Volltext : Commentar über den Code Napoleon (3)

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Von  dem  Miethcontracte.
habe.  —  Sind  mehrere  Miether  da,  so  haften  sie  alle  solidarisch  für  Art.  1734.
die  Feuersbrunst,  so  fern  sie  nicht  beweisen,  daß  die  Feuersbrunst  in
der  Wohnung  eines  von  ihnen  ausgebrochen  ist,  in  welchem  Falle  nur
dieser  allein  dafür  verantwortlich  bleibt;  oder  in  so  fern  nicht  einige  derselben =
  beweisen,  daß  bey  ihnen  das  Feuer  nicht  hat  ausbrechen  können,
in  welchem  Falle  diese  nicht  verhaftet  sind  *).  IV.  Der  Miether  hat  urt.  1735
für  die  Verschlimmerungen  und  Schäden  zu  haften,  welche  von  Personen =
  seines  Hauses  oder  von  seinen  Aftermiethern  herrühren.
1)  S.  vorzüglich  ROULSEAUD  V.  Incendie,  und  MERLIN  Repertoire  v.  Iucendie. -

§.  958.
Ende  der  Miethe  und  Pacht.
Der  Contract  endigt  sich:  I.  durch  Aufkündigung.  Jst  der  grt.  1735.
Contract  nicht  schriftlich  aufgesetzt,  so  kann  ein  Theil  dem  andern  nur
mit  Beobachtung  der  durch  Ortsgewohnheit  bestimmten  Fristen  aufkündigen =
  *).  II.  Durch  Ablauf  der  in  dem  Contracte  bestimm=aet  1737.
ten  Zeit.  Jst  der  Mietheontract  schriftlich  verfaßt  worden,  so  erlischt =
  er  mit  dem  Ablause  der  darin  bestimmten  Zeit,  kraft  des  Gesetzes, =
  und  ohne  daß  es  einer  Aufkündigung  bedürfte.  Hierbey  ist  zu
bemerken:  1)  Bleibt  nach  dem  Ablaufe  der  in  einem  schriftlichen  Con=Art.  1731.
tracte  bestimmten  Zeit  der  Miether  im  Besitze,  und  wird  er  darin  gelassen, =
  so  entsteht  hierdurch  eine  neue  Miethe  (relocatio  tacita),  die
so  lange  dauert,  als  Ortsgewohnheit  die  Miethszeit  bestimmt.  2)  Dasselbe =
  ist  der  Fall,  wenn  dem  Miether  bey  einem  mündlichen  Contracte
nicht  aufgekündigt  wurde.  Jst  ihm  dagegen  aufgekündigt,  so  kann  er  Art.  1739.
sich,  wenn  er  gleich  in  der  Benutzung  blieb,  auf  eine  stillschweigende
Erneuerung  des  Contracts  nicht  berufen.  3)  Wird  die  Miethe  auf
diese  Art  verlängert,  so  erstreckt  sich  jedoch  die  für  den  Miethcontract  Art.  1142.
geleistete  Bürgschaft  nicht  auf  die  aus  der  Verlängerung  derselben  entIII. =
  Durch  den  Untergang  der
stehenden  Verbindlichkeiten.  —
gemietheten  Sache.  IV.  Dadurch,  daß  die  Partheyen  gegenfeitig ¬
  ihr  Versprechen  nicht  erfüllen  2)
Art.  1741.
Nicht  aber  erlischt  die  Miethe:  J.  durch  den  Tod  der  Par=Art.  1742.
theyen;  II.  auch  nicht  durch  den  Verkauf  der  vermietheten  Art.  1743.
Sache;  in  so  fern  der  Miethcontract  in  einer  öffentlichen
Urkunde  enthalten,  oder  mit  einem  gewissen  Datum  verAa -

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Spangenberg'o  Commentar  Vd.  III.
            
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