Volltext : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

II.  Thl.  VI.  Tit.  Vom  Beweise
124
§.  215.
Wenn  der  Produkt,  indem  er  die  Unterschrift -
  der  Urkunde  anerkennt,  zugleich
behauptet,  dals  er  zu  dieser  Unterschrift
1-72
durch  Betru
verleitet,  oder  durch  unrechtmälsige ¬
  Gewalt  gezwungen  worden,  dass  er
damahls  des  Gebrauchs  seiner  Vernunft  nicht
mächti
gewesen  sey,  u.  d.  gl.,  so  ist  dieses
keine  direkte  Verläugnung  des  Inhalts,  sondern -
  es  sind  abgesonderte  Thatsachen,  als  Einwendungen, ¬
  worüber  dem  Produkten  ein
eigener  Beweiss  aufliegt.
§.  216.
Ein  wesentliches  Erforderniss  zur  Beweilskraft ¬
  einer  Urkunde  der  ersten  Gattung
ist  übrigens  auch  noch,  dass  sie  in  den  Häuden ¬
  des  Producenten,  und  in  dieselbe  auf
rechtmälsige  Weise  gekommen  sey.  Ist  sie
in  den  Händen  des  Produkten,  so  beweisst
sie  gegen  denselben  nichts,  so  lange  nicht  der
Producent  beweilst,  dass  derselbe  sie  aus  seinen ¬
  Händen  unrechtmässiger  Weise  zurückerhalten -
  habe.  Ist  die  Urkunde  in  den  Händen ¬
  eines  Dritten;  so  kann  der  Producent
sich  derselben  ebenfalls  nicht  zum  Beweise
bedienen,  wenn  er  nicht  zugleich  beweisst,
dals  der  Dritte  sie  mit  Einwilligung  des  Pro¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer