Inhaltsverzeichnis : Schneider, F. A. H.: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach französischem Recht

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Hälfte  von  einer  durch  die  Frau  beigebrachten  Schuld  an  den  Gläubiger ¬
  zahlen  sollte,  so  bleibt  der  Frau  doch  immerhin  noch  für  die
andere  Hälfte  in  Hinsicht  des  Mannes  die  fragliche  Rechtswohlthat. ¬
  Besitzt  die  Frau  nicht  hinlängliche  Mittel,  die  Hälfte  der
Schulden,  wofür  sie  den  Gläubigern  haftet,  zahlen  zu  können,  so
sind  die  Gläubiger  befugt,  um  auch  zur  Zahlung  dieser  Hälfte  oder  doch
eines  Theils  derselben  zu  gelangen,  die  der  Frau  nach  Art.  1483
gegen  den  Mann  zustehenden  Rechte  auszuüben.
In  Hinsicht  der  Schulden,  die  durch  die  Gläubiger  von  dem
einen  oder  andern  der  Ehegatten  nur  zur  Hälfte  verlangt  werden
können,  kann  übrigens  bei  der  Theilung  auch  von  dieser  Bestimmung
abgewichen  und  diesem  Ehegatten  ein  größerer  Theil,  als  eben  die
Hälfte  oder  das  Ganze,  zur  Last  gelegt  werden.  Art.  1490.
Alles,  was  hier  vørn  in  Hinsicht  des  Mannes  oder  der  Frau
bestimmt  ist,  gilt  auch  in  Hinsicht  der  Erben  des  einen  oder  andern, ¬
  und  diese  Erben  haben  eben  die  Rechte,  und  sind  eben  den
Ansprüchen  unterworfen,  wie  der  Ehegatte,  welchen  sie  repräsentiren.
Art.  1491.
Die  persönlichen  Forderungen,  die  ein  Ehegatte  an  den  andern
zu  machen  hat  (§.  28),  können  nach  der  Theilung  auf  den  Gemeinschaftsantheil ¬
  und  das  persönliche  Vermögen  des  Schuldners  geltend
gemacht  werden,  doch  tragen  solche  erst  Zinsen  vom  Tage  der  gerichtlichen ¬
  Klage  an.  Art.  1478,  1479.
Die  Trauerkosten  der  Wittwe  sind  aus  dem  Vermögen  des  Mannes ¬
  zu  entnehmen.  Art.  1481.
§.  51.
Von  den  Folgen  der  Auflösung  der  Gütergemeinschaft, ¬
  wenn  die  Frau  auf  dieselbe  Verzicht
leistet.
Die  Rechte,  welche  der  Frau  in  Bezug  auf  die  Annahme  der
Gütergemeinschaft  oder  auf  deren  Verzichtleistung  zustehen,  sind  hier
oben  §.  47  schon  aufgestellt.  Wenn  nun  die  Frau  von  dem  letztern ¬
  Rechte  Gebrauch  macht  und  sich  der  Gemeinschaft  völlig  entschlägt, ¬
  so  verliert  sie  alle  und  jede  Rechte  auf  die  zur  Gemeinschaft
gehörenden  Güter,  und  selbst  auf  das  Mobiliarvermögen,  das  von
            
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