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Hälfte von einer durch die Frau beigebrachten Schuld an den Gläubiger ¬
zahlen sollte, so bleibt der Frau doch immerhin noch für die
andere Hälfte in Hinsicht des Mannes die fragliche Rechtswohlthat. ¬
Besitzt die Frau nicht hinlängliche Mittel, die Hälfte der
Schulden, wofür sie den Gläubigern haftet, zahlen zu können, so
sind die Gläubiger befugt, um auch zur Zahlung dieser Hälfte oder doch
eines Theils derselben zu gelangen, die der Frau nach Art. 1483
gegen den Mann zustehenden Rechte auszuüben.
In Hinsicht der Schulden, die durch die Gläubiger von dem
einen oder andern der Ehegatten nur zur Hälfte verlangt werden
können, kann übrigens bei der Theilung auch von dieser Bestimmung
abgewichen und diesem Ehegatten ein größerer Theil, als eben die
Hälfte oder das Ganze, zur Last gelegt werden. Art. 1490.
Alles, was hier vørn in Hinsicht des Mannes oder der Frau
bestimmt ist, gilt auch in Hinsicht der Erben des einen oder andern, ¬
und diese Erben haben eben die Rechte, und sind eben den
Ansprüchen unterworfen, wie der Ehegatte, welchen sie repräsentiren.
Art. 1491.
Die persönlichen Forderungen, die ein Ehegatte an den andern
zu machen hat (§. 28), können nach der Theilung auf den Gemeinschaftsantheil ¬
und das persönliche Vermögen des Schuldners geltend
gemacht werden, doch tragen solche erst Zinsen vom Tage der gerichtlichen ¬
Klage an. Art. 1478, 1479.
Die Trauerkosten der Wittwe sind aus dem Vermögen des Mannes ¬
zu entnehmen. Art. 1481.
§. 51.
Von den Folgen der Auflösung der Gütergemeinschaft, ¬
wenn die Frau auf dieselbe Verzicht
leistet.
Die Rechte, welche der Frau in Bezug auf die Annahme der
Gütergemeinschaft oder auf deren Verzichtleistung zustehen, sind hier
oben §. 47 schon aufgestellt. Wenn nun die Frau von dem letztern ¬
Rechte Gebrauch macht und sich der Gemeinschaft völlig entschlägt, ¬
so verliert sie alle und jede Rechte auf die zur Gemeinschaft
gehörenden Güter, und selbst auf das Mobiliarvermögen, das von