiligten  zur  Verfügung  über  den  Gegenstand,  welchen  die  Eintragung ¬
  betrifft
c)  Die  Legitimation  des  Gesuchstellers  zum  Einschreiten;
d)  Materiellrechtliche  Momente,  welche  die  Rechtswidrigkeit  der
zu  verbüchernden  Verfügung  begründen,  insofern  dieselben  aus  dem
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von  den  Parteien  vorgelegten  Urkundenmaterial  evident  sind.
letztern  in  der  modernen  Immobiliarrechtsentwicklung  überall  an  Boden  gewinnt,
s.  Mascher,  S.  688  fg.,  Stobbe,  Die  Auflassung  (Jahrbb.  f.  Dogm.  XII)  §  24,
Mittermaier,  Arch.  f.  civ.  Prax.  XXXIX,  Meibom,  S.  70  fg.,  Dernburg, ¬
  Pr.  Pr.  Rt.  §§  197,  205,  Förster,  G.B.Rt.  S.  61  fg.,  Regelsberger,
§  26.  —  Das  vorige  Jahrhundert  brachte  die  äußersten  Konsequenzen  des  Legalitätsp ¬

sinzips  zur  Entwicklung,  entsprechend  der  Zeitrichtung  auf  eine  allgemeine
Bevormundung  des  Verkehrs  durch  die  Gerichte  mit  inquisitorischer  Funktion;  in
der  Gesetzgebung  tritt  dies  am  schärfsten  hervor  an  der  Preuß.  Hyp.  Odg.  v.  1783,
II,  §§  12,  13  (vgl.  auch  das  würtemb.  Recht,  Wächter,  Hdb.  I  S.  305  fg.,  488),
in  der  Literatur  bei  Glück,  Erläut.  d.  Pand.  XVIII,  S.  294  fg.:  „Es  muß  eine
Untersuchung  vorausgehen,  welche  theils  darauf  zu  richten  ist,  ob  der  Schuldner
überhaupt  zur  Verpfändung  seiner  Güter  fähig  und  befugt  sei,  theils  darauf,  ob
auch  die  zu  verpfändenden  Güter  nach  ihrem  Werth,  welcher  dann  gehörig  auszumitteln ¬
  ist,  zur  Sicherstellung  des  Gläubigers  hinreichend  seien;  ....  und  muß
natürlich  die  Untersuchung  sich  auch  zugleich  auf  die  Beschaffenheit  des  der  Verpfändung ¬
  zu  Grunde  liegenden  Hauptvertrags  erstrecken...  Büßt  nachher  der  Gläubiger
dabei  ein,  so  haftet  der  Richter  für  den  Schaden  ....  weil  bei  der  Bestellung  einer
gerichtlichen  Hypothek  dem  Richter  die  Pflicht  obliegt,  die  Sicherheit  des  Gläubigers
zu  prüfen,  mithin  der  Gläubiger,  wenn  er  auf  öffentliche  Verpfändung  kreditirt,
nicht  sowohl  durch  den  Kredit  des  Schuldners,  als  durch  den  des  Gerichts  hiezu
bestimmt  wurde."
73)  Darüber  s.  das  Nähere  unten  §  26,  Z.  3  und  §  19  bei  Note  5.
            
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