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ren eines mit Vieh bespannten Wagens sich allenfalls
auf das Viehtreiben reduciren.
cf. Donelli Comm. de jure civil. Lib. XI. c.
VI. §. 14. Seite 296. Th. 6. der König=Bu¬
cherschen Ausgabe.
Dagegen dürfe der Servitut-Inhaber nichts thun,
was sich nicht auf Gehen oder Viehtreiben reduciren lasse,
selbst nicht einmal eine aufgerichtete Stange tragen, also
eben so wenig Heu überfahren, da hier völlig erkennbar
der Zweck ein anderer sei, als der, das Vieh überzutrei¬
ben. (Man pflege das hastam rectam ferre auch dahin
zu interpretiren, mit einem so hoch wie eine aufgerichtete
Lanze beladenen Wagen fahren. Sei diese Interpretation
richtig, dann sei die Unzulässigkeit des Fahrens mit einem
Heuwagen ausdrücklich entschieden.)
Was nun aber noch wichtiger sei, als diese gewiß
richtige Ansicht, dies sei der Umstand, daß der zweite
Entscheidungsgrund offenbar unzutreffend sey. Es könne
den Weg nicht verderben, daß das zur Weide bestimmte
Vieh alljährlich 2Mal, nämlich ein Mal im Frühling um dahin
zu gelangen, und einmal im Herbste, um zurückzukehren,
über den Weg getrieben werde; dagegen könne wohl
Niemand zweifeln, der auch nur ein einziges Mal einen
beladenen Heuwagen gesehen habe, daß derselbe keine
geringe Last enthalte und daß das jährliche Ueberfahren
von mehr als 100 Wagen über einen Marschweg, der
sich über eine Strecke von circa einer halben Stunde
ausdehne, für den Eigenthümer des Weges, der ihn um
sein selbst willen repariren müsse, keine geringe Last mit
sich führe. Eben daher liege Grund genug vor, eine
stärkere Belästigung für Kläger und Appellanten anzu¬
nehmen, wenn dem Domanio das Recht, das Heu über¬
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