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Gerichte Folge zu geben, sofern die betreffenden Staaten eine gleiche
Willfährigkeit nicht verweigern. Sind die inländischen Gerichte hiernach -
über den Umfang der zu leistenden Willfährigkeit in Zweifel
und ergeben publicirte Staatsverträge nicht das Erforderliche, so haben -
sie sich durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft an das Justiz=Ministerium -
zu wenden. Amtsrichter berichten zu diesem Zwecke
an die Staatsanwaltschaft des vorgesetzten Gerichts.
Verweigern ausländische Gerichte die Rechtshülfe, so ist davon
geeigneten Falls vom Amtsrichter der Staatsanwaltschaft des vorgesetzten -
Gerichts, von dieser aber dem Justiz-Ministerium Bericht zu
erstatten.
Dieser §. schließt sich im Allgemeinen dem älteren
Proceßrechte an, inzwischen gelten nach dem Schlußabsatze
des folgenden §. 30. die neuen abweichenden Bestimmungen -
(s. u.) über Commissionen und committirte Richter auch
in gleicher Weise von Ersuchungsschreiben und ersuchten
Richtern.
1. Bei. Requisitionen inländischer Gerichte unter
einander ist der Grundsatz beibehalten, daß der requirirte
Richter der Requisition ein Genüge leisten muß, ohne sich
eine Cognition über die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden
Verfügung anzumaaßen; ausgenommen
a, wenn aus der Requisition selbst hervorgeht, daß
das ersuchende Gericht sich einen Eingriff in die
Zuständigkeit des ersuchten erlaubt hat, wobet aber
(in Berücksichtigung der erweiterten Prorogationsbefugnisse -
der Parteien) noch die Ausnahme gemacht
ist, daß selbst ein solcher Eingriff dann nicht beachtet -
werden soll, wenn sich solcher durch eine freiwillige -
Erstreckung heben läßt. Die frühere Einschränkung, -
daß die Rechtshülfe verweigert werden
durfte, wenn die sie veranlassende Verfügung von
Voge
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