Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

378
Gerichte  Folge  zu  geben,  sofern  die  betreffenden  Staaten  eine  gleiche
Willfährigkeit  nicht  verweigern.  Sind  die  inländischen  Gerichte  hiernach -
  über  den  Umfang  der  zu  leistenden  Willfährigkeit  in  Zweifel
und  ergeben  publicirte  Staatsverträge  nicht  das  Erforderliche,  so  haben -
  sie  sich  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft  an  das  Justiz=Ministerium -
  zu  wenden.  Amtsrichter  berichten  zu  diesem  Zwecke
an  die  Staatsanwaltschaft  des  vorgesetzten  Gerichts.
Verweigern  ausländische  Gerichte  die  Rechtshülfe,  so  ist  davon
geeigneten  Falls  vom  Amtsrichter  der  Staatsanwaltschaft  des  vorgesetzten -
  Gerichts,  von  dieser  aber  dem  Justiz-Ministerium  Bericht  zu
erstatten.
Dieser  §.  schließt  sich  im  Allgemeinen  dem  älteren
Proceßrechte  an,  inzwischen  gelten  nach  dem  Schlußabsatze
des  folgenden  §.  30.  die  neuen  abweichenden  Bestimmungen -
  (s.  u.)  über  Commissionen  und  committirte  Richter  auch
in  gleicher  Weise  von  Ersuchungsschreiben  und  ersuchten
Richtern.
1.  Bei.  Requisitionen  inländischer  Gerichte  unter
einander  ist  der  Grundsatz  beibehalten,  daß  der  requirirte
Richter  der  Requisition  ein  Genüge  leisten  muß,  ohne  sich
eine  Cognition  über  die  Rechtmäßigkeit  der  zu  vollziehenden
Verfügung  anzumaaßen;  ausgenommen
a,  wenn  aus  der  Requisition  selbst  hervorgeht,  daß
das  ersuchende  Gericht  sich  einen  Eingriff  in  die
Zuständigkeit  des  ersuchten  erlaubt  hat,  wobet  aber
(in  Berücksichtigung  der  erweiterten  Prorogationsbefugnisse -
  der  Parteien)  noch  die  Ausnahme  gemacht
ist,  daß  selbst  ein  solcher  Eingriff  dann  nicht  beachtet -
  werden  soll,  wenn  sich  solcher  durch  eine  freiwillige -
  Erstreckung  heben  läßt.  Die  frühere  Einschränkung, -
  daß  die  Rechtshülfe  verweigert  werden
durfte,  wenn  die  sie  veranlassende  Verfügung  von
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer