Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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Practisch  wird  sich  hiernach  die  Sache  so  gestalten,  daß
dergleichen  Aufträge  vorzugsweise  nur  noch  bei  der  Beweisaufnahme -
  häufiger  vorkommen  werden  (§.  224  ff.,  272.,
276.,  281.,  286.,  308.),  obgleich  auch  andere  Fälle,  z.  E.
bei  Sequestrationen  behuf  Leitung  der  Verwaltung  (§.  526.)
eintreten  können.
Eine  besondere  Ausnahme,  für  welche  aber  eigene  Vorschriften -
  in  der  Proceßordnung  ertheilt  sind,  bildet  jedoch
das  im  §.  214.  erwähnte  schriftliche  Vorverfahren  vor  einem
Richtercommissair,  welches  durch  §§.  464  ff.  geregelt  wird.
Diese  Ausnahme  ist  aber  nur  eine  uneigentliche,  da  in  den
seltenen  Fällen,  worin  ein  solches  Verfahren  gestattet  ist
(§.  207.),  das  Princip  der  unmittelbaren  mündlichen  Verhandlung -
  vor  dem  Gerichte,  selbst  beschränkt  worden  ist.
Der  zweite  Absatz  des  vorliegenden  §.  enthält  eine
Einschränkung  der  Befugnisse  eines  beauftragten  Gerichts
oder  Gerichtsmitgliedes.  (Ueber  die  einzelnen  Verfügungen, -
  welche  der  Berufung  nicht  unterliegen,  ist  auf  die  Erläuterungen -
  zu  §.  392.  zu  verweisen.)  Eine  weitergehende
Ausnahme  bestimmt  jedoch  der  §.  232.,  welcher  den  beauftragten -
  Richter  ermächtigt,  Strafverfügungen  gegen  den
ausbleibenden  Zeugen  auszusprechen,  Entscheidungen  über
gesetzliche  Weigerungsgründe  des  Zeugnisses  abzugeben
u.  s.  w.  (cf.  258.,  259.,  260.,  261.,  266.,  267.,  268.,
270.  u.  271.)
Die  Bestimmungen  des  dritten  Absatzes  dieses  §.  haben -
  zur  Folge,  daß  Beschwerden  wider  den  beauftragten -
  Richter  an  das  beauftragte  Gericht  (cf.  §.  455.)  Berufungen -
  dagegen  (in  den  Fällen,  wo  der  beauftragte
Richter  ausnahmsweise  solche  Verfügungen,  welche  der  Berufung -
  unterliegen,  erlassen  darf),  an  das  dem  beauftragenden -
  Gerichte  vorgesetzte  Gericht  zu  richten  sind.
Voage
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zu  Berlin
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