Inhaltsverzeichnis : Schneider, Franz Xaver: ¬Die Berg-Gerichtsbarkeit auf Grund der Gesetze und Einrichtungen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie

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Daß  diese  Berechtigung  im  Dienstvertrage  des  Directors  deutlich
und  unzweifelhaft  ausgedrückt  werden,  und  dieser  Vertrag  sowohl  bei
der  Bergbehörde,  als  bei  dem  Bergbuche  zu  Jedermanns  Einsicht  vorliegen ¬
  muß,  ist  in  den  §§.  145-147  des  allg.  B.  G.  ausdrücklich
vorgeschrieben.
§.  42.
Der  §.  32  (Schlußparagraph  des  Patentes  vom  1.  Novb.  1781)
verordnet,  daß,  —  sowie  in  allen  übrigen  durch  gegenwärtige  Verordnungen ¬
  nicht  ausdrücklich  näher  erklärten  Punkten  die  allgemeine  Gerichtsordnung ¬
  vom  1.  Januar  1782  anzufangen,  auch  bei  den  berggerichtlichen ¬
  Instanzen  genauest  zu  befolgen  und  zur  Richtschnur  zu
nehmen  ist,  —  ebenso  in  den  andurch  bestimmten  Rechtsgegenständen
alle  derzeit  bestandenen  Gesetze  und  Gewohnheiten  aufgehoben  und  unwirksam ¬
  erklärt  werden,  daß  dagegen  in  den  übrigen  durch  die  Gerichtsordnungen ¬
  und  obiges  Patent  nicht  entschiedenen  Fällen  sich  die
Berggesetze  genauest  gegenwärtig  zu  halten  seien.
----Während -
  des  Druckes
ad  pag.  2  ist  die  Ausscheidung  der  obersten  Verwaltung  der  ärarischen  Montanund ¬
  Hüttenwerke  aus  dem  Ressort  des  Finanz-  und  die  Zuweisung  in
das  des  Ackerbauministeriums  durch  A.  H.  Entschl.  vom  20.  Jänner
und  Kundmachung  des  Finanz-  und  des  Ackerbau-Ministeriums  vom
14.  April  1872  Z.  52  R.  G.  Bl.  wirklich  erfolgt;
ad  pag.  3  ebenso  die  Bestimmung  der  Bezirke  und  Standorte  der  Revierbeamten
durch  die  Verordnung  des  Ackerbau-Ministeriums  vom  24.  April  1872
Z.  61  R.  G  Bl.
Schneider:  Berggerichtsbarkeit.
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