Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

das  Aequitätsprincip  und  die  Richterstellung
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doch  einmal,  z.  B.  dem  Ersten,  welcher  durch  sichere  Analyse
in  der  angepriesenen  Waare  irgend  eine  ungehörige  Beimischung
nachweisen  werde,  tausend  Mark  auszahlen  zu  wollen.  Wenn
aber  mit  diesem  erklärten  Willen  der  wirkliche  Wille  des
Urhebers  der  Erklärung  nicht  übereinstimmt  und  Letzterer  sich
dessen  bewußt  ist:  so  bindet  ihn  nach  §  95  die  Willenserklärung
ja  doch,  insofern  er  den  Mangel  verhehlt  hat.  In  Wahrheit
aber  wird  häufig  vom  Fehlen  des  Willens  sich  zu  obligiren
„wenn  Nachweis  der  Beimischung  erfolge"  gar  nicht  einmal  die
Rede  sein  können,  insofern  der  Auslobende  selber  des  leicht
sinnigen  festen  Glaubens  war,  daß  an  den  Eintritt  jener  Bedingung ¬
  nicht  zu  denken  sein  werde.
Nicht  der  subjective  Wille  also  kann  und  darf  hier  entscheiden. ¬
  Vielmehr  ist  eine  objective  Grenze  zu  ziehen.  Das
Gesetz  hat  die  Klagbarkeit  auch  hier  an  die  Rechtsbedingung  zu
knüpfen,  daß  die  Forderung  wirklich  auf  Treu  und  Glauben
des  Verkehrs  beruht.  Und  dies,  also  das  objective  practische
Bedürfniß  der  Klagbarkeit,  ist  speziell  bei  der  Auslobung  nur
vorhanden,  wenn  sie  zum  Zweck  der  Förderung  öffentlicher  und
gemeinnütziger  Interessen  erfolgte  oder  zur  Belohnung  eines
Dienstes  im  erklärten  oder  anzunehmenden  Privatinteresse  des
Ankündigenden.
Durchaus  im  engsten  Zusammenhange  mit  den  Sätzen  über
den  möglichen  Obligationsinhalt  stehen  die  Vorschriften  über  die
Conventionalstrafe,  oder  über  das  Strafgedinge,  wie  das  Gesetz
unter  Vermeidung  des  Fremdwortes  ganz  wohl  sagen  könnte.
Es  ist  besonders  das  Verdienst  von  Ihering,  im  Geist
des  römischen  Rechts  darauf  hingewiesen  zu  haben,  welche  große
Rolle  das  Versprechen  einer  poena  einst  in  der  Entwickelungsgeschichte ¬
  der  römischen  Obligation  gespielt  hat.  Zu  einer  Zeit,
wo  es  noch  keine  andere  rechtlich  klagbare  Obligation  gab,  als
allein  die  unmittelbar  auf  eine  bestimmte  Summe  römischen
Staatsgeldes  gerichtete;  war  es  nur  auf  dem  Umwege  des  be25* ¬

            
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