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Von dem Miethcontracte.
habe. — Sind mehrere Miether da, so haften sie alle solidarisch für Art. 1734.
die Feuersbrunst, so fern sie nicht beweisen, daß die Feuersbrunst in
der Wohnung eines von ihnen ausgebrochen ist, in welchem Falle nur
dieser allein dafür verantwortlich bleibt; oder in so fern nicht einige derselben =
beweisen, daß bey ihnen das Feuer nicht hat ausbrechen können,
in welchem Falle diese nicht verhaftet sind *). IV. Der Miether hat urt. 1735
für die Verschlimmerungen und Schäden zu haften, welche von Personen =
seines Hauses oder von seinen Aftermiethern herrühren.
1) S. vorzüglich ROULSEAUD V. Incendie, und MERLIN Repertoire v. Iucendie. -
§. 958.
Ende der Miethe und Pacht.
Der Contract endigt sich: I. durch Aufkündigung. Jst der grt. 1735.
Contract nicht schriftlich aufgesetzt, so kann ein Theil dem andern nur
mit Beobachtung der durch Ortsgewohnheit bestimmten Fristen aufkündigen =
*). II. Durch Ablauf der in dem Contracte bestimm=aet 1737.
ten Zeit. Jst der Mietheontract schriftlich verfaßt worden, so erlischt =
er mit dem Ablause der darin bestimmten Zeit, kraft des Gesetzes, =
und ohne daß es einer Aufkündigung bedürfte. Hierbey ist zu
bemerken: 1) Bleibt nach dem Ablaufe der in einem schriftlichen Con=Art. 1731.
tracte bestimmten Zeit der Miether im Besitze, und wird er darin gelassen, =
so entsteht hierdurch eine neue Miethe (relocatio tacita), die
so lange dauert, als Ortsgewohnheit die Miethszeit bestimmt. 2) Dasselbe =
ist der Fall, wenn dem Miether bey einem mündlichen Contracte
nicht aufgekündigt wurde. Jst ihm dagegen aufgekündigt, so kann er Art. 1739.
sich, wenn er gleich in der Benutzung blieb, auf eine stillschweigende
Erneuerung des Contracts nicht berufen. 3) Wird die Miethe auf
diese Art verlängert, so erstreckt sich jedoch die für den Miethcontract Art. 1142.
geleistete Bürgschaft nicht auf die aus der Verlängerung derselben entIII. =
Durch den Untergang der
stehenden Verbindlichkeiten. —
gemietheten Sache. IV. Dadurch, daß die Partheyen gegenfeitig ¬
ihr Versprechen nicht erfüllen 2)
Art. 1741.
Nicht aber erlischt die Miethe: J. durch den Tod der Par=Art. 1742.
theyen; II. auch nicht durch den Verkauf der vermietheten Art. 1743.
Sache; in so fern der Miethcontract in einer öffentlichen
Urkunde enthalten, oder mit einem gewissen Datum verAa -
sehen
Spangenberg'o Commentar Vd. III.