Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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  ursprünglichen  Standpunkte  stehen,  sondern  bildete
sich  in  den  Beziehungen  zwischen  Colonen  und  Gutsherrn
fortschreitend  weiter  aus.  Im  Jahre  1800  war  in  den
gemeinen  und  maaßgebenden  Rechtsanschauungen  schon
Manches  abgeworfen,  was  anno  1700  oder  1600  noch
Anwendung  fand.  Diese  Rechtsausbildungsoperation  vollzog -
  sich  im  Wesentlichen  gleichmäßig  in  dem  gesammten
geographischen  Gebiete  des  Meierrechts,  mogten  im  Einzelnen -
  schon  Meierverordnungen  vorhanden  sein  oder  nicht.
(Fortsetzung  folgt.)
III.  Rechtsfall  zur  Erläuterung  der  §§.  5.  u.  6.
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1852,  die  Uebergangsbestimmungen -
  in  das  neue  Proceßverfahren -
  betreffend,  namentlich  daß  ein  nach
stattgefundenem  Beweisverfahren  zwar  den
Beweis  für  verfehlt  erklärendes,  jedoch  die
vom  Beweisführer  zur  Hand  genommene
eventuelle  Eidesdelation  annoch  vorbehaltendes -
  Erkenntniß,  noch  nicht  als  ein  definitives, -
  über  den  Erfolg  des  Beweisverfahrens -
  entscheidendes  angesehen  werden  dürfe.
Das  Amt  der  Glaser  in  Stade-hat  den  Porcellain-Händler
F.  daselbst,  wegen  Eingriffs  in  die  Amtsprivilegien  am  12.
Novbr.  1847  bei  dem  vormaligen  Stadtgerichte  zu  Stade
in  Anspruch  genommen,  gestützt  auf  den  §.  16.  der  am  4.
November  1670  verliehenen  Amts-Artikel,  wornach  Keiner,
welcher  nicht  zum  Glaser-Amte  gehört,  mit  geschnittenen
Ruthen  handeln  und  sie  verkaufen  darf.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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