Metadaten : Hampe, August: ¬Das particulare braunschweigische Privatrecht

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9.  Entsteht  durch  die  mangelhafte  Beschaffenheit  öffentlicher  Wege  für
dritte  Personen  ein  Schaden,  so  hat  diesen  der  Wegebaupflichtige  22
zu  ersetzen ¬
  23)
10.  Wenn  bei  einem  Auflauf  öffentliches  oder  Privateigenthum  vernichtet ¬
  oder  beschädigt  ist,  so  ist  der  Schaden,  soweit  er  nicht  von  einer  Versicherungsgesellschaft ¬
  zu  tragen  ist,  durch  die  Gemeinde  zu  ersetzen,  vorbehaltlich
des  Regresses  an  die  Schuldigen  ?4).  Die  Verpflichtung  der  Gemeinde  fällt
fort,  wenn  die  zusammengerottete  Menge  aus  einer  anderen  Gemeinde  eingedrungen ¬
  ist,  in  welchem  Falle  die  letztere  einzutreten  hat,  falls  sie  die  Gefahr
voraussehen  konnte  23).  Ueber  die  Verpflichtung  und  die  Höhe  des  Ersatzes
entscheiden  die  Gerichte  36).  Bei  außergewöhnlich  großem  Schaden  sollen  Zuschüsse ¬
  aus  Staatsmitteln  gewährt  werden?
§.  116.
Verbindlichkeiten  aus  dem  außerehelichen  Beischlaf.
1.  Einen  Alimentationsanspruch  haben  landesgesetzlich  die  unehelichen ¬
  Kinder  gegen  ihren  außerehelichen  Erzeuger!).  Im  Einzelnen  gelten
22)  S.  oben  §.  83,  2b.
23)  Die  Ersatzpflicht  beruht  nicht  auf  einer  Delictsobligation,  sondern  auf  positiver ¬
  gesetzlicher  Vorschrift,  also  einer  obligatio  ex  lege,  nämlich  auf  der  allgemeinen
Landesordn.  v.  1647,  Art.  25  (Steinacker,  Größere  Organisationsges.  S.  64);
Landesordn.  v.  10.  März  1704,  §.  19,  u.  ern.  Landesordn.  v.  27.  November  1769
(Steinacker,  Promt.  II,  479  ff.).  Vergl.  hierzu  Zeitschr.  f.  R.  XV,  148.  Die
Gültigkeit  dieser  Bestimmungen  ist  durch  die  Wegeordnung  nicht  berührt.  Vergl.
Zeitschr.  f.  R.  a.  a.  O.  Vergl.  auch  Zeitschr.  f.  R.  XXXV,  22.
24)  §§.  203  f.  der  Städteordn.  v.  18.  Juli  1892  u.  §§.  145  der  Landgemeindeordn. ¬
  von  demselben  Tage,  früher  §§.  168  ff.  der  Städteordn.  v.  18.  März  1850  u.
§§.  113  ff.  der  Landgemeindeordn.  von  demselben  Tage.
25)  §§.  205  f.  bezw.  §§.  147  f.,  1.  c.
26)  §.  207  bezw.  §.  149,  1.  c.
27)  §.  208  bezw.  §.  150,  1.  c.
*)  Verordn.  v.  9.  April  1770  (Fredersdorff,  Promt.  II,  379;  Steinacker, ¬
  Promt.  II,  18),  durch  welche  das  gemeine  Recht  im  Princip  ausdrückliche
Anerkennung  gefunden  hat.
Die  für  den  Alimentationsanspruch  äußerst  wichtige  Frage  nach  der  Statutencollision, ¬
  welche  bislang  eine  höchstrichterliche  Entscheidung  nicht  gefunden  hat,  auch
nicht  durch  particularen  Rechtssatz  oder  nachweisbaren  Gerichtsgebrauch  beantwortet
wird,  ist  sehr  bestritten.  Vergl.  die  Zusammenstellung  der  verschiedenen  Ansichten  bei
Windscheid,  Pand.  II,  §.  475,  Note  18  und  neuerdings  bei  Gierke,  Deutsches
Privatr.  I,  241  ff.  Die  Frage  ist  nur  zu  lösen  durch  Feststellung  des  Grundes  der
Obligation.  Sieht  man  diesen  in  einem  Delict  oder  auch  nur  in  der  einfachen,  nach
Gewohnheitsrecht  obligirenden  Thatsache  der  Schwängerung,  so  muß  man  das  Recht
des  Ortes  des  Beischlafs  als  maßgebend  annehmen  (so:  Zeitschr.  f.  R.  XIII,  26);
sieht  man  ihn  aber  in  einem  natürlichen  Verwandtschaftsverhältnisse,  so  daß  sich  die
Verpflichtung  auf  ein  Familienrecht,  auf  den  Status  des  Kindes,  gründet,  so  kann
consequenter  Weise  nur  das  Recht  des  ersten  Wohnsitzes  des  letzteren  der  Beurtheilung
des  Alimentationsanspruchs  zu  Grunde  gelegt  werden.  Nun  hat  zwar  die  Verordn.
v.  9.  April  1770  (s.  oben  Note  1)  den  unehelichen  Kindern  ein  Erbrecht  gegen  ihren
Erzeuger  ausdrücklich  versagt,  gleichzeitig  aber  dieselben  hinsichtlich  ihrer  Alimentation
            
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