Objekt : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Ludwig  Mitteis.
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Proclamation  stellen  müssen,  welche  unmittelbar  auf  den
Willen  anderer  zu  wirken  bestimmt  sind,  nicht  hingegen  die
politische,  religiöse,  sociale  Streitschrift,  weil  diese  zunächst
einen  geistigen  Inhalt  zum  Ausdruck  bringen  und  diesen  als
selbständigen  treibenden  Keim  wirken  lassen  will.
Keine  literarischen  Werke  sind  ferner  (§.  5  al.  3)  »geschäftliche ¬
  Ankündigungen,  Erklärungen  und  Gebrauchsanweisungen,
welche  Erzeugnissen  der  Industrie  zur  Belehrung  der  Abnehmer
beigegeben  werden,  und  Erzeugnisse  der  Presse,  welche  lediglich ¬
  den  Bedürfnissen  des  häuslichen  Lebens  zu  dienen  bestimmt ¬
  sind«.  Denn  hier  ist  es  wiederum  nicht  der  eigene
Gedankenwerth,  sondern  lediglich  die  unmittelbare  praktische
Verwendbarkeit,  um  derentwillen  diese  Erzeugnisse  hergestellt
worden  sind.
Dass  dies  auf  die  grosse  Mehrheit  der  Annoncen,  Circulare, ¬
  Waarenkataloge,  Prospecte,  Programme  u.  s.  f.  Anwendung -
  findet,  ist  äusser  Zweifel.  Dagegen  wird  sehr  häufig
bei  Belehrungen,  welche  Geschäftsleute  über  den  Nutzen
und  die  Verwendung  ihrer  Waare  ihren  Kunden  zur  Verfügung ¬
  stellen,  angenommen,  dass  diese  schutzfähig  sind;  so
nimmt  der  preussische  liter.  Sachverständigenverein  die  Schutzfähigkeit ¬
  an  bei  dem  Prospect  einer  Fabrik  ätherischer  Oele
und  Essenzen,  der  mit  Unterweisungen  über  die  Herstellung
von  Liqueuren  aus  diesen  Ingredienzien  versehen  ist  ’).  Ich
halte  dies  für  verfehlt?);
erwägt  man,  dass  im  gegebenen
Erben  vorzubehalten  gewesen,  wie  es  im  belgischen  Gesetz  v.  26.  März  1886
Art.  10  Abs.  2  geschieht.
’)  Dambach,  Fünfzig  Gutachten  Nr.  15.  —  Ebenso  Klostermann,
Geist.  Eigth.  1,  137,  Wächter,  Urheberr.  58,  Dambach,  Urheberr.  16  u.  a.
2)  Dasselbe  gilt  von  dem  bei  Dambach  a.  a.  O.  Nr.  16  mitgetheilten
Gutachten;  hatte,  wie  behauptet  wird,  der  Kläger  thatsächlich  neue  Apparate
zu  bacteriologischen  Untersuchungen  construirt,  so  stand  für  den  Schutz  dieser
die  Patentgesetzgebung  offen.  Das  Autorrecht  aber  ist  nicht  berufen,  die  Beschreibung ¬
  eines  noch  so  originellen  Apparates  in  einem  Preiscourant  zu
schützen.  —  Ebensowenig  kann  das  Gedicht  zu  Reclamezwecken  gegen  ähn¬
            
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