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9. Entsteht durch die mangelhafte Beschaffenheit öffentlicher Wege für
dritte Personen ein Schaden, so hat diesen der Wegebaupflichtige 22
zu ersetzen ¬
23)
10. Wenn bei einem Auflauf öffentliches oder Privateigenthum vernichtet ¬
oder beschädigt ist, so ist der Schaden, soweit er nicht von einer Versicherungsgesellschaft ¬
zu tragen ist, durch die Gemeinde zu ersetzen, vorbehaltlich
des Regresses an die Schuldigen ?4). Die Verpflichtung der Gemeinde fällt
fort, wenn die zusammengerottete Menge aus einer anderen Gemeinde eingedrungen ¬
ist, in welchem Falle die letztere einzutreten hat, falls sie die Gefahr
voraussehen konnte 23). Ueber die Verpflichtung und die Höhe des Ersatzes
entscheiden die Gerichte 36). Bei außergewöhnlich großem Schaden sollen Zuschüsse ¬
aus Staatsmitteln gewährt werden?
§. 116.
Verbindlichkeiten aus dem außerehelichen Beischlaf.
1. Einen Alimentationsanspruch haben landesgesetzlich die unehelichen ¬
Kinder gegen ihren außerehelichen Erzeuger!). Im Einzelnen gelten
22) S. oben §. 83, 2b.
23) Die Ersatzpflicht beruht nicht auf einer Delictsobligation, sondern auf positiver ¬
gesetzlicher Vorschrift, also einer obligatio ex lege, nämlich auf der allgemeinen
Landesordn. v. 1647, Art. 25 (Steinacker, Größere Organisationsges. S. 64);
Landesordn. v. 10. März 1704, §. 19, u. ern. Landesordn. v. 27. November 1769
(Steinacker, Promt. II, 479 ff.). Vergl. hierzu Zeitschr. f. R. XV, 148. Die
Gültigkeit dieser Bestimmungen ist durch die Wegeordnung nicht berührt. Vergl.
Zeitschr. f. R. a. a. O. Vergl. auch Zeitschr. f. R. XXXV, 22.
24) §§. 203 f. der Städteordn. v. 18. Juli 1892 u. §§. 145 der Landgemeindeordn. ¬
von demselben Tage, früher §§. 168 ff. der Städteordn. v. 18. März 1850 u.
§§. 113 ff. der Landgemeindeordn. von demselben Tage.
25) §§. 205 f. bezw. §§. 147 f., 1. c.
26) §. 207 bezw. §. 149, 1. c.
27) §. 208 bezw. §. 150, 1. c.
*) Verordn. v. 9. April 1770 (Fredersdorff, Promt. II, 379; Steinacker, ¬
Promt. II, 18), durch welche das gemeine Recht im Princip ausdrückliche
Anerkennung gefunden hat.
Die für den Alimentationsanspruch äußerst wichtige Frage nach der Statutencollision, ¬
welche bislang eine höchstrichterliche Entscheidung nicht gefunden hat, auch
nicht durch particularen Rechtssatz oder nachweisbaren Gerichtsgebrauch beantwortet
wird, ist sehr bestritten. Vergl. die Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten bei
Windscheid, Pand. II, §. 475, Note 18 und neuerdings bei Gierke, Deutsches
Privatr. I, 241 ff. Die Frage ist nur zu lösen durch Feststellung des Grundes der
Obligation. Sieht man diesen in einem Delict oder auch nur in der einfachen, nach
Gewohnheitsrecht obligirenden Thatsache der Schwängerung, so muß man das Recht
des Ortes des Beischlafs als maßgebend annehmen (so: Zeitschr. f. R. XIII, 26);
sieht man ihn aber in einem natürlichen Verwandtschaftsverhältnisse, so daß sich die
Verpflichtung auf ein Familienrecht, auf den Status des Kindes, gründet, so kann
consequenter Weise nur das Recht des ersten Wohnsitzes des letzteren der Beurtheilung
des Alimentationsanspruchs zu Grunde gelegt werden. Nun hat zwar die Verordn.
v. 9. April 1770 (s. oben Note 1) den unehelichen Kindern ein Erbrecht gegen ihren
Erzeuger ausdrücklich versagt, gleichzeitig aber dieselben hinsichtlich ihrer Alimentation