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wenn solche die Obrigkeit betrl. die vorhergehen=
de bescheidne priuat-Errinnerung und Vermah¬
nung nicht unterlassen worden seyn. Daß aber
ein Prediger hernach, und wenn diese gantz ver¬
gebens ist, der Obrigkeit oͤffentliche Laster und
Aergernisse, ihre Gewaltthaͤtigkeit und Bedruͤ¬
ckung der Unterthanen, u. d. gl. nicht auch oͤffent¬
lich, jedoch wiederum mit aller ihrer Person,
Amt und Stande, sonst gebührenden Reuerenz,
bestraffen könne, davon finden wir weder in
dem Goͤttlichen Wort, noch in denen Kirchen¬
Rechten und Ordnungen, noch der praxi alter
und neuer Zeiten, irgend etwas wiedriges.
Scheuen sich die Obern nicht, oͤffentlich zu suͤn¬
digen, und Aergerniß zu geben; so müssen sie
sich auch die oͤffentliche Bestraffung nicht befrem¬
den lassen. Der Goͤttliche Befehl in Ies. LVIII,
1. und 1. Tim. V, 20. 21. authorisirt den Prediger
hinlänglich, und was der Hr. 4. dagegen aus
dem Gesetz Mose Exod. XXII, 28. daß man den
Goͤttern nicht fluchen, und den Obersten
im Volck nicht laͤstern solle, wie solches Pau¬
lus selbst Act. XXIII, 5. erkannt habe, anführt,
(§. 42.) gilt hierwieder darum nicht, weil wir be¬
reits bedungen haben, daß die Bestraffung be=
scheiden, und ohne Verlästerung der Obrigkeit,
auch ohne Schmähung ihrer Person geschehen
müsse. Die vom Hrn. Verfasser in (§. 41.)
selbst angezogene Exempel rechtfertigen dißfalls
das Verfahren eines Predigers, und ist wohl
der Einwurff, den der Hr. 4. dagegen in (§. 23.
macht, daß es noch nicht ausgemacht sey, ob
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