Metadaten : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

154  B.  Th.  II.  Das  Erbgutsystem.  1.  Das  Erbgut  an  sich.  §.  63.
1.  Die  Form  A  sagt  zu  l,  6:  Wer  sicher  und  ungestraft  verfahren
wolle,  dem  sei  zu  rathen,  ehe  er  solches  Gut  austhut,  es  den  nächsten ¬
  Erben  in  Gegenwart  guter  Zeugen  anzuzeigen,  oder,  wenn  die
Erben  unmündig  oder  nicht  zur  Stelle  wären,  dann  solches  Gut  bei
dem  Rathe  zu  belegen,  oder  nur  auf  gerichtlichen  Befehl  zu  bezahlen
(vorgulden).  Einen  weiteren  Aufschluß  über  die  vielen  Zweifel  und
Unklarheiten  in  1,  6  giebt  die  Glosse  nicht.  Allein  so  viel  ist  schon
aus  dem  Vorliegenden  gewiß,  wie  jung  auch  der  Zusatz  zu  1292  sein
möge,  welcher  (§.  60)  die  Quelle  unserer  Vorschrift  ist,  und  wovon
diese  sich  nur  darin  unterscheidet,  daß,  was  dort  nur  von  einem  pape  ?)
gesagt  wird,  von  jedem  Manne  gelten  soll,  der  nicht  hoch  genug  nach
Stadtrecht  besessen  ist,  doch  allemal  zur  Zeit  des  Entstehens  dieses
Zusatzes  den  Erben  nicht  blos  über  Immobilien  ein  Aufsichtsrecht  zugestanden ¬
  haben  kann,  sondern  auch  andere  werthvolle  Gegenstände  zum
Erbgut  gerechnet  worden  sein  müssen.  Wenigstens  enthält  der  Zusatz
selbst  keinen  Umstand,  der  zwingen  könnte,  ihn  auf  Liegenschaften  zu
beschränken,  und  dagegen  dehut  der  Zusammenhang,  in  welchem  er
1497  1,  6  mit  dem  §.  1  steht,  ihn  von  selbst  auf  allerhande  erue
edder  gud  aus,  falls  dasselbe  nur  in  Erbgang  gekommen  war.  Zugleich
giebt  aber  dieser  Zusatz  den  Beweis,  daß  dieser  weitere  Begriff  des
Erbgutes  allerlei  Verlegenheiten  frühzeitig  bereitete,  durch  welche  das
Bedürfniß  einer  neuen  Legislation  und  einer  noch  weiter  gehenden  Praxis
nothwendig  entstehen  mußte.  Der  §.  2  des  Zusatzes  oder  §.  3  des
Stadtrechts  von  1497  I,  6  ist  nicht  klar.  Soll  er  von  dem  Falle
verstanden  werden,  daß  Jemand  Erbgut  mit  Erlaubniß  seiner  rechten
rben  verkauft  oder  in  Leibgeding  verwandelt,  so  würde  unnöthiger
Weise  das  Recht  der  Erben  ausgedehnt  werden,  und  selbst  in  einem
solchen  Falle  in  dem  ferneren  Anspruch  auf  das  Erbgut  selbst  bestanden
haben.  Da  sich  dies  nicht  wohl  annehmen  läßt,  so  kann  man  die
Vorschrift  nur  auf  den  Fall  anwenden,  daß  Jemand  Erbgut  ohne
Erlaubniß  der  Erben  von  sich  giebt,  also  etwa  von  einer  Satzung
oder  dem  Contracte  to  holdende  don  (Vortr.  2,  1,  145  ff.).  Hier
gelten  denn  die  Cautelen  der  Vorschrift  selbst  und  der  Glosse,  welche
jene  nach  den  praktischen  Erfahrungen  nicht  für  ausreichend  ansah.
Wenn  das  Stadtrecht  von  1497  in  G,  5,  3  den  dem  früheren  Ordel
fremden  Zusatz  hat  (§.  60  im  A.):
2)  Vgl.  darüber  Vortr.  3,  1,  197  Anm.  9.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer