III. 2. Der Vertrag. § 42.
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trag nicht mehr nach ihrem Tode von ihren Erben oder nach dem
Erlöschen ihrer Handlungsfähigkeit von ihrem Vormunde angenommen ¬
werden; dagegen kann er durch einen vom Antragsempfänger ¬
ermächtigten Stellvertreter angenommen werden. Ist der
Antrag an verschiedene Personen so gerichtet, daß jede ihn annehmen ¬
kann, so besteht eine Mehrzahl von Anträgen; ist er es
in der Weise, daß nur eine Person ihn annehmen kann, so ist er
nur an diese, wenngleich vor der Annahme noch nicht individuell
bestimmte, Person (in incertam personam) gerichtet*).
Indem sein Inhalt erst als ein in Gemeinschaft mit dem
anderen Theile gewollter maßgebend sein soll, so ist der Antrag bis
zur Annahme widerruflich; doch muß der Widerruf, um diese auszuschließen, ¬
zur Kenntniß des anderen Theiles gelangt oder durch
dessen eigene Unzugänglichkeit nicht gelangt sein. Ebenso erlischt
der Antrag, wenn vor der Annahme der Antragsteller stirbt
oder die Handlungsfähigkeit verlierts). Doch begründet die Befolgung ¬
der im Antrage enthaltenen Aufforderung im Falle ihres
ohne seine Schuld zur Kenntniß des Aufgeforderten nicht gelangten
Erlöschens die Forderung des Ersatzes der nutzlos aufgewendeten
Kosten 6).
*) Die Möglichkeit eines an eine incerta persona gerichteten Antrages
ist vom römischen Rechte anerkannt bezüglich der Tradition (l. 9 § 7 D. de
adq. dom. 41, 1) und es besteht kein Grund bei anderen Verträgen sie als
ausgeschlossen anzusehen, soweit nicht durch ihre Natur oder durch besondere
Bestimmung des Rechtes der Wille des Antragstellers auf eine individuell
bestimmte Person gerichtet sein muß.
A. M. Regelsberger in Endemann's Hdb. des Handelr. 2, S. 442
wegen der Analogie des letzten Willens; dieser ist aber vom Momente seiner
Errichtung an ein fertiger und nur der Aufhebung durch einen anderen im
Falle der Handlungsunfähigkeit ausgeschlossenen Willen ausgesetzter.
Es greift hier die Analogie des Mandates Platz. Zwar befolgt im
Gegensatz zu einem Mandatare der Acceptant die an ihn ergangene Aufforderung
in seinem eigenen Interesse; indem sie aber zugleich im Interesse des Auffordernden ¬
erging und indem das Interesse des Aufgeforderten an ihrer Befolgung ¬
in dem Zeitpunkte erlischt, von welchem an diese den Vertrag nicht mehr
zu Stande bringt, so fordert die Gerechtigkeit seine Gleichstellung mit einem
solchen, welcher im Dienste eines ohne sein Wissen erloschenen fremden Willens
handelt. Den „Schadensersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten
Verträgen" zur Geltung gebracht zu haben, ist Ihering's Verdienst (Jahrb.
Bd. 4 I). Wenn auch nicht der Umfang, so ist doch die Existenz einer solchen
Ersatzpflicht allgemein anerkannt, dagegen ist ihre Begründung höchst bestritten.
Der von Ihering in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der culpa in
contrahendo nimmt die unbeweisbare Existenz einer Contractsculpa ohne