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Daß diese Berechtigung im Dienstvertrage des Directors deutlich
und unzweifelhaft ausgedrückt werden, und dieser Vertrag sowohl bei
der Bergbehörde, als bei dem Bergbuche zu Jedermanns Einsicht vorliegen ¬
muß, ist in den §§. 145-147 des allg. B. G. ausdrücklich
vorgeschrieben.
§. 42.
Der §. 32 (Schlußparagraph des Patentes vom 1. Novb. 1781)
verordnet, daß, — sowie in allen übrigen durch gegenwärtige Verordnungen ¬
nicht ausdrücklich näher erklärten Punkten die allgemeine Gerichtsordnung ¬
vom 1. Januar 1782 anzufangen, auch bei den berggerichtlichen ¬
Instanzen genauest zu befolgen und zur Richtschnur zu
nehmen ist, — ebenso in den andurch bestimmten Rechtsgegenständen
alle derzeit bestandenen Gesetze und Gewohnheiten aufgehoben und unwirksam ¬
erklärt werden, daß dagegen in den übrigen durch die Gerichtsordnungen ¬
und obiges Patent nicht entschiedenen Fällen sich die
Berggesetze genauest gegenwärtig zu halten seien.
----Während -
des Druckes
ad pag. 2 ist die Ausscheidung der obersten Verwaltung der ärarischen Montanund ¬
Hüttenwerke aus dem Ressort des Finanz- und die Zuweisung in
das des Ackerbauministeriums durch A. H. Entschl. vom 20. Jänner
und Kundmachung des Finanz- und des Ackerbau-Ministeriums vom
14. April 1872 Z. 52 R. G. Bl. wirklich erfolgt;
ad pag. 3 ebenso die Bestimmung der Bezirke und Standorte der Revierbeamten
durch die Verordnung des Ackerbau-Ministeriums vom 24. April 1872
Z. 61 R. G Bl.
Schneider: Berggerichtsbarkeit.
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