Erster Theil. Viertes Capitel.
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oder weniger bestimmter Zweck gegeben ist, zu welchem sie dem Inhaber
allein dienen können.
Um jene Bestimmung zu erfüllen, bedarf das Geld der allgemeinen Anerkennung, ¬
welche in dem festen Glauben Aller wurzelt, dasselbe in eben demselben ¬
Werthe wieder ausgeben zu können, wie man es eingenommen hat,
und welche so nur durch die Dazwischenkunft des Staates zu Stande kommen
kann, indem dieser es auf sich nimmt, das Geld körperlich herzustellen, zu
regeln und seinen Angehörigen zu liefern.
Man braucht dazu vorzugsweise die edeln Metalle, Gold und Silber,1 als
einen beliebig theilbaren Stoff, der in kleinem Umfang einen grossen Werth
enthält, und sich in eine beliebige Zahl genau gleicher und in ihrem Werthe
leicht erkennbarer Stücke verarbeiten lässt. Durch die Form, welche das Metall
bei dieser Verarbeitung bekommt, und zu welcher insbesondere auch die Angabe ¬
des Werthes auf demselben, gleichfalls unter öffentlicher Autorität, gehört,
Bei jeder Münze kommt in Betrachtung ihr
wird das Metall zur Münze.
Brutto-Gewicht, — Schrot —, und ihr Feingehalt — Korn —, welches letztere
darauf beruht, dass die edeln Metalle, um die körperliche Function als Geld
auszuhalten, eines gewissen Beisatzes von geringerem Metall (Legierung, Beschickung) ¬
nothwendig bedürfen. So enthält z. B. der Preussische Thaler in
seinem Brutto-Gewichte ¼4 Kupfer.
Dem Münzfusse ist in Deutschland von jeher zu Grunde gelegt worden
die Cöllnische Mark an reinem Silber (Mark fein). Ungefähr seit 1750
hatte man allgemein Thaler und Gulden, wie 1½: 1, und zwar nach dreifachem ¬
Münzfuss:
a) Zwanziggulden- oder Conventionsfuss (Convention zwischen
Oestreich und Baiern von 1753, welches letztere aber bald zum 24
Guldenfuss abging, in Oestreich 1748 eingeführt), d. h. Gulden 20 oder
13½ Thaler aus der Mark fein (Oestreich und Sachsen).
b) Der 24 Guldenfuss, seit 1754 in Baiern und dem südwestlichen
Deutschland 16 Thaler. Dieser Münzfuss wurde aber nicht ausgeprägt,
sondern man brauchte die Münzen des 20 Guldenfusses, das 2 Guldenstück
zu 22/5 Gulden, den Zwanziger zu 24 Kreuzer u. s. w.; daneben den Französischen ¬
Laubthaler (6 Livres) zu 2¾ leichten Gulden, den Brabanter oder
Kronenthaler zu 2¼ resp. 27/10 Gulden. — Dann wurde aber dieser Münzfuss
im Jahre 1838 durch die Zollvereinsstaaten auf 24½ Gulden gesetzt und so
nun auch ausgeprägt, wodurch die Beziehung zum Preussischen Gelde wie
7 Gulden zu 4 Thaler hergestellt wurde.
c) Der 21 Guldenfuss, 14 Thaler. In Preussen seit 1750 (Graumann'sche -
Fuss), welchen eben jetzt Oestreich wieder angenommen hat.
Für die rechtlichen Beziehungen des Geldes ist es sodann wichtig, den
1 Bei geringerer Civilisation: Pelzwerk,
Verarbeitung) bestehend, also Bronze. (In der
Kaiserzeit findet sich rothe Scheidemünze aus
Muscheln, Steinsalz, Cacao; in Fichte's geschlossenem ¬
Handelsstaat: Ledergeld. Im
reinem Kupfer, und gelbe aus Kupfer und Zink,
alten Rom des, aus Kupfer mit einem mässigen
also aus Messing.)
Beisatz von Zinn und Blei (behufs leichterer