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fung indefinite, u. ohne gewisse Personen oder Orte
zu beniehmen, geschehen, das Schneider-Hand¬
werck mit ihrer Injurien-Klage daher nicht un¬
billig abgewiesen haben, weil es ja wohl Für¬
sten und Herrn, Politici und gantze lustitz Colle¬
gia, ja Lehrer und Prediger selbst muͤssen gesche¬
hen lassen, daß die ihrem Stande gemeine La¬
ster und Fehler zuweilen geruͤget und bestrafft
werden. Daher der Hr. A. nur gedachten Hr. Hof¬
Rath dißfalls in (§. 27.) wohl zur Ungebühr repro.
chiret. Der animus injuriandi wird bey einem
Prediger 2) daher vermuthet, wenn er die, so er
bestrafft, mit Schmäh=Worten und zu ihrer
Verachtung gereichenden Tituln beleget, und
wie der Hr. Verfasser in (§. 28.) alles mit Ex¬
empeln erleutert, fuͤr: Schlingel, Flegel, Ta¬
gediebe, die ihren Nahmen auf Kupffer und
unwerthe Materien schlagen, Schlo߬
Ochsen, Narren, Lästerer, Esel, Paß | |
quillanten, Ehren=Diebe, Mist=Fincken,
Ehrvergeßne Schand= und Lotter=Buben,
Huren, Bestien, Dickkopf, Krumbein, Grind=
kopf, sammete oder eingemauerte Bauern
schilt. Denn wie solches wieder die in GOttes
Wort einem Lehrer gegebene Vorschrift laͤufft,
vermoͤge deren er nicht pochen soll, sondern
freundlich und gelinde seyn gegen je¬
dermann; 1. Tim. III, 3. 2. Tim. II, 24. also ist
es auch in jedes Orts Kirchen=Ordnungen ih¬
nen nachdruͤcklich untersaget, und z. E. in Sach¬
sen durch den 3. Gen. Artieul besonders eingebun=
den, daß sie in ihren Predigten ihrem eignen
Affect
eg.
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