146
2. Die Bestimmung im ersten Theil des § 76 ist deshalb getroffen, weil
die dem Reichstag zugegangene G.=O.-Novelle den Tit. VII G.=O. in mehrfachen
Richtungen auf die Hülfsarbeiter dieser Gruppen ausdehnt. (K.-Ber. S. 18,
Sten. Ber. S. 517.)
3. Auch als Einigungsamt kann das G.-Ger. von den in diesem § bezeichneten ¬
Personen nicht angerufen werden. Denn die Bestimmungen über das
Einigungsamt gehören auch zu denen des Gesetzes.
Ebenso sind die bezeichneten Personen weder wählbar noch wahlberechtigt.
4. Die Arbeitgeber der im § bezeichneten Personen werden aber insoweit
durch das Gesetz getroffen, als sie außer diesen Personen noch andere, die als
Arbeiter im Sinne des Gesetzes (§§ 2 und 4) anzusehen sind, beschäftigen.
5. Der § erleidet eine Einschränkung durch § 78, Abs. 3 (§ 78, Anm. 6).
Nach § 78, Abs. 3 in Verbindung mit § 1 und 2, Nr. 2 K.V.G. finden die
Vorschriften der §§ 71 ff. G.=G. auch auf die in § 76 G.=G. bezeichneten Personen ¬
Anwendung.
§ 77.
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten ¬
und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten
Arbeiter mit ihren Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ¬
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Errichtung von Gewerbegerichten, ¬
deren Zuständigkeit auf die vorbezeichneten Betriebe beschränkt ¬
wird, unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 Absatz 5
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen kann.
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte ¬
gelten nachstehende besondere Vorschriften:
1. Die Bestimmung des letzten Satzes im Absatz 2 des § 6
findet keine Anwendung.
2. Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die
Zuständigkeit anderer innerhalb seines Bezirks bestehender
oder später errichteter Gewerbegerichte ausgeschlossen.
3.
Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren
Einnahmen nicht Deckung finden, vom Staate getragen.
4.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der
Landes=Zentralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen ¬
können an Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten ¬
(§ 23 Absatz 2) andere Beamte verwendet
werden.
5.
Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §§ 11 bis 13
die mit der Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten