Full text: Nova Acta Iureconsultorum Oder Gründliche Auszüge, und unpartheyische Urtheile über die Neuesten Juristischen Bücher und Disputationes (Th. 8 (1739))

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38)o S 
sonst wenigen bekandt, gleich öffentlich kund 
macht, und den so damit behafftet, nicht in ge¬ 
heim vermahnet, davon abzustehen: (§. 33=36.) 
Jngleichen wenn er 4) aus Zorn und Rachgier 
seine eigne Sachen auf die Cantzel trägt, und 
mit Aergerniß der Gemeinde auf seine Gegner 
loßziehet, wie z. E. der bekandte Krumbholtz 
diese Schandworte: „We mich der grosse 
Mann ja fressen will, so fange er an rechten 
Orte an, wo Senff und Fleisch zugleich; 
ausgestossen. (§. 34.) 5) Wenn er, wie die Co= 
burgl. Kirchen=Ordnung verbeut, alle Träu= 
me, ungewisse Maͤhren, und ungegruͤndete Auf¬ 
lagen liederlich auffängt, und zu seiner eignen 
Schande daruͤber offentlich eifert, (§. 35.) u. d. 
gl. Und so weit pflichten wir dem Hrn. Verfas= 
ser gröstentheils bey; allein was er nun im 
(§. 38.) und folgenden behauptet, darinnen kön= 
nen wir ihm nicht beytreten, noch zugeben, daß 
einem Geistlichen nicht zustehe, die oͤffentlichen 
Laster der Obrigkeit öffentlich zu bestraffen; in= 
dem dißfalls die von ihm selbst angeführten Ge= 
gengründe, uns für unsre Meinung wichtiger 
scheinen. Dieses setzen wir voraus, daß bey 
dergl. Bestraffung das Amt der Obrigkeit aus 
GOttes Wort wohl zu verwahren sey, daß e s 
nicht verlaͤstert werde, und ein Prediger in Christl. 
Klugheit sein Amt also führen müͤsse, daß nicht 
die Unterthänen einen Haß wieder die Person 
ihrer Vorgesetzten und Obern fassen, oder gar 
zu rebelliren veranlaßt werden: ja wie bey aller 
öffentlichen Bestraffung, also muß vornehmlich 
wenn 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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