das Aequitätsprincip und die Richterstellung
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doch einmal, z. B. dem Ersten, welcher durch sichere Analyse
in der angepriesenen Waare irgend eine ungehörige Beimischung
nachweisen werde, tausend Mark auszahlen zu wollen. Wenn
aber mit diesem erklärten Willen der wirkliche Wille des
Urhebers der Erklärung nicht übereinstimmt und Letzterer sich
dessen bewußt ist: so bindet ihn nach § 95 die Willenserklärung
ja doch, insofern er den Mangel verhehlt hat. In Wahrheit
aber wird häufig vom Fehlen des Willens sich zu obligiren
„wenn Nachweis der Beimischung erfolge" gar nicht einmal die
Rede sein können, insofern der Auslobende selber des leicht
sinnigen festen Glaubens war, daß an den Eintritt jener Bedingung ¬
nicht zu denken sein werde.
Nicht der subjective Wille also kann und darf hier entscheiden. ¬
Vielmehr ist eine objective Grenze zu ziehen. Das
Gesetz hat die Klagbarkeit auch hier an die Rechtsbedingung zu
knüpfen, daß die Forderung wirklich auf Treu und Glauben
des Verkehrs beruht. Und dies, also das objective practische
Bedürfniß der Klagbarkeit, ist speziell bei der Auslobung nur
vorhanden, wenn sie zum Zweck der Förderung öffentlicher und
gemeinnütziger Interessen erfolgte oder zur Belohnung eines
Dienstes im erklärten oder anzunehmenden Privatinteresse des
Ankündigenden.
Durchaus im engsten Zusammenhange mit den Sätzen über
den möglichen Obligationsinhalt stehen die Vorschriften über die
Conventionalstrafe, oder über das Strafgedinge, wie das Gesetz
unter Vermeidung des Fremdwortes ganz wohl sagen könnte.
Es ist besonders das Verdienst von Ihering, im Geist
des römischen Rechts darauf hingewiesen zu haben, welche große
Rolle das Versprechen einer poena einst in der Entwickelungsgeschichte ¬
der römischen Obligation gespielt hat. Zu einer Zeit,
wo es noch keine andere rechtlich klagbare Obligation gab, als
allein die unmittelbar auf eine bestimmte Summe römischen
Staatsgeldes gerichtete; war es nur auf dem Umwege des be25* ¬