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diesen Zeiten Knechte und dienstbare Leute in
Sachsen gewesen. Allein mit allem diesen
ist Herr D. Hauschild nicht zu frieden, giebt
auch seinen Unwillen gegen die Verfasser
des 4ten Theils der erstern ACTORVM
ICTORVM zu erkennen, daß sie des Hrn. Hof¬
Rath Estors Arbeit eine gelehrte Vorrede ge= | |
Er
nennet, und solche nicht wiederleget haben.
suchet dagegen zu behaupten, daß vielmehr liber-
tas, worinnen sich anfaͤnglich alle Menschen be¬
funden, praefumiret werden muͤsse, so lange nicht
entweder Gesetze oder Vertraͤge entgegen stehen.
Diesem zu folge leugnet derselbe, daß der Zu¬
standt der Teutschen Bauern von den Römi=
schen rusticis unterschieden sey, und daß dasie¬
nige, so von den letztern in den R. Gesetzen ent¬
halten ist, auf die ersteren nicht appliciret werden
könne, behauptet hingegen, daß die praesumtio
feruitutis dem iuri gentium zu wieder sey, und
negiret ferner, daß die deßhalben vorkommende
Streitigkeiten aus dem tit. C. ne rust. ad ull. ob¬
sequ. deuoc. nicht koͤnnen entschieden werden, de߬
gleichen daß die von dem Hrn. Hof R. Estor
angefuͤhrte Rechts-gelehrte, dasienige, so ihnen
zu erweisen obgelegen, wie Recht erwiesen, wie
auch, daß die von den Bauern zu leistende Dien¬
ste als ein annoch uͤbrig gebliebener effect der
ehemaligen Dienstbarkeit angesehen werden koͤn¬
ne. An des Hrn. Hof R. Leysers Meynung
hat derselbe nicht weniger auszusetzen. Denn
er negiret bestaͤndig, daß die rustici Romani et
Germani toto coelo differiren, und daß die erste=
ren
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