Inhaltsverzeichnis : Arndt, Adolf: Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten

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1869,  nach  den  hinter  §  214d  angezogenen  Einführungsvorschriften  in
Kraft  getreten.  Die  Novelle  vom  24.  Juni  1892  mit  der  bei  §  80k
erwähnten  Maßgabe  ist  am  1.  Januar  1893  in  Kraft  getreten.  S.  auch
Anm.  zu  §§  1,  3a,  149,  211a  bis  c,  214a  bis  d.
2.  Die  Novelle  v.  J.  1907  ist  nach  dessen  Art.  XIV  am  8.  Juli
1907  in  Kraft  getreten.  Über  Mutungen,  welche  vor  seinem  Inkrafttreten ¬
  eingelegt  worden  sind,  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in
§  192a  Absatz  2  und  3  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  zu
entscheiden.  S.  auch  Art.  VIII  der  Nov.  unten  nach  §  250.
§  244.
Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  außer  Kraft:  die  ProvinzialBergordnungen, ¬
  die  §§  6  und  69  bis  480  des  sechzehnten
Titels  im  zweiten  Teile  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts, ¬
  das  Gemeine  Deutsche  Bergrecht,  die  Deklaration  vom
27.  Oktober  1804,  das  Gesetz  über  die  Verleihung  des  Bergeigentums ¬
  auf  Flötzen  vom  1.  Juli  1821,  das  Gesetz  über
die  Verhältnisse  der  Miteigentümer  eines  Bergwerks  vom
12.  Mai  1851,  das  Knappschaftsgesetz  vom  10.  April  1854,
das  Gesetz  über  die  Beaufsichtigung  des  Bergbaues  und  das
Verhältnis  der  Berg-  und  Hüttenarbeiter  vom  21.  Mai  1860,
(mit  Ausschluß  der  §§  16,  17  und  18  und  des  §  19,  soweit
derselbe  sich  auf  §  18  bezieht),  das  Gesetz  über  die  Kompetenz
der  Oberbergämter  vom  10.  Juni  1861,  das  linksrheinische
Bergwerksgesetz  vom  21.  April  1810,  das  Dekret  über  die
Organisation  des  Bergwerkskorps  vom  18.  November  1810,
das  Bergwerks=Polizeidekret  vom  3.  Januar  1813  und  alle
übrigen  allgemeinen  und  besonderen  Gesetze,  Verordnungen
und  Gewohnheiten  über  Gegenstände,  auf  welche  das  gegenwärtige ¬
  Gesetz  sich  bezieht.
1.  Auch  die  §§  16,  17,  18,  19  G.  v.  10./6.  61  sind  durch  §§  152,
153
Gew.  O.  aufgehoben.
2.  Rückwirkende  Kraft  legt  sich  das  A.  B.  G.  im  allgemeinen  nicht
bei  und  wohlerworbene  Rechte  sind  durch  dasselbe  nicht  aufgehoben,
also  so  wenig  wie  die  Erbstollen=,  Mitbau-  und  Freikuxenrechte
§§  223  bis  225),  die  Grundrenten,  welche  durch  die  auf  Grund  des
französischen  Berggesetzes  v.  21.  April  1810  den  Bergwerkskonzessionären ¬
  auferlegt  sind,  O.  Tr.  21./12.  75,  Z.  XVII.  524.  Sind  Rechte
bereits  aus  dem  Rechte  vor  Geltung  des  A.  B.  G.  begründet,  so  kommt
jenes  Recht  zur  Anwendung,  R.  G.  4./2.  85,  Z.  XXVII.  109,  O.  Tr.
            
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