Volltext : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

Von  den  dinglichen  Vertraͤgen.
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§.  856.
Klagen  aus  dem  Leihvertrage.
Zufolge  des  wechselseitigen  Verhältnisses  der
fur  beyde  Contrahenten  aus  dem  Leibvertrage  entstehenden ¬
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  koͤnnen  zwey
Klagen  angestellt  werden.  Der  Leiber  hat  wegen
der  ihm  zukommenden  Rechte  die  actio  commodati ¬
  directa,  dagegen  der  Empfaͤnger  in
Betref  der  Ersatzposten,  welche  dem  Leiber  obliegen, ¬
  die  actio  commodati  contraria.  1)
Gegen  die  erste  kann  Kommodatar  insbesondere
durch  die  Einrede  des  fremden  Eigenthums  sich
nicht  schüͤtzen,  wohl  aber  durch  die  Einwendung,
daß  er  selbst  Eigenthuͤmer  der  ihm  geliehenen
Sache  sey,  insofern  er  sie  auf  der  Stelle  durch
in  continenti  liquide  Beweismittel  begruͤnden  kann.
Im  Gegentheile  wird  der  Eigenthumsanspruch  ad
separatum  verwiesen.  2)
1)  L.  R.  Th.  IV.  K.  II.  §.  5.  n.  19.
2)  L.  R.  a.  a.  O.  n.  20.
§.  857
Precarium.
Precarium  ist  derjenige  Vertrag,  wo  jemand
einem  andern  eine  Sache  unentgeltlich  zu  einem
unbestimmten  Gebrauche,  und  in  der  Absicht
giebt,  daß  er  sie  ihm  auf  beliebiges  Zuruͤckverlangen ¬
  allezeit  wieder  herauszugeben  verpflichtet  seyn
soll.  1)  Die  vorzüͤglichen  Eigenschaften  dieses
Vertrages  bestehen  darin:  1)  der  Empfaͤnger  er¬
            
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