Full text: Nova Acta Iureconsultorum Oder Gründliche Auszüge, und unpartheyische Urtheile über die Neuesten Juristischen Bücher und Disputationes (Th. 8 (1739))

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wenn solche die Obrigkeit betrl. die vorhergehen= 
de bescheidne priuat-Errinnerung und Vermah¬ 
nung nicht unterlassen worden seyn. Daß aber 
ein Prediger hernach, und wenn diese gantz ver¬ 
gebens ist, der Obrigkeit oͤffentliche Laster und 
Aergernisse, ihre Gewaltthaͤtigkeit und Bedruͤ¬ 
ckung der Unterthanen, u. d. gl. nicht auch oͤffent¬ 
lich, jedoch wiederum mit aller ihrer Person, 
Amt und Stande, sonst gebührenden Reuerenz, 
bestraffen könne, davon finden wir weder in 
dem Goͤttlichen Wort, noch in denen Kirchen¬ 
Rechten und Ordnungen, noch der praxi alter 
und neuer Zeiten, irgend etwas wiedriges. 
Scheuen sich die Obern nicht, oͤffentlich zu suͤn¬ 
digen, und Aergerniß zu geben; so müssen sie 
sich auch die oͤffentliche Bestraffung nicht befrem¬ 
den lassen. Der Goͤttliche Befehl in Ies. LVIII, 
1. und 1. Tim. V, 20. 21. authorisirt den Prediger 
hinlänglich, und was der Hr. 4. dagegen aus 
dem Gesetz Mose Exod. XXII, 28. daß man den 
Goͤttern nicht fluchen, und den Obersten 
im Volck nicht laͤstern solle, wie solches Pau¬ 
lus selbst Act. XXIII, 5. erkannt habe, anführt, 
(§. 42.) gilt hierwieder darum nicht, weil wir be¬ 
reits bedungen haben, daß die Bestraffung be= 
scheiden, und ohne Verlästerung der Obrigkeit, 
auch ohne Schmähung ihrer Person geschehen 
müsse. Die vom Hrn. Verfasser in (§. 41.) 
selbst angezogene Exempel rechtfertigen dißfalls 
das Verfahren eines Predigers, und ist wohl 
der Einwurff, den der Hr. 4. dagegen in (§. 23. 
macht, daß es noch nicht ausgemacht sey, ob 
un= 
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Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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