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ursprünglichen Standpunkte stehen, sondern bildete
sich in den Beziehungen zwischen Colonen und Gutsherrn
fortschreitend weiter aus. Im Jahre 1800 war in den
gemeinen und maaßgebenden Rechtsanschauungen schon
Manches abgeworfen, was anno 1700 oder 1600 noch
Anwendung fand. Diese Rechtsausbildungsoperation vollzog -
sich im Wesentlichen gleichmäßig in dem gesammten
geographischen Gebiete des Meierrechts, mogten im Einzelnen -
schon Meierverordnungen vorhanden sein oder nicht.
(Fortsetzung folgt.)
III. Rechtsfall zur Erläuterung der §§. 5. u. 6.
des Gesetzes vom 4. Mai 1852, die Uebergangsbestimmungen -
in das neue Proceßverfahren -
betreffend, namentlich daß ein nach
stattgefundenem Beweisverfahren zwar den
Beweis für verfehlt erklärendes, jedoch die
vom Beweisführer zur Hand genommene
eventuelle Eidesdelation annoch vorbehaltendes -
Erkenntniß, noch nicht als ein definitives, -
über den Erfolg des Beweisverfahrens -
entscheidendes angesehen werden dürfe.
Das Amt der Glaser in Stade-hat den Porcellain-Händler
F. daselbst, wegen Eingriffs in die Amtsprivilegien am 12.
Novbr. 1847 bei dem vormaligen Stadtgerichte zu Stade
in Anspruch genommen, gestützt auf den §. 16. der am 4.
November 1670 verliehenen Amts-Artikel, wornach Keiner,
welcher nicht zum Glaser-Amte gehört, mit geschnittenen
Ruthen handeln und sie verkaufen darf.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin