Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 33 (1858))

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Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Rechtsfall mit Entscheidung des K. Ober-Ap¬ 
pellations-Gerichts 
1. daß zur Begründung des interdicti unde 
vi der Pächter keinesweges den Beweis 
einer sein Widerspruchsrecht gegen das 
Verfahren des Imploraten ergebenden 
Thatsache zu liefern braucht, sondern es 
genügt, wenn letzterer den Widerspruch 
des Imploranten bei der vorgenomme¬ 
nen Besitzstörung befürchten mußte. 
2. 
Zur Erläuterung des §. 431 nr. 9 und 
432 der a. bürg. Proceß=Ordnung. 
Der Kläger hatte vom Beklagten zwei Stücke Landes ge¬ 
pachtet, der Verpächter sah die Pacht um Michaelis 1856 
als beendigt an, kündigte daher die Pacht um diese Zeit 
und nahm am 14. October j. J. einen Theil des verpach¬ 
teten Landes in Cultur. Kläger behauptete nun, daß sein 
Pachtrecht nicht erloschen sei, weil er sich mit dem Beklag¬ 
ten vereinbart gehabt habe, daß ihm das Land, so lange 
der Beklagte und er, der Kläger, oder seine Kinder lebten, 
nicht genommen werden solle. Er wollte auch solches dem 
Klager nach der Kündigung notificirt haben, was jedoch 
der Beklagte in Abrede stellte*). Kläger beantragte, den 
*) Die entgegenstehende Angabe im Thatbestande des Urtheils 
erster Instanz ist auf einen desfallsigen Berichtigungs=Antrag 
des Beklagten durch Gerichtsbeschluß ausdrücklich wieder ab= 
geändert. 
Vorag 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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