Drittes Buch. Forderungenrecht.
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stattfinden, sondern das Versprechen, gleich einem lästigen Vertrage,
der schon von der andern Seite erfüllt ist, verbindlich sein 6). Das
gleiche gilt von dem Versprechen eines Fremden unter der Bedingung
oder zu dem Zwecke einer zu schließenden Ehe?), so wie von Verträgen ¬
unter Eheleuten, wodurch einer dem andern gewisse Vortheile
2) Wenn einem Armen etwas zum
auf den Todesfall zusicherts
Unterhalte gegeben ist, oder wenn Gelder und Sachen an Armenanstalten ¬
und milde Stiftungen überliefert werden9). 3) Wenn etwas ¬
unter Umständen gegeben worden, wo sich keine andere Absicht
des Gebenden denken läßt*°). II. Die Schenkung kann in jeder
Handlung bestehen, welche das Vermögen des Beschenkten verbessert,
sie kann mithin das Geben einer Sache, die Uebertragung eines
Rechts, die Verschaffung einer Forderung an den Schenker oder an
einen Dritten, oder die Befreiung von einer Schuld gegen den Schenker ¬
oder einen Dritten"*) betreffen; sie kann auch in der Verschaffung ¬
des Gebrauchs einer Sache und in einer Dienstleistung, wodurch
der Beschenkte nothwendige Geldausgaben erspart, bestehen. Die
Schenkung kann rein oder mit einem Geschäfte anderer Art (negotium ¬
mixtum cum donatione) verbunden sein; sie kann bedingt oder
unbedingt sein. Eine bedingte Schenkung ist die von Todes wegen
(donatio mortis causa), d. h. unter der Bedingung, daß der Schenker ¬
früher stirbt, als der Beschenkte. Diese gehört nach heutigem
Recht zu den letztwilligen Verfügungen und kann mithin bis zum
Tode widerrufen werden. Wenn dieser Widerruf nicht ausdrücklich
vorbehalten ist, so gilt in der Regel das Geschäft als Schenkung inter ¬
vivos. Ausgenommen ist die Schenkung unter der Bedingung:
6) A. L.R. a. a. O. §§. 1046, 1047. Die Hälfte des Nachlasses ist keine
gewisse Summe oder Sache. Erk. des Obertrib. vom 5. October 1855 (Entsch.
Bd. XXXI, S. 398). — Bezieht sich auf die Verbindlichkeit §. 600.
7) A. L.R. a. a. O. §. 1048. Ist darauf die Ehe wirklich vollzogen, so
muß auch ein formloses Versprechen erfüllt werden. (S. oben §. 553 a. E.)
Dieser Fall gehört nicht hierher. S. unten §. 751. Daß bereits eine Verlobung
vollzogen oder eine bestimmte Wahl zur Zeit des Versprechens getroffen worden sei,
ist zur Verbindlichmachung des Versprechenden nicht erforderlich. Pr. 765, vom
29. November 1839.
8) A. L.R. a. a. O. §. 1050. Gehört auch nicht hierher.
Ebend. §§. 1043, 1044. — In diesen Fällen findet schon aus dem Grunde
keine Rückforderung oder Vergütung statt, weil kein bestimmtes, einen solchen Anspruch ¬
begründendes Rechtsgeschäft geschlossen worden ist.
10) Ebend. §. 1045. Dabei hat man an einen Kauf gedacht, wobei der Käufer ¬
weiß, daß die Sache nicht mehr vorhanden, und gleichwohl das Kaufgeld bezahlt. ¬
Entwurf eines A. G.B. Th. II, Abth. II, Tit. 8, §. 739, vergl. mit dem
dort alleg. §. 39. In diesem Falle fehlt gleichfalls schon an sich ein Grund zur
Zurückforderung.
11) A. L.R. a. a. O. §. 1037, wo die Liberation übergangen ist. Vergl.
I, 16, §. 393.