Objekt : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

Rechtsverhältniß  zwischen  Collecteurs  und  Spielern.  169
ein  Collecteur,  wenn  er  Gewinnste  früher  auszahlt,  als  der
Plan  zur  Pflicht  macht,  gesetzlich  erlaubte  Zinsen  dafür  in  Abzug ¬
  bringen  *),  gleichwie  jede  Verzögerung  der  Zahlung  ihn
zu  Verzugszinsen  verbindet  3).
Die  in  den  Plänen  vorgeschriebene  Verjährung  der  Gewinn=Forderungsrechte ¬
  ist  zwar  als  durchgreifend  zu  betrachten,
d.  h.  sie  tritt  ein,  mag  ein  Gewinn  bei  der  Direction  oder  einem ¬
  Hauptcollecteur  inzwischen  uneingefordert  geblieben  seyn;  allein ¬
  der  Hauptcollecteur  wird  die  Einrede  der  Verjährung  laut
Plan  nur  dann  mit  Erfolg  vorschützen  können,  wenn  er  seinen
Abnehmer  von  dem  Eintritt  des  Treffers  zeitig  in  Kenntniß
gesetzt  hat.  Ueberall  wird  eine  solche  zeitige  Benachrichtigung
von  dem  Erfolg  der  Ziehung  als  Pflicht  der  Collecteurs  betrachtet, ¬
  und  zwar  mit  vollem  Recht,  weil  Spieler  sich  auf  diese  insoweit =
  müssen  verlassen  koͤnnen,  indem  die  Collecteurs  die  Ziehungslisten ¬
  von  der  Direction  zugeschickt  bekommen,  und  darum
ihn  Art.  8.  des  Lotterieplans  keineswegs  hinderte,  welcher  nur
eine  Warnung  enthält,  und  so  viel  sagen  will,  daß  derjenige,
der  Loose,  die  getroffen  haben,  an  sich  handelt,  sich
Gegenforderungen  des  Collecteurs  an  den  Einleger, ¬
  welcher  mit  ihm  über  die  Einlage  und  Gewinn
abzurechnen  habe,  aussetze,  wenn  dergleichen  aus
der  Abrechnung  sich  ergeben  sollten,  welches  auch  dem
Grundsatz,  daß  dem  Cessionar  die  Einreden,  welche
der  Schuldner  gegen  den  Cedenten  hat,  entgegen
stehen,  angemessen  ist,  daß  folglich  dem  Kläger  zwar  ein  Klagerecht ¬
  auf  den  Gewinn  des  fragl.  Looses  gegen  die  Beklagten  zustehe, ¬
  jedoch  er  aber  schuldig  sey,  sich  hieran  den  Abzug
gefallen  zu  lassen,  den  diese  nach  der  Abrechnug  mit
N.  N.  zu  machen  befugt  seyn  sollten“  rc.,  welches  Abzugsrecht ¬
  des  Credits  an  N.  N.  von  der  Zahlung  an  dessen  Cessionar =
  den  Beklagten,  nach  erbrachtem  Beweis  des  quanti,  durch
Erkenntniß  vom  25.  Oct.  ej.  wiederholt  zugesprochen  wurde.
4)  Vergl.  Hannov.  Verordn.  vom  19.  April  1819,  §.  8,  Abs.  2.
3)  Vergl.  Churhess.  Minist.  Ausschreiben  vom  8.  Mai  1824,  §.  13.
            
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