Ludwig Mitteis.
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Proclamation stellen müssen, welche unmittelbar auf den
Willen anderer zu wirken bestimmt sind, nicht hingegen die
politische, religiöse, sociale Streitschrift, weil diese zunächst
einen geistigen Inhalt zum Ausdruck bringen und diesen als
selbständigen treibenden Keim wirken lassen will.
Keine literarischen Werke sind ferner (§. 5 al. 3) »geschäftliche ¬
Ankündigungen, Erklärungen und Gebrauchsanweisungen,
welche Erzeugnissen der Industrie zur Belehrung der Abnehmer
beigegeben werden, und Erzeugnisse der Presse, welche lediglich ¬
den Bedürfnissen des häuslichen Lebens zu dienen bestimmt ¬
sind«. Denn hier ist es wiederum nicht der eigene
Gedankenwerth, sondern lediglich die unmittelbare praktische
Verwendbarkeit, um derentwillen diese Erzeugnisse hergestellt
worden sind.
Dass dies auf die grosse Mehrheit der Annoncen, Circulare, ¬
Waarenkataloge, Prospecte, Programme u. s. f. Anwendung -
findet, ist äusser Zweifel. Dagegen wird sehr häufig
bei Belehrungen, welche Geschäftsleute über den Nutzen
und die Verwendung ihrer Waare ihren Kunden zur Verfügung ¬
stellen, angenommen, dass diese schutzfähig sind; so
nimmt der preussische liter. Sachverständigenverein die Schutzfähigkeit ¬
an bei dem Prospect einer Fabrik ätherischer Oele
und Essenzen, der mit Unterweisungen über die Herstellung
von Liqueuren aus diesen Ingredienzien versehen ist ’). Ich
halte dies für verfehlt?);
erwägt man, dass im gegebenen
Erben vorzubehalten gewesen, wie es im belgischen Gesetz v. 26. März 1886
Art. 10 Abs. 2 geschieht.
’) Dambach, Fünfzig Gutachten Nr. 15. — Ebenso Klostermann,
Geist. Eigth. 1, 137, Wächter, Urheberr. 58, Dambach, Urheberr. 16 u. a.
2) Dasselbe gilt von dem bei Dambach a. a. O. Nr. 16 mitgetheilten
Gutachten; hatte, wie behauptet wird, der Kläger thatsächlich neue Apparate
zu bacteriologischen Untersuchungen construirt, so stand für den Schutz dieser
die Patentgesetzgebung offen. Das Autorrecht aber ist nicht berufen, die Beschreibung ¬
eines noch so originellen Apparates in einem Preiscourant zu
schützen. — Ebensowenig kann das Gedicht zu Reclamezwecken gegen ähn¬