Objekt : Koch, Johann Christoph: Belehrungen über Mündigkeit zum Testiren, Civilzeitcomputation und Schalttag

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die  natürliche  Berechnungsart  der  Zeit  deutlich
anzeigten,  besonders  wenn  damit  l.  5.  D.  qui
testain.  fac.  poss.  verglichen  werde.  Das  ist  mir
aber  ganz  unbegreiflich,  denn  eben  die  l.  5.
zeigt  ja  das  gerade  Gegentheil,  wie  Vinnius
zum  §.  8.  vortreflich  bemerkt  hat.
Es  ist  also  grundfalsch,  daß  zur  Pubertät
in  Hinsicht  der  Testamentifaction  erfordert  würde,
daß  ein  Mensch  das  15te  oder  13te  Jahr  ange.. =

treten  haben  müsse.
Bei  der  Maiorennität  ist  dieses  Raisonnement =
  in  Hinsicht  auf  die  Restitution  wahr,  aber
nicht  bey  der  Pubertät  zur  Testamentifaction.
Uad  es  ist  gar  kein  Widerspruch,  wenn  ich
behaupte:  ein  Mensch  ist  schon  zur  Testamentifaction =
  mundig,  (pubes)  ob  er  gleich  das  14te
oder  12te  Jahr  noch  nicht  überschritten  und  das
15te  oder  13te  Jahr  angetreten  hat.
Ulpian  schreibt  in  l.  5.  D.  qui  test.  fac.
poss.  ganz  recht:  sufficit,  aliquem  annum  141
complevisse,  neque  requiritur,  annum  14  excessisse.
Aber  eben  dieser  subtile  Ulpian  würde
nach  dem  Jdeengange  und  nach  der  Sprache,
welche  er  in  l.  1.  D.  de  manumiss.  —  das  Fragment =
  steht  im  §.  12  —gebraucht  hat,  so  sprechen.
qui  duodecimum  vel  quartum  decimum  aetatis ¬
  annum  eomplevis  (nach  der  Civilzeitcomputa= =

            
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