Metadaten : Haas, J.: Kommentar zum Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890

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2.  Die  Bestimmung  im  ersten  Theil  des  §  76  ist  deshalb  getroffen,  weil
die  dem  Reichstag  zugegangene  G.=O.-Novelle  den  Tit.  VII  G.=O.  in  mehrfachen
Richtungen  auf  die  Hülfsarbeiter  dieser  Gruppen  ausdehnt.  (K.-Ber.  S.  18,
Sten.  Ber.  S.  517.)
3.  Auch  als  Einigungsamt  kann  das  G.-Ger.  von  den  in  diesem  §  bezeichneten ¬
  Personen  nicht  angerufen  werden.  Denn  die  Bestimmungen  über  das
Einigungsamt  gehören  auch  zu  denen  des  Gesetzes.
Ebenso  sind  die  bezeichneten  Personen  weder  wählbar  noch  wahlberechtigt.
4.  Die  Arbeitgeber  der  im  §  bezeichneten  Personen  werden  aber  insoweit
durch  das  Gesetz  getroffen,  als  sie  außer  diesen  Personen  noch  andere,  die  als
Arbeiter  im  Sinne  des  Gesetzes  (§§  2  und  4)  anzusehen  sind,  beschäftigen.
5.  Der  §  erleidet  eine  Einschränkung  durch  §  78,  Abs.  3  (§  78,  Anm.  6).
Nach  §  78,  Abs.  3  in  Verbindung  mit  §  1  und  2,  Nr.  2  K.V.G.  finden  die
Vorschriften  der  §§  71  ff.  G.=G.  auch  auf  die  in  §  76  G.=G.  bezeichneten  Personen ¬
  Anwendung.
§  77.
Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten ¬
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten
Arbeiter  mit  ihren  Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes ¬
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten, ¬
  deren  Zuständigkeit  auf  die  vorbezeichneten  Betriebe  beschränkt ¬
  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetzungen  des  §  1  Absatz  5
durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen  kann.
Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte ¬
  gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:
1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Absatz  2  des  §  6
findet  keine  Anwendung.
2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die
Zuständigkeit  anderer  innerhalb  seines  Bezirks  bestehender
oder  später  errichteter  Gewerbegerichte  ausgeschlossen.
3.
Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren
Einnahmen  nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.
4.
Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der
Landes=Zentralbehörde  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen ¬
  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten ¬
  (§  23  Absatz  2)  andere  Beamte  verwendet
werden.
5.
Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §§  11  bis  13
die  mit  der  Leitung  eines  Betriebes  oder  eines  bestimmten
            
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