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Majestät unbestrafft lassen; (§. 19.) ja auch we=
gen der nur gegen privat-Personen von ihm auf
der Cantzel ausgestoßne Injurien, ihn mit einer
Geld=Busse, Wiederruff, und nach Gelegenheit,
Gefängniß, Suspension und Remotion bestraffen.
(§. 19.) Denn obwohl ordentlicher weise fuͤr ei¬
nen Prediger die Vermuthung statt hat, daß er
sich des Straf=Amts nicht zur Beschimpfung | |
sondern als ein geistlicher Vater, zur Besserung
der ihm anvertrauten Kirch-Kinder gebrauche;
(§. 19.) so leidet diese Vermuthung doch gar
wohl den Erweiß des Gegentheils, welchen un¬
ser Hr. Verfasser 1) daher nimmt, wenn der
Prediger nicht sowohl das Laster, als nur bloß
die lasterhaffte Person oͤffentlich angreifft, und
entweder mit Nahmen nennet, oder doch so ab=
mahlet, daß sie maͤnniglich gar leicht errathen
kan. Als wenn er z. E. unverblümt saget:
Alexander der Schmied hat mir viel boͤses
erwiesen; oder wie jener bey BOEHMERO in
Consil. Tom. I. P. I. dec. 109. bey vorwaltenden
Streit zweyer Anverwandten uͤber einen Schaaf¬
stall, die Geschichte, so dißfalls zwischen Abra¬
ham und Loth vorgangen, sehr handgreifflich
appliciret: (§. 22-25.) oder wenn er andre Re-
ligions=Verwandte nicht sowohl in ihren Irr¬
thuͤmern wiederlegt, als nur schimpft und schma¬
het; oder gewisse Zuͤnfte und Professiones, z. E.
Schneider, Muͤller rc. uͤberhaupt Diebe nennt:
wiewohl in dem letzten Fall die Helmstaͤdtschen
Rechts=Gelehrten beym Hr. Hof=Rath Leyser
in medit, ad ff.spec. 548. med. 7. da die Bestraf¬
fung
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ge
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zu Berlin