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38)o S
sonst wenigen bekandt, gleich öffentlich kund
macht, und den so damit behafftet, nicht in ge¬
heim vermahnet, davon abzustehen: (§. 33=36.)
Jngleichen wenn er 4) aus Zorn und Rachgier
seine eigne Sachen auf die Cantzel trägt, und
mit Aergerniß der Gemeinde auf seine Gegner
loßziehet, wie z. E. der bekandte Krumbholtz
diese Schandworte: „We mich der grosse
Mann ja fressen will, so fange er an rechten
Orte an, wo Senff und Fleisch zugleich;
ausgestossen. (§. 34.) 5) Wenn er, wie die Co=
burgl. Kirchen=Ordnung verbeut, alle Träu=
me, ungewisse Maͤhren, und ungegruͤndete Auf¬
lagen liederlich auffängt, und zu seiner eignen
Schande daruͤber offentlich eifert, (§. 35.) u. d.
gl. Und so weit pflichten wir dem Hrn. Verfas=
ser gröstentheils bey; allein was er nun im
(§. 38.) und folgenden behauptet, darinnen kön=
nen wir ihm nicht beytreten, noch zugeben, daß
einem Geistlichen nicht zustehe, die oͤffentlichen
Laster der Obrigkeit öffentlich zu bestraffen; in=
dem dißfalls die von ihm selbst angeführten Ge=
gengründe, uns für unsre Meinung wichtiger
scheinen. Dieses setzen wir voraus, daß bey
dergl. Bestraffung das Amt der Obrigkeit aus
GOttes Wort wohl zu verwahren sey, daß e s
nicht verlaͤstert werde, und ein Prediger in Christl.
Klugheit sein Amt also führen müͤsse, daß nicht
die Unterthänen einen Haß wieder die Person
ihrer Vorgesetzten und Obern fassen, oder gar
zu rebelliren veranlaßt werden: ja wie bey aller
öffentlichen Bestraffung, also muß vornehmlich
wenn
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin