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1869, nach den hinter § 214d angezogenen Einführungsvorschriften in
Kraft getreten. Die Novelle vom 24. Juni 1892 mit der bei § 80k
erwähnten Maßgabe ist am 1. Januar 1893 in Kraft getreten. S. auch
Anm. zu §§ 1, 3a, 149, 211a bis c, 214a bis d.
2. Die Novelle v. J. 1907 ist nach dessen Art. XIV am 8. Juli
1907 in Kraft getreten. Über Mutungen, welche vor seinem Inkrafttreten ¬
eingelegt worden sind, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in
§ 192a Absatz 2 und 3 nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu
entscheiden. S. auch Art. VIII der Nov. unten nach § 250.
§ 244.
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft: die ProvinzialBergordnungen, ¬
die §§ 6 und 69 bis 480 des sechzehnten
Titels im zweiten Teile des Allgemeinen Preußischen Landrechts, ¬
das Gemeine Deutsche Bergrecht, die Deklaration vom
27. Oktober 1804, das Gesetz über die Verleihung des Bergeigentums ¬
auf Flötzen vom 1. Juli 1821, das Gesetz über
die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks vom
12. Mai 1851, das Knappschaftsgesetz vom 10. April 1854,
das Gesetz über die Beaufsichtigung des Bergbaues und das
Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter vom 21. Mai 1860,
(mit Ausschluß der §§ 16, 17 und 18 und des § 19, soweit
derselbe sich auf § 18 bezieht), das Gesetz über die Kompetenz
der Oberbergämter vom 10. Juni 1861, das linksrheinische
Bergwerksgesetz vom 21. April 1810, das Dekret über die
Organisation des Bergwerkskorps vom 18. November 1810,
das Bergwerks=Polizeidekret vom 3. Januar 1813 und alle
übrigen allgemeinen und besonderen Gesetze, Verordnungen
und Gewohnheiten über Gegenstände, auf welche das gegenwärtige ¬
Gesetz sich bezieht.
1. Auch die §§ 16, 17, 18, 19 G. v. 10./6. 61 sind durch §§ 152,
153
Gew. O. aufgehoben.
2. Rückwirkende Kraft legt sich das A. B. G. im allgemeinen nicht
bei und wohlerworbene Rechte sind durch dasselbe nicht aufgehoben,
also so wenig wie die Erbstollen=, Mitbau- und Freikuxenrechte
§§ 223 bis 225), die Grundrenten, welche durch die auf Grund des
französischen Berggesetzes v. 21. April 1810 den Bergwerkskonzessionären ¬
auferlegt sind, O. Tr. 21./12. 75, Z. XVII. 524. Sind Rechte
bereits aus dem Rechte vor Geltung des A. B. G. begründet, so kommt
jenes Recht zur Anwendung, R. G. 4./2. 85, Z. XXVII. 109, O. Tr.