Inhaltsverzeichnis : Woedtke, Erich von: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883

B.  Gemeinde=Krankenversicherung.
§  6.
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§  6.
Als  Krankenunterstützung2)  ist  zu  gewähren:
1.  vom  Beginn  der  Krankheit  ab*)  freie  ärztliche  Behandlung,
*)  Dieser  §  gilt  (mit  gewissen  Modifikationen)  auch  für  Orts-,  Betriebs-  (Fabrik-),  Bauund -
  Innungskrankenkassen  (§§  20,  64,  72,  73),  spätestens  vom  1.  Januar  1887  ab  auch  für
Knappschaftskassen  (§  74);  für  fortbestehende  ältere  Zwangskassen  spätestens  vom
1.  Januar  1885  ab  (§  85).
Auch  diejenigen  eingeschriebenen  und  freien  Hülfskassen  ohne  Beitrittszwang,  deren
Mitgliedschaft  von  der  Zugehörigkeit  zu  einer  andern  organisirten  Kasse  oder  zur  Gemeindekrankenversicherung -
  entbinden  soll,  müssen  diesen  §  beachten  (6  75).
sichtigung  ihrer  besonderen  Verhältnisse  genöthigt,  die  grade  hier  besonders  bedenkliche ¬
  gesetzliche  Nöthigung  zur  Beitragserhebung  nachträglich  auszuschließen,
§.  83.  Die  Besitzer  derselben  sind  also  durch  das  Gesetz  ermächtigt,  die
Krankenversicherung,  wie  z.  Th.  schon  bisher  geschehen,  unentgeltlich  zu  gewähren,
Eine  weitere  Bedeutung  hat  diese  Ausnahme  nicht.
Zu  §  6.
*)  Motive  zu  §§  6,  7,  8:  „Die  hier  über  Art,  Höhe  und  Dauer  der  zu  gegewährenden ¬
  Krankenunterstützung  getroffenen  Bestimmungen  sollen  nach  §  16
(jetzt  §  20)  auch  für  das  Mindestmaaß  der  von  den  organisirten  Krankenkassen  zu
gewährenden  Krankenunterstützung  maßgebend  sein".  cf.  Anm.  1  zu  §  20.
2)  Krankenunterstützung.  Darüber  ob  bei  der  Gewährung  von  Krankenunterstützung ¬
  von  den  Unterstützten  gleichzeitig  Versicherungsbeiträge  erhoben  werden
können,  enthält  das  Gesetz  keine  ausdrückliche  Vorschrift.  Bei  der  Gemeindekrankenversicherung ¬
  wird,  sobald  Krankengeld  (oder  freie  Verpflegung  in  einem
Krankenhause)  zu  gewähren  ist,  die  gleichzeitige  Erhebung  von  Beiträgen  unzulässig
erscheinen,  weil  dieselbe  --  da  während  der  Krankheit  ein  Arbeitslohn  nicht  bezogen ¬
  wird  -  event  auf  eine  unzulässige  Kürzung  der  nach  ihrem  Minimalbetrage
vorgeschriebenen  Geldunterstützung  herauskommen  würde.  Demgemäß  fällt  insoweit ¬
  auch  der  Arbeitgeberbeitrag  (§  52)  fort.  Für  die  ersten  2  Tage,  in  welchen
nur  freie  Behandlung,  Arznei  und  Heilmittel  zu  gewähren  sind,  wird  aber  ein
Gleiches  nicht  angenommen  werden  können,  weil  die  Beiträge  zu  einer  solchen
Leistung  wegen  ihrer  Ungleichartigkeit  nicht  in  Beziehung  gebracht  werden  können
auch  die  Bedeutung  der  Karenzzeit  als  Schutz  gegen  Mißbrauch  der  Krankenunterstützung ¬
  dadurch  gefährdet  werden  könnte.
Organisirte  Krankenkassen  werden  durch  das  Statut  die  Forterhebung  von
Beiträgen  auch  für  die  Dauer  des  Bezuges  von  Krankengeld  vorsehen  können,
wenn  und  soweit  sie  auf  Grund  des  §  21  mehr  als  den  Minimalbetrag  an
Krankengeld  gewähren.
3)  vom  Beginn  der  Krankheit  ab.  Die  hier  vorgesehenen  Leistungen
(freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Arznei  und  freie  kleine  Heilmittel,  sind  fortan
a)
für  alle  Formen  der  Krankenversicherung  obligatorisch.  Nur  in  Hülfskassen ¬
  ohne  Beitrittszwang  (§  75)  und  bei  Abwesenheit  freiwillig  verbliebener
Mitglieder  organisirter  Krankenkassen  (§  27  Abs.  3)  kann  statt  dieser
Leistungen  ein  erhöhtes  Krankengeld  gewährt  werden.  (Auch  bei  Erstattung
            
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