Metadaten : Keller, Friedrich Ludwig: Pandekten

Erster  Theil.  Viertes  Capitel.
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oder  weniger  bestimmter  Zweck  gegeben  ist,  zu  welchem  sie  dem  Inhaber
allein  dienen  können.
Um  jene  Bestimmung  zu  erfüllen,  bedarf  das  Geld  der  allgemeinen  Anerkennung, ¬
  welche  in  dem  festen  Glauben  Aller  wurzelt,  dasselbe  in  eben  demselben ¬
  Werthe  wieder  ausgeben  zu  können,  wie  man  es  eingenommen  hat,
und  welche  so  nur  durch  die  Dazwischenkunft  des  Staates  zu  Stande  kommen
kann,  indem  dieser  es  auf  sich  nimmt,  das  Geld  körperlich  herzustellen,  zu
regeln  und  seinen  Angehörigen  zu  liefern.
Man  braucht  dazu  vorzugsweise  die  edeln  Metalle,  Gold  und  Silber,1  als
einen  beliebig  theilbaren  Stoff,  der  in  kleinem  Umfang  einen  grossen  Werth
enthält,  und  sich  in  eine  beliebige  Zahl  genau  gleicher  und  in  ihrem  Werthe
leicht  erkennbarer  Stücke  verarbeiten  lässt.  Durch  die  Form,  welche  das  Metall
bei  dieser  Verarbeitung  bekommt,  und  zu  welcher  insbesondere  auch  die  Angabe ¬
  des  Werthes  auf  demselben,  gleichfalls  unter  öffentlicher  Autorität,  gehört,
Bei  jeder  Münze  kommt  in  Betrachtung  ihr
wird  das  Metall  zur  Münze.
Brutto-Gewicht,  —  Schrot  —,  und  ihr  Feingehalt  —  Korn  —,  welches  letztere
darauf  beruht,  dass  die  edeln  Metalle,  um  die  körperliche  Function  als  Geld
auszuhalten,  eines  gewissen  Beisatzes  von  geringerem  Metall  (Legierung,  Beschickung) ¬
  nothwendig  bedürfen.  So  enthält  z.  B.  der  Preussische  Thaler  in
seinem  Brutto-Gewichte  ¼4  Kupfer.
Dem  Münzfusse  ist  in  Deutschland  von  jeher  zu  Grunde  gelegt  worden
die  Cöllnische  Mark  an  reinem  Silber  (Mark  fein).  Ungefähr  seit  1750
hatte  man  allgemein  Thaler  und  Gulden,  wie  1½:  1,  und  zwar  nach  dreifachem ¬
  Münzfuss:
a)  Zwanziggulden-  oder  Conventionsfuss  (Convention  zwischen
Oestreich  und  Baiern  von  1753,  welches  letztere  aber  bald  zum  24
Guldenfuss  abging,  in  Oestreich  1748  eingeführt),  d.  h.  Gulden  20  oder
13½  Thaler  aus  der  Mark  fein  (Oestreich  und  Sachsen).
b)  Der  24  Guldenfuss,  seit  1754  in  Baiern  und  dem  südwestlichen
Deutschland  16  Thaler.  Dieser  Münzfuss  wurde  aber  nicht  ausgeprägt,
sondern  man  brauchte  die  Münzen  des  20  Guldenfusses,  das  2  Guldenstück
zu  22/5  Gulden,  den  Zwanziger  zu  24  Kreuzer  u.  s.  w.;  daneben  den  Französischen ¬
  Laubthaler  (6  Livres)  zu  2¾  leichten  Gulden,  den  Brabanter  oder
Kronenthaler  zu  2¼  resp.  27/10  Gulden.  —  Dann  wurde  aber  dieser  Münzfuss
im  Jahre  1838  durch  die  Zollvereinsstaaten  auf  24½  Gulden  gesetzt  und  so
nun  auch  ausgeprägt,  wodurch  die  Beziehung  zum  Preussischen  Gelde  wie
7  Gulden  zu  4  Thaler  hergestellt  wurde.
c)  Der  21  Guldenfuss,  14  Thaler.  In  Preussen  seit  1750  (Graumann'sche -
  Fuss),  welchen  eben  jetzt  Oestreich  wieder  angenommen  hat.
Für  die  rechtlichen  Beziehungen  des  Geldes  ist  es  sodann  wichtig,  den
1  Bei  geringerer  Civilisation:  Pelzwerk,
Verarbeitung)  bestehend,  also  Bronze.  (In  der
Kaiserzeit  findet  sich  rothe  Scheidemünze  aus
Muscheln,  Steinsalz,  Cacao;  in  Fichte's  geschlossenem ¬
  Handelsstaat:  Ledergeld.  Im
reinem  Kupfer,  und  gelbe  aus  Kupfer  und  Zink,
alten  Rom  des,  aus  Kupfer  mit  einem  mässigen
also  aus  Messing.)
Beisatz  von  Zinn  und  Blei  (behufs  leichterer
            
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