154 B. Th. II. Das Erbgutsystem. 1. Das Erbgut an sich. §. 63.
1. Die Form A sagt zu l, 6: Wer sicher und ungestraft verfahren
wolle, dem sei zu rathen, ehe er solches Gut austhut, es den nächsten ¬
Erben in Gegenwart guter Zeugen anzuzeigen, oder, wenn die
Erben unmündig oder nicht zur Stelle wären, dann solches Gut bei
dem Rathe zu belegen, oder nur auf gerichtlichen Befehl zu bezahlen
(vorgulden). Einen weiteren Aufschluß über die vielen Zweifel und
Unklarheiten in 1, 6 giebt die Glosse nicht. Allein so viel ist schon
aus dem Vorliegenden gewiß, wie jung auch der Zusatz zu 1292 sein
möge, welcher (§. 60) die Quelle unserer Vorschrift ist, und wovon
diese sich nur darin unterscheidet, daß, was dort nur von einem pape ?)
gesagt wird, von jedem Manne gelten soll, der nicht hoch genug nach
Stadtrecht besessen ist, doch allemal zur Zeit des Entstehens dieses
Zusatzes den Erben nicht blos über Immobilien ein Aufsichtsrecht zugestanden ¬
haben kann, sondern auch andere werthvolle Gegenstände zum
Erbgut gerechnet worden sein müssen. Wenigstens enthält der Zusatz
selbst keinen Umstand, der zwingen könnte, ihn auf Liegenschaften zu
beschränken, und dagegen dehut der Zusammenhang, in welchem er
1497 1, 6 mit dem §. 1 steht, ihn von selbst auf allerhande erue
edder gud aus, falls dasselbe nur in Erbgang gekommen war. Zugleich
giebt aber dieser Zusatz den Beweis, daß dieser weitere Begriff des
Erbgutes allerlei Verlegenheiten frühzeitig bereitete, durch welche das
Bedürfniß einer neuen Legislation und einer noch weiter gehenden Praxis
nothwendig entstehen mußte. Der §. 2 des Zusatzes oder §. 3 des
Stadtrechts von 1497 I, 6 ist nicht klar. Soll er von dem Falle
verstanden werden, daß Jemand Erbgut mit Erlaubniß seiner rechten
rben verkauft oder in Leibgeding verwandelt, so würde unnöthiger
Weise das Recht der Erben ausgedehnt werden, und selbst in einem
solchen Falle in dem ferneren Anspruch auf das Erbgut selbst bestanden
haben. Da sich dies nicht wohl annehmen läßt, so kann man die
Vorschrift nur auf den Fall anwenden, daß Jemand Erbgut ohne
Erlaubniß der Erben von sich giebt, also etwa von einer Satzung
oder dem Contracte to holdende don (Vortr. 2, 1, 145 ff.). Hier
gelten denn die Cautelen der Vorschrift selbst und der Glosse, welche
jene nach den praktischen Erfahrungen nicht für ausreichend ansah.
Wenn das Stadtrecht von 1497 in G, 5, 3 den dem früheren Ordel
fremden Zusatz hat (§. 60 im A.):
2) Vgl. darüber Vortr. 3, 1, 197 Anm. 9.