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rufit, hominem turpissimum atque inhonestissi¬
„mum iudicares. Wir wollen nicht hoffen
daß der Hr. Verfasser diesen Attilium, oder
cuch den dictatorem L. Quinctium, von welchem
LIVIVS III. c. 26. fast ein gleiches erzehlet,
ihrem Stande nach mit unsern Teutschen Bau=
ern vergleichen werde. Vielmehr sind wir ver¬
sichert, daß der Hr. Verfasser auch wieder sei¬
nen Willen begreiffe, daß vorgedachte Hau߬
wirthliche Beschaͤfftigung diesen vornehmen
Maͤnnern eben so wenig nachtheilig gewesen, als
es unsern heutigen Edelleuten zu Verringerung
ihres Adels gereichet, wenn sie ihre Haußhaltung
ohne Beyhuͤlffe eines Verwalters selbst besor¬
gen, und ihrem Gesinde die taͤgliche Verrichtun¬
gen anweisen. Gesetzt aber, daß wahr waͤre,
was der Hr. A. p. 51. n. 3. angiebet, daß alle un=
sere Edelleute sich um ihr Haußwesen nicht felbst
bekuͤmmerten, sondern solches durch Verwalter
besorgen liessen, so glauben wir doch, daß vor
besagte Römer, wenn sie auch gleich selbst ge=
ackert und gesaͤet, diesem ohngeacht nach ihrem
Stande den vornehmsten unserer Edelleute naͤ-
ber, als allen Teutschen Bauern gekommen.
Denn auf den Stand hat der Hr. Hoff=Rath
Leyser sein Absehen gerichtet, wenn er behaup¬
ret, daß die Roͤmischen und Teutschen rustici toro
coelo differiren, und daß die erstern mit unsern
Edelleuten uͤberein kommen. Daneben hat er
aus dem MARTIALI L. III. ep. 58. zu zeigen
gesuchet, daß offterwehnte Römische rustici ei¬
nen Theil ihrer Aecker an geringe Leute unter
Bedin=
ae
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zu Berlin