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laͤßt, als noͤthig seyn wuͤrde, wenn sie als Scheidungsursachen
hingestellt werden sollen. Moͤgen diese Ursachen sich immerhin ¬
dazu eignen von dem Regenten die Aufhebung der Ehe
aus Macht und Gnade zu begehren, als eigentliche Ehescheidungsursachen ¬
koͤnnen sie nicht betrachtet werden, weil ihnen
der gesetzliche Grund mangelt. Ob man ein Gewohnheitsrecht, ¬
das sich auf rerum similiter judicatarum autoritatem
bey Protestanten allgemein gruͤndet, fuͤr sie anfuͤhren koͤnnte,
dürfte doch auch noch gar sehr die Frage seyn, auf den
schlimmsten Fall wuͤrde sich doch nur ein Scheidungsgrund
in dem anhaltenden und fortdauernden Laster finden lassen, die
Impotenz aber gar nicht zu beruͤcksichtigen seyn*)
274.
5.
Der bisherigen Untersuchung duͤrfte sich richtig eine
andere uͤber die Ehescheidungsstrafen anschließen. Sie wird
hier billig beschraͤnkt auf den Vermoͤgensverlust, den der
c) Warum ich die Unfähigkeit zum Beyschlaf nicht als Scheidungsursache =
anerkennen möchte? Jch antworte, weil sie in keinem
noch güͤltigen Gesetze als solche anerkannt worden ist. Justinian =
hat sie zwar früͤher (Cod. V, 17, const. 10.) als Ehescheidungsursache ¬
anerkannt, ist aber hernach davon abgegangen.
Die Trennung der Ehe wegen Jmpotenz würde sonach zu
den Scheidungen aus Macht und Gnaden, nicht zu den richterlichen =
Scheidungen gehören. Ein Gleiches würde für den Fal
des hartnaͤckig verweigerten Beyschlafs anzunehmen seyn. Laßt
der Staat auch hier jetzt den Richter eintreten, so dürfte die
Frage seyn, ob er als mit eigentlicher jurisdictio versehene Person, =
oder nicht vielmehr als besonderer Beauftragter des Staats
eintrete, welcher eine Scheidung aus Macht und Gnaden im
Namen desselben ausspricht, nachdem er die Ursache, welche
diesen Ausspruch motivirt, gehörig untersucht hat. Unterscheiden =
wir nämlich jetzt die Scheidung aus Macht und Gnaden von
der Scheidung aus bestimmten gesetzlich ausgesprochenen Ursachen, =
so dürfen wir auch nicht unter der Maske eines nicht eiweisbaren =
Gewohnheitsrechts etwas in den Umfang der letzteren
hineinziehen, was nicht gesetzlich ausgesprochen ist.