Objekt : Kuntze, Johannes Emil: ¬Die Kojengenossenschaft und das Geschoßeigenthum

Zweite  Abhandlung.  §  10.
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denfläche  gehöre  (§  548),  aber  zugelassen,  daß  ausnahmsweise  verschiedene ¬
  übereinander  liegende  Abtheilungen  eines  Gebäudes  oder
auch  das  ganze  Gebäude  einerseits  und  der  Boden  anderseits  verschiedene ¬
  Eigenthümer  haben  können,  wo  solches  durch  den  ausdrücklichen ¬
  oder  aus  den  örtlichen  Verhältnissen  folgenden  Willen  der
Parteien  so  geordnet  worden  ist;  dieser  Festsetzung  ist  hinzugefügt,
daß  die  Landschreiber  bei  Fertigungen  von  Rechtsgeschäften  derartige
Spaltungen  des  Grundstückes  möglichst  zu  verhüten  trachten  sollen
(§  549),  denn,  wie  es  in  Bluntschli's  Erläuterungen  dazu  heißt,
eine  jede  derartige  Spaltung  habe  mancherlei  Bedenken  für  den
vollen  friedlichen  Genuß  und  für  die  Freiheit  der  Disposition  von
Seite  der  Eigenthümer  und  sei  deßhalb  möglichst  zu  vermeiden.
Vorbild  des  Züricher  Gesetzes  scheint  der  Code  civil  zu  seyn,  welcher ¬
  in  Art.  552  das  Accessionsprincip  zwar  als  Regel  hinstellt,
aber  in  Art.  553  und  664  ein  Eigenthum  am  Keller  oder  an  einzelnen ¬
  Etagen  anerkennt.
IV.  Es  ist  leicht  einzusehen,  daß  aus  der  Anerkennung  des
Princips  horizontaler  Gebäudetheilung  für  die  Verwaltung  und
Gesetzgebung  mancherlei  Schwierigkeiten  erwachsen.  Abgesehen  von
dem  Interesse  der  Polizeibehörden  gegenüber  solchen  Quellen  der
Zwietracht  und  Friedensstörung  kommt  in  Betracht,  daß  bei  der
Vertheilung  der  Grundsteuern,  der  Ordnung  der  Immobiliarversicherung ¬
  und  der  Anlegung  und  Führung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher ¬
  die  erforderlichen  Folgerungen  zu  ziehen  sind.  Die  oben
angeführte  Stuttgarter  Obertribunalsentscheidung  von  1869  bemerkt ¬
  hierüber?):  „Auch  die  Gemeinderäthe  finden  keinen  Anstand,
über  solche  auf  Uebertragung  eines  Sondereigenthums  gerichtete
Verträge  zu  erkennen,  und  in  den  Güterbüchern  werden  bei  so  getheilten ¬
  Gebäuden  die  Antheile  eines  Jeden  unter  genauer  Beschreibung ¬
  der  ihm  ausschließlich  zugehörigen  Räume  eingetragen.  Zwar
sind  häufig  in  den  Kaufbriefen  und  in  den  Güterbüchern  die  betreffenden ¬
  Hausantheile,  neben  der  speciellen  Angabe  der  dazu  gehörigen ¬
  einzelnen  Theile  des  Hauses,  zugleich  nach  Quoten  des  Ganzen
bezeichnet.*)  Allein  die  Bezeichnung  nach  Quoten  soll  hier  nur  dazu
1)  Privatrechtl.  Gesetzb.  f.  den  Kanton  Zürich.  Mit  Erläuterungen  herausgegeben ¬
  von  Bluntschli,  Redactor  des  Gesetzes.  II.  (1854)  S.  67.
2)  S.  Anhang  c.
3)  „3.  B.  in  einem  der  vorliegenden  Fälle  der  eine  Hausantheil  als  An¬
            
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