Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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ren eines mit Vieh bespannten Wagens sich allenfalls 
auf das Viehtreiben reduciren. 
cf. Donelli Comm. de jure civil. Lib. XI. c. 
VI. §. 14. Seite 296. Th. 6. der König=Bu¬ 
cherschen Ausgabe. 
Dagegen dürfe der Servitut-Inhaber nichts thun, 
was sich nicht auf Gehen oder Viehtreiben reduciren lasse, 
selbst nicht einmal eine aufgerichtete Stange tragen, also 
eben so wenig Heu überfahren, da hier völlig erkennbar 
der Zweck ein anderer sei, als der, das Vieh überzutrei¬ 
ben. (Man pflege das hastam rectam ferre auch dahin 
zu interpretiren, mit einem so hoch wie eine aufgerichtete 
Lanze beladenen Wagen fahren. Sei diese Interpretation 
richtig, dann sei die Unzulässigkeit des Fahrens mit einem 
Heuwagen ausdrücklich entschieden.) 
Was nun aber noch wichtiger sei, als diese gewiß 
richtige Ansicht, dies sei der Umstand, daß der zweite 
Entscheidungsgrund offenbar unzutreffend sey. Es könne 
den Weg nicht verderben, daß das zur Weide bestimmte 
Vieh alljährlich 2Mal, nämlich ein Mal im Frühling um dahin 
zu gelangen, und einmal im Herbste, um zurückzukehren, 
über den Weg getrieben werde; dagegen könne wohl 
Niemand zweifeln, der auch nur ein einziges Mal einen 
beladenen Heuwagen gesehen habe, daß derselbe keine 
geringe Last enthalte und daß das jährliche Ueberfahren 
von mehr als 100 Wagen über einen Marschweg, der 
sich über eine Strecke von circa einer halben Stunde 
ausdehne, für den Eigenthümer des Weges, der ihn um 
sein selbst willen repariren müsse, keine geringe Last mit 
sich führe. Eben daher liege Grund genug vor, eine 
stärkere Belästigung für Kläger und Appellanten anzu¬ 
nehmen, wenn dem Domanio das Recht, das Heu über¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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