Inhaltsverzeichnis : Handbuch des allgemeinen Privatrechtes für das Kaiserthum Oesterreich (2)

Sechster  Abschnitt.  —  Actio  spolii.
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führt".  Noch  bestimmter  ist  der  ganze  Standpunkt  in  dem
Gesetze  von  Kaiser  Friedrich  II.  für  Neapel)  bezeichnet,
welches  sich  an  das  c.  Saepe  anlehnend  die  Besitztlagen  noch
weiter  auch  gegen  den  redlichen  dritten  Besitzer  zuläßt:
quodam  juris  rigore  circa  destitutores  violentos
inducto,  quod  destituto  contra  destituentem  tantum  vel
eius  heredes  restituendae  possessionis  beneficio  succurrebat,
nec  contra  eum,  in  quem  ab  ipso  violento  transferebatur
possesio,  ad  recuperandam  eandem  aliquod  remedium  induelec ¬
 ¬
  —  disponimus:  per  violentiam  destitutum
tionem  habere,  utrum  ipsum  destituentem  —  ad  interesse
convenire,  —  vel  detentorem,  qui  ab  eiectore  causam
habet,  per  quascunque  manus  possessio  ambulaverit,  sive
sciens  sire  ignorans  fuerit,  possessionem  recuperare  velt
amissam,  condictione  ex  lege  praesenti  ad  recuperandam
possessionem  ipsam  indulta.  Saepe  enim  contingebat,  ut
qui  a  possessione  cadebat,  dum  vel  probationes  de  domimio
non  habebat,  —  omni  remedio  se  inveniebat  exclusum.
Bei  diesem  Gesetze  läßt  sich  in  gar  keiner  Weise  bezweifeln,
daß  es  vom  Besitzesschutze  wegen  Dejection  durch  das  interd.
I.  V.  ausgeht,  in  der  Beschränkung  des  Interdicts  auf  den
vig
Deicienten  einen  unpassenden  „rigor  ims,  sieht,  und  deshalb
im  Falle  der  Veräußerung  der  Sache  vom  Desieienten  dem
Deicirten  die  Wahl  giebt  zwischen  der  Klage  gegen  den  Besicienten ¬
  auf  Ersatz  und  gegen  jeden  späteren  Besitzer,  „sl.
ve  sciens  sive  ignorans  fuerit“,  auf  die  Sache  selber.  Als
legislativer  Grund  wird  am  Schlusse  angegeben,  daß  dadurch
dem  Eigenthümer  die  Wiedererlangung  seiner  Sache  erleichtert
werden  soll.  Der  eigentliche  Zweck  des  Gesetzes  ist  daher  der
Schutz  der  Eigenthümer,  allein  um  ihnen  die  Erleichterung
zu  schaffen,  wird  der  Schutz  allgemein  auf  den  Besitz  gestell,
1)  Constitutiones  regni  Siciliae.  1,  26.  Besitz  im  Mitt.  S.  249.
            
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