Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 33 (1858))

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haften Unrichtigkeiten, vorgenommen und dieserhalb an das 
Justiz=Ministerium berichtet werde. 
S. 353 
22. Schreiben der K. Ober=Staatsanwaltschaft an die Vorsitzenden 
der Obergerichte vom 31. December 1858, wegen Benachrich¬ 
tigung der Staatsanwaltschaft von jeder gegen in activem 
Dienste stehende Subaltern=Officiere der K. Hannoverschen 
Armee, wegen von denselben selbst contrahirter Schulden er¬ 
hobenen gerichtlichen Klage. 
S. 369. 
II. Abhandlungen und Rechtsfälle. 
1. Rechtsfall mit Entscheidung des K. Ober-Appellationsgerichts 
1) daß zur Begründung des interdicti unde vi der Pächter kei¬ 
nesweges den Beweis einer sein Widerspruchsrecht gegen das 
Verfahren des Imploraten ergebenden Thatsache zu liefern 
braucht, sondern es genügt, wenn letzterer den Widerspruch 
des Imploranten bei der vorgenommenen Besitzstörung be¬ 
fürchten mußte. 
Zur Erläuterung des §. 431 nr. 9 und 432 der a. bürg. 
Proceß=Ordnung. 
S. 8. 
2. Erläuterungen zur Straf=Proceß=Ordnung vom 8. November 
1850, für das Königreich Hannover, nach der Ordnung ihrer 
Paragraphen. (Fortsetzung.) S. 18, 34, 51, 65, 83, 98. 129. 
146, 164, 178, 193, 210, 227, 242, 258, 275, 290, 307, 322. 
344, 355 u. 370. 
3. Societätscontract; — Auflösung desselben durch einseitige Kün¬ 
digung. 
S. 27. 
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Einstellung des Verfahrens darf die Rathskammer, außer in 
einigen vom Gesetze besonders gestatteten Fällen, im Allgemei¬ 
nen nur dann beschließen, wenn eine Beschuldigung nicht er¬ 
erhoben war, namentlich darf sie bei stattgefundener lebens¬ 
gefährlicher Körperverletzung nicht verordnen, daß vor weiterer 
Beschlußnahme der Ausgang der Verletzung abzuwarten und 
bis dahin die Untersuchung einstweilen einzustellen sei. S. 29. 
Steht Personen, welche da, wo sie zu Vormündern bestellt 
werden sollen, ihren Wohnort nicht haben, ein Excusations¬ 
recht zu? — Zeitpächter von Domainengütern sind von der 
Uebernahme einer Vormundschaft nicht befreit. 
S. 40. 
6. 
1. Auch bei einem testamento ruri conditum, muß zu dessen 
formeller Gültigkeit für den Fall, wenn einer der zugezo¬ 
genen 7 Testamentszeugen schreibensunkundig ist, aus der 
Urkunde hervorgehen, daß den Zeugen der Wille des Te= 
stators kund gethan sei. 
Voae 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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