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Practisch wird sich hiernach die Sache so gestalten, daß
dergleichen Aufträge vorzugsweise nur noch bei der Beweisaufnahme -
häufiger vorkommen werden (§. 224 ff., 272.,
276., 281., 286., 308.), obgleich auch andere Fälle, z. E.
bei Sequestrationen behuf Leitung der Verwaltung (§. 526.)
eintreten können.
Eine besondere Ausnahme, für welche aber eigene Vorschriften -
in der Proceßordnung ertheilt sind, bildet jedoch
das im §. 214. erwähnte schriftliche Vorverfahren vor einem
Richtercommissair, welches durch §§. 464 ff. geregelt wird.
Diese Ausnahme ist aber nur eine uneigentliche, da in den
seltenen Fällen, worin ein solches Verfahren gestattet ist
(§. 207.), das Princip der unmittelbaren mündlichen Verhandlung -
vor dem Gerichte, selbst beschränkt worden ist.
Der zweite Absatz des vorliegenden §. enthält eine
Einschränkung der Befugnisse eines beauftragten Gerichts
oder Gerichtsmitgliedes. (Ueber die einzelnen Verfügungen, -
welche der Berufung nicht unterliegen, ist auf die Erläuterungen -
zu §. 392. zu verweisen.) Eine weitergehende
Ausnahme bestimmt jedoch der §. 232., welcher den beauftragten -
Richter ermächtigt, Strafverfügungen gegen den
ausbleibenden Zeugen auszusprechen, Entscheidungen über
gesetzliche Weigerungsgründe des Zeugnisses abzugeben
u. s. w. (cf. 258., 259., 260., 261., 266., 267., 268.,
270. u. 271.)
Die Bestimmungen des dritten Absatzes dieses §. haben -
zur Folge, daß Beschwerden wider den beauftragten -
Richter an das beauftragte Gericht (cf. §. 455.) Berufungen -
dagegen (in den Fällen, wo der beauftragte
Richter ausnahmsweise solche Verfügungen, welche der Berufung -
unterliegen, erlassen darf), an das dem beauftragenden -
Gerichte vorgesetzte Gericht zu richten sind.
Voage
Staatsbibliothek
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