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haften Unrichtigkeiten, vorgenommen und dieserhalb an das
Justiz=Ministerium berichtet werde.
S. 353
22. Schreiben der K. Ober=Staatsanwaltschaft an die Vorsitzenden
der Obergerichte vom 31. December 1858, wegen Benachrich¬
tigung der Staatsanwaltschaft von jeder gegen in activem
Dienste stehende Subaltern=Officiere der K. Hannoverschen
Armee, wegen von denselben selbst contrahirter Schulden er¬
hobenen gerichtlichen Klage.
S. 369.
II. Abhandlungen und Rechtsfälle.
1. Rechtsfall mit Entscheidung des K. Ober-Appellationsgerichts
1) daß zur Begründung des interdicti unde vi der Pächter kei¬
nesweges den Beweis einer sein Widerspruchsrecht gegen das
Verfahren des Imploraten ergebenden Thatsache zu liefern
braucht, sondern es genügt, wenn letzterer den Widerspruch
des Imploranten bei der vorgenommenen Besitzstörung be¬
fürchten mußte.
Zur Erläuterung des §. 431 nr. 9 und 432 der a. bürg.
Proceß=Ordnung.
S. 8.
2. Erläuterungen zur Straf=Proceß=Ordnung vom 8. November
1850, für das Königreich Hannover, nach der Ordnung ihrer
Paragraphen. (Fortsetzung.) S. 18, 34, 51, 65, 83, 98. 129.
146, 164, 178, 193, 210, 227, 242, 258, 275, 290, 307, 322.
344, 355 u. 370.
3. Societätscontract; — Auflösung desselben durch einseitige Kün¬
digung.
S. 27.
71
Einstellung des Verfahrens darf die Rathskammer, außer in
einigen vom Gesetze besonders gestatteten Fällen, im Allgemei¬
nen nur dann beschließen, wenn eine Beschuldigung nicht er¬
erhoben war, namentlich darf sie bei stattgefundener lebens¬
gefährlicher Körperverletzung nicht verordnen, daß vor weiterer
Beschlußnahme der Ausgang der Verletzung abzuwarten und
bis dahin die Untersuchung einstweilen einzustellen sei. S. 29.
Steht Personen, welche da, wo sie zu Vormündern bestellt
werden sollen, ihren Wohnort nicht haben, ein Excusations¬
recht zu? — Zeitpächter von Domainengütern sind von der
Uebernahme einer Vormundschaft nicht befreit.
S. 40.
6.
1. Auch bei einem testamento ruri conditum, muß zu dessen
formeller Gültigkeit für den Fall, wenn einer der zugezo¬
genen 7 Testamentszeugen schreibensunkundig ist, aus der
Urkunde hervorgehen, daß den Zeugen der Wille des Te=
stators kund gethan sei.
Voae
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Max-Planck-Institut für
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