B. Gemeinde=Krankenversicherung.
§ 6.
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§ 6.
Als Krankenunterstützung2) ist zu gewähren:
1. vom Beginn der Krankheit ab*) freie ärztliche Behandlung,
*) Dieser § gilt (mit gewissen Modifikationen) auch für Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bauund -
Innungskrankenkassen (§§ 20, 64, 72, 73), spätestens vom 1. Januar 1887 ab auch für
Knappschaftskassen (§ 74); für fortbestehende ältere Zwangskassen spätestens vom
1. Januar 1885 ab (§ 85).
Auch diejenigen eingeschriebenen und freien Hülfskassen ohne Beitrittszwang, deren
Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zu einer andern organisirten Kasse oder zur Gemeindekrankenversicherung -
entbinden soll, müssen diesen § beachten (6 75).
sichtigung ihrer besonderen Verhältnisse genöthigt, die grade hier besonders bedenkliche ¬
gesetzliche Nöthigung zur Beitragserhebung nachträglich auszuschließen,
§. 83. Die Besitzer derselben sind also durch das Gesetz ermächtigt, die
Krankenversicherung, wie z. Th. schon bisher geschehen, unentgeltlich zu gewähren,
Eine weitere Bedeutung hat diese Ausnahme nicht.
Zu § 6.
*) Motive zu §§ 6, 7, 8: „Die hier über Art, Höhe und Dauer der zu gegewährenden ¬
Krankenunterstützung getroffenen Bestimmungen sollen nach § 16
(jetzt § 20) auch für das Mindestmaaß der von den organisirten Krankenkassen zu
gewährenden Krankenunterstützung maßgebend sein". cf. Anm. 1 zu § 20.
2) Krankenunterstützung. Darüber ob bei der Gewährung von Krankenunterstützung ¬
von den Unterstützten gleichzeitig Versicherungsbeiträge erhoben werden
können, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Bei der Gemeindekrankenversicherung ¬
wird, sobald Krankengeld (oder freie Verpflegung in einem
Krankenhause) zu gewähren ist, die gleichzeitige Erhebung von Beiträgen unzulässig
erscheinen, weil dieselbe -- da während der Krankheit ein Arbeitslohn nicht bezogen ¬
wird - event auf eine unzulässige Kürzung der nach ihrem Minimalbetrage
vorgeschriebenen Geldunterstützung herauskommen würde. Demgemäß fällt insoweit ¬
auch der Arbeitgeberbeitrag (§ 52) fort. Für die ersten 2 Tage, in welchen
nur freie Behandlung, Arznei und Heilmittel zu gewähren sind, wird aber ein
Gleiches nicht angenommen werden können, weil die Beiträge zu einer solchen
Leistung wegen ihrer Ungleichartigkeit nicht in Beziehung gebracht werden können
auch die Bedeutung der Karenzzeit als Schutz gegen Mißbrauch der Krankenunterstützung ¬
dadurch gefährdet werden könnte.
Organisirte Krankenkassen werden durch das Statut die Forterhebung von
Beiträgen auch für die Dauer des Bezuges von Krankengeld vorsehen können,
wenn und soweit sie auf Grund des § 21 mehr als den Minimalbetrag an
Krankengeld gewähren.
3) vom Beginn der Krankheit ab. Die hier vorgesehenen Leistungen
(freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und freie kleine Heilmittel, sind fortan
a)
für alle Formen der Krankenversicherung obligatorisch. Nur in Hülfskassen ¬
ohne Beitrittszwang (§ 75) und bei Abwesenheit freiwillig verbliebener
Mitglieder organisirter Krankenkassen (§ 27 Abs. 3) kann statt dieser
Leistungen ein erhöhtes Krankengeld gewährt werden. (Auch bei Erstattung