Volltext : Hölder, Eduard: Pandekten

III.  2.  Der  Vertrag.  §  42.
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trag  nicht  mehr  nach  ihrem  Tode  von  ihren  Erben  oder  nach  dem
Erlöschen  ihrer  Handlungsfähigkeit  von  ihrem  Vormunde  angenommen ¬
  werden;  dagegen  kann  er  durch  einen  vom  Antragsempfänger ¬
  ermächtigten  Stellvertreter  angenommen  werden.  Ist  der
Antrag  an  verschiedene  Personen  so  gerichtet,  daß  jede  ihn  annehmen ¬
  kann,  so  besteht  eine  Mehrzahl  von  Anträgen;  ist  er  es
in  der  Weise,  daß  nur  eine  Person  ihn  annehmen  kann,  so  ist  er
nur  an  diese,  wenngleich  vor  der  Annahme  noch  nicht  individuell
bestimmte,  Person  (in  incertam  personam)  gerichtet*).
Indem  sein  Inhalt  erst  als  ein  in  Gemeinschaft  mit  dem
anderen  Theile  gewollter  maßgebend  sein  soll,  so  ist  der  Antrag  bis
zur  Annahme  widerruflich;  doch  muß  der  Widerruf,  um  diese  auszuschließen, ¬
  zur  Kenntniß  des  anderen  Theiles  gelangt  oder  durch
dessen  eigene  Unzugänglichkeit  nicht  gelangt  sein.  Ebenso  erlischt
der  Antrag,  wenn  vor  der  Annahme  der  Antragsteller  stirbt
oder  die  Handlungsfähigkeit  verlierts).  Doch  begründet  die  Befolgung ¬
  der  im  Antrage  enthaltenen  Aufforderung  im  Falle  ihres
ohne  seine  Schuld  zur  Kenntniß  des  Aufgeforderten  nicht  gelangten
Erlöschens  die  Forderung  des  Ersatzes  der  nutzlos  aufgewendeten
Kosten  6).
*)  Die  Möglichkeit  eines  an  eine  incerta  persona  gerichteten  Antrages
ist  vom  römischen  Rechte  anerkannt  bezüglich  der  Tradition  (l.  9  §  7  D.  de
adq.  dom.  41,  1)  und  es  besteht  kein  Grund  bei  anderen  Verträgen  sie  als
ausgeschlossen  anzusehen,  soweit  nicht  durch  ihre  Natur  oder  durch  besondere
Bestimmung  des  Rechtes  der  Wille  des  Antragstellers  auf  eine  individuell
bestimmte  Person  gerichtet  sein  muß.
A.  M.  Regelsberger  in  Endemann's  Hdb.  des  Handelr.  2,  S.  442
wegen  der  Analogie  des  letzten  Willens;  dieser  ist  aber  vom  Momente  seiner
Errichtung  an  ein  fertiger  und  nur  der  Aufhebung  durch  einen  anderen  im
Falle  der  Handlungsunfähigkeit  ausgeschlossenen  Willen  ausgesetzter.
Es  greift  hier  die  Analogie  des  Mandates  Platz.  Zwar  befolgt  im
Gegensatz  zu  einem  Mandatare  der  Acceptant  die  an  ihn  ergangene  Aufforderung
in  seinem  eigenen  Interesse;  indem  sie  aber  zugleich  im  Interesse  des  Auffordernden ¬
  erging  und  indem  das  Interesse  des  Aufgeforderten  an  ihrer  Befolgung ¬
  in  dem  Zeitpunkte  erlischt,  von  welchem  an  diese  den  Vertrag  nicht  mehr
zu  Stande  bringt,  so  fordert  die  Gerechtigkeit  seine  Gleichstellung  mit  einem
solchen,  welcher  im  Dienste  eines  ohne  sein  Wissen  erloschenen  fremden  Willens
handelt.  Den  „Schadensersatz  bei  nichtigen  oder  nicht  zur  Perfection  gelangten
Verträgen"  zur  Geltung  gebracht  zu  haben,  ist  Ihering's  Verdienst  (Jahrb.
Bd.  4  I).  Wenn  auch  nicht  der  Umfang,  so  ist  doch  die  Existenz  einer  solchen
Ersatzpflicht  allgemein  anerkannt,  dagegen  ist  ihre  Begründung  höchst  bestritten.
Der  von  Ihering  in  den  Vordergrund  gestellte  Gesichtspunkt  der  culpa  in
contrahendo  nimmt  die  unbeweisbare  Existenz  einer  Contractsculpa  ohne
            
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