Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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laͤßt,  als  noͤthig  seyn  wuͤrde,  wenn  sie  als  Scheidungsursachen
hingestellt  werden  sollen.  Moͤgen  diese  Ursachen  sich  immerhin ¬
  dazu  eignen  von  dem  Regenten  die  Aufhebung  der  Ehe
aus  Macht  und  Gnade  zu  begehren,  als  eigentliche  Ehescheidungsursachen ¬
  koͤnnen  sie  nicht  betrachtet  werden,  weil  ihnen
der  gesetzliche  Grund  mangelt.  Ob  man  ein  Gewohnheitsrecht, ¬
  das  sich  auf  rerum  similiter  judicatarum  autoritatem
bey  Protestanten  allgemein  gruͤndet,  fuͤr  sie  anfuͤhren  koͤnnte,
dürfte  doch  auch  noch  gar  sehr  die  Frage  seyn,  auf  den
schlimmsten  Fall  wuͤrde  sich  doch  nur  ein  Scheidungsgrund
in  dem  anhaltenden  und  fortdauernden  Laster  finden  lassen,  die
Impotenz  aber  gar  nicht  zu  beruͤcksichtigen  seyn*)
274.
5.
Der  bisherigen  Untersuchung  duͤrfte  sich  richtig  eine
andere  uͤber  die  Ehescheidungsstrafen  anschließen.  Sie  wird
hier  billig  beschraͤnkt  auf  den  Vermoͤgensverlust,  den  der
c)  Warum  ich  die  Unfähigkeit  zum  Beyschlaf  nicht  als  Scheidungsursache =
  anerkennen  möchte?  Jch  antworte,  weil  sie  in  keinem
noch  güͤltigen  Gesetze  als  solche  anerkannt  worden  ist.  Justinian =
  hat  sie  zwar  früͤher  (Cod.  V,  17,  const.  10.)  als  Ehescheidungsursache ¬
  anerkannt,  ist  aber  hernach  davon  abgegangen.
Die  Trennung  der  Ehe  wegen  Jmpotenz  würde  sonach  zu
den  Scheidungen  aus  Macht  und  Gnaden,  nicht  zu  den  richterlichen =
  Scheidungen  gehören.  Ein  Gleiches  würde  für  den  Fal
des  hartnaͤckig  verweigerten  Beyschlafs  anzunehmen  seyn.  Laßt
der  Staat  auch  hier  jetzt  den  Richter  eintreten,  so  dürfte  die
Frage  seyn,  ob  er  als  mit  eigentlicher  jurisdictio  versehene  Person, =
  oder  nicht  vielmehr  als  besonderer  Beauftragter  des  Staats
eintrete,  welcher  eine  Scheidung  aus  Macht  und  Gnaden  im
Namen  desselben  ausspricht,  nachdem  er  die  Ursache,  welche
diesen  Ausspruch  motivirt,  gehörig  untersucht  hat.  Unterscheiden =
  wir  nämlich  jetzt  die  Scheidung  aus  Macht  und  Gnaden  von
der  Scheidung  aus  bestimmten  gesetzlich  ausgesprochenen  Ursachen, =
  so  dürfen  wir  auch  nicht  unter  der  Maske  eines  nicht  eiweisbaren =
  Gewohnheitsrechts  etwas  in  den  Umfang  der  letzteren
hineinziehen,  was  nicht  gesetzlich  ausgesprochen  ist.
            
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