Einleitung.
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1) Das Legalitätsprinzip gilt nicht absolut: Der östreichische ¬
Grundbuchsrichter hat nicht die Pflicht und das Recht, die Bewilligung ¬
des begehrten Eintrags davon abhängig zu machen, daß
ihm die formelle und materielle Rechtsgiltigkeit der beabsichtigten
bücherlichen Rechtsverfügung in allen ihren Elementen dargethan wird.
Seine Kognition beschränkt sich auf einige dieser Elemente; er hat
von Amtswegen wahrzunehmen:
a) Die formelle Zulässigkeit der begehrten Eintragung; er weist
das Gesuch ab, wenn entweder aus dem Grundbuchstand ein Hinderniß
der Bewilligung sich ergibt, oder wenn die beigebrachten Tabularurkunden ¬
nicht in derjenigen Form vorliegen, die zur Bewilligung der
begehrten Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist;
b) Die persönliche Fähigkeit der bei der beabsichtigten Eintragung
Betheiligten zur Verfügung über den Gegenstand, welchen die Eintragung ¬
betrifft
c) Die Legitimation des Gesuchstellers zum Einschreiten;
d) Materiellrechtliche Momente, welche die Rechtswidrigkeit der
zu verbüchernden Verfügung begründen, insofern dieselben aus dem
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von den Parteien vorgelegten Urkundenmaterial evident sind.
letztern in der modernen Immobiliarrechtsentwicklung überall an Boden gewinnt,
s. Mascher, S. 688 fg., Stobbe, Die Auflassung (Jahrbb. f. Dogm. XII) § 24,
Mittermaier, Arch. f. civ. Prax. XXXIX, Meibom, S. 70 fg., Dernburg, ¬
Pr. Pr. Rt. §§ 197, 205, Förster, G.B.Rt. S. 61 fg., Regelsberger,
§ 26. — Das vorige Jahrhundert brachte die äußersten Konsequenzen des Legalitätsp ¬
sinzips zur Entwicklung, entsprechend der Zeitrichtung auf eine allgemeine
Bevormundung des Verkehrs durch die Gerichte mit inquisitorischer Funktion; in
der Gesetzgebung tritt dies am schärfsten hervor an der Preuß. Hyp. Odg. v. 1783,
II, §§ 12, 13 (vgl. auch das würtemb. Recht, Wächter, Hdb. I S. 305 fg., 488),
in der Literatur bei Glück, Erläut. d. Pand. XVIII, S. 294 fg.: „Es muß eine
Untersuchung vorausgehen, welche theils darauf zu richten ist, ob der Schuldner
überhaupt zur Verpfändung seiner Güter fähig und befugt sei, theils darauf, ob
auch die zu verpfändenden Güter nach ihrem Werth, welcher dann gehörig auszumitteln ¬
ist, zur Sicherstellung des Gläubigers hinreichend seien; .... und muß
natürlich die Untersuchung sich auch zugleich auf die Beschaffenheit des der Verpfändung ¬
zu Grunde liegenden Hauptvertrags erstrecken... Büßt nachher der Gläubiger
dabei ein, so haftet der Richter für den Schaden .... weil bei der Bestellung einer
gerichtlichen Hypothek dem Richter die Pflicht obliegt, die Sicherheit des Gläubigers
zu prüfen, mithin der Gläubiger, wenn er auf öffentliche Verpfändung kreditirt,
nicht sowohl durch den Kredit des Schuldners, als durch den des Gerichts hiezu
bestimmt wurde."
73) Darüber s. das Nähere unten § 26, Z. 3 und § 19 bei Note 5.