fullscreen : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (2)

Drittes  Buch.  Forderungenrecht.
278
stattfinden,  sondern  das  Versprechen,  gleich  einem  lästigen  Vertrage,
der  schon  von  der  andern  Seite  erfüllt  ist,  verbindlich  sein  6).  Das
gleiche  gilt  von  dem  Versprechen  eines  Fremden  unter  der  Bedingung
oder  zu  dem  Zwecke  einer  zu  schließenden  Ehe?),  so  wie  von  Verträgen ¬
  unter  Eheleuten,  wodurch  einer  dem  andern  gewisse  Vortheile
2)  Wenn  einem  Armen  etwas  zum
auf  den  Todesfall  zusicherts
Unterhalte  gegeben  ist,  oder  wenn  Gelder  und  Sachen  an  Armenanstalten ¬
  und  milde  Stiftungen  überliefert  werden9).  3)  Wenn  etwas ¬
  unter  Umständen  gegeben  worden,  wo  sich  keine  andere  Absicht
des  Gebenden  denken  läßt*°).  II.  Die  Schenkung  kann  in  jeder
Handlung  bestehen,  welche  das  Vermögen  des  Beschenkten  verbessert,
sie  kann  mithin  das  Geben  einer  Sache,  die  Uebertragung  eines
Rechts,  die  Verschaffung  einer  Forderung  an  den  Schenker  oder  an
einen  Dritten,  oder  die  Befreiung  von  einer  Schuld  gegen  den  Schenker ¬
  oder  einen  Dritten"*)  betreffen;  sie  kann  auch  in  der  Verschaffung ¬
  des  Gebrauchs  einer  Sache  und  in  einer  Dienstleistung,  wodurch
der  Beschenkte  nothwendige  Geldausgaben  erspart,  bestehen.  Die
Schenkung  kann  rein  oder  mit  einem  Geschäfte  anderer  Art  (negotium ¬
  mixtum  cum  donatione)  verbunden  sein;  sie  kann  bedingt  oder
unbedingt  sein.  Eine  bedingte  Schenkung  ist  die  von  Todes  wegen
(donatio  mortis  causa),  d.  h.  unter  der  Bedingung,  daß  der  Schenker ¬
  früher  stirbt,  als  der  Beschenkte.  Diese  gehört  nach  heutigem
Recht  zu  den  letztwilligen  Verfügungen  und  kann  mithin  bis  zum
Tode  widerrufen  werden.  Wenn  dieser  Widerruf  nicht  ausdrücklich
vorbehalten  ist,  so  gilt  in  der  Regel  das  Geschäft  als  Schenkung  inter ¬
  vivos.  Ausgenommen  ist  die  Schenkung  unter  der  Bedingung:
6)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §§.  1046,  1047.  Die  Hälfte  des  Nachlasses  ist  keine
gewisse  Summe  oder  Sache.  Erk.  des  Obertrib.  vom  5.  October  1855  (Entsch.
Bd.  XXXI,  S.  398).  —  Bezieht  sich  auf  die  Verbindlichkeit  §.  600.
7)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  1048.  Ist  darauf  die  Ehe  wirklich  vollzogen,  so
muß  auch  ein  formloses  Versprechen  erfüllt  werden.  (S.  oben  §.  553  a.  E.)
Dieser  Fall  gehört  nicht  hierher.  S.  unten  §.  751.  Daß  bereits  eine  Verlobung
vollzogen  oder  eine  bestimmte  Wahl  zur  Zeit  des  Versprechens  getroffen  worden  sei,
ist  zur  Verbindlichmachung  des  Versprechenden  nicht  erforderlich.  Pr.  765,  vom
29.  November  1839.
8)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  1050.  Gehört  auch  nicht  hierher.
Ebend.  §§.  1043,  1044.  —  In  diesen  Fällen  findet  schon  aus  dem  Grunde
keine  Rückforderung  oder  Vergütung  statt,  weil  kein  bestimmtes,  einen  solchen  Anspruch ¬
  begründendes  Rechtsgeschäft  geschlossen  worden  ist.
10)  Ebend.  §.  1045.  Dabei  hat  man  an  einen  Kauf  gedacht,  wobei  der  Käufer ¬
  weiß,  daß  die  Sache  nicht  mehr  vorhanden,  und  gleichwohl  das  Kaufgeld  bezahlt. ¬
  Entwurf  eines  A.  G.B.  Th.  II,  Abth.  II,  Tit.  8,  §.  739,  vergl.  mit  dem
dort  alleg.  §.  39.  In  diesem  Falle  fehlt  gleichfalls  schon  an  sich  ein  Grund  zur
Zurückforderung.
11)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  1037,  wo  die  Liberation  übergangen  ist.  Vergl.
I,  16,  §.  393.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer