Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 6 (1885))

log

Fitting,

seien. „Die Zugänglichmachung' dieser neuen Quellen falle
aber mit dem Beginne des späteren Mittelalters zusammen“,
da eine „wissenschaftliche“ Bearbeitung des Rechtes ohne die
Kenntniss der Pandekten unmöglich gewesen sei.
Ich will die Triftigkeit dieser nach meinem Erachten in
jeder Hinsicht höchst anfechtbaren Beweisführung hier dahin-
gestellt sein lassen und nicht einmal darauf hindeuten, dass
wir Conrat selbst (S. XLVI ff.) den Nachweis des wörtlichen
Vorkommens zweier Digestenstelien unter den Glossen einer
Bamberger Institutionenhandschrift des 9. oder 10. Jahrhunderts
verdanken; sondern ich begnüge mich an diesem Orte, fest-
zustellen, dass man Gonrat wohl nicht Unrecht thut, wenn man
in seinem Sinn als den Beginn der „spätmittelalteiiichen, wissen-
schaftlichen Periode“ etwa den Anfang des letzten Drittels
des II. Jahrhunderts betrachtet. Freilich eine eigentüm-
liche Art geschichtlicher Untersuchung und Darstellung, wobei
man gerade im entscheidenden Punkte die Ansicht des Ver-
fassers erst künstlich im Wege der Conjectur ermitteln muss
und nicht einmal mit einiger Sicherheit ermitteln kann!
Wenn dieses nun aber die Meinung Conrat’s ist, so hätte
er sich und seinen Lesern einen beträchtlichen Theil seiner
mühsamen und wegen des Mangels jeder systematischen An-
ordnung (S. GL) und der dadurch bedingten zahlreichen Wieder-
holungen höchst ermüdenden Ausführungen ersparen können;
denn ich habe, die oben erwähnten Processformeln ausgenommen,
nach der Berichtigung meiner ursprünglichen Ansicht von dem
Alter des Brächylogus kaum von irgend einer der von mir
herausgegebenen oder sonst näher besprochenen juristischen
Schriften, welche ich der Zeit vor Irnerius zuwies, behauptet
oder doch mit Bestimmtheit behauptet, dass sie in der Gestalt,
in welcher wir sie besitzen, über das letzte Drittel des
11. Jahrhunderts zurückreiche. Etwas ganz anderes ist die
Frage, ob diesen Schriften nicht ältere Quellen zu Grunde
liegen, und ob sich darin nicht ein geschichtlicher Zusammen-
hang mit der Jurisprudenz der Justinianischen und vorjusti-
nianischen Zeit erkennen lässt. Diese Frage ist aber von
Conrat sehr wenig befriedigend behandelt; denn der Schluss,
mit welchem er sich durchweg begnügt, dass etwas, was sich
in nachweisbar „spätmittelalterlichen“ Schriften, insbesondere

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