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Das zweite Präjudiz lautet:
Ein im Fürstenthum Hildesheim über ein im
Meier-Nexu befindliches Immobile ohne
gerichtliche Confirmation und ohne gutsherr¬
lichen Consens abgeschlossener Vertrag ist,
wenn auch nur Eins dieser Requisite fehlt,
auf den Grund des Art. 24 und der Art. 83¬
85 der Hildesheimschen Policei=Ordnung vom
Jahre 1665, des §. 18. Tit. 34 der Hildes¬
heimschen Hof=Gerichts=Ordnung, des §. 17
der Verordnung vom 20sten Junius 1776 und
des Regierungs Patents vom 14ten Februar
1738, sowohl in Hinsicht des Coloni, als auch
in Ansehung des Gutsherrn, als absolut un¬
gültig und nichtig anzusehen.
Hierbei ist zu bemerken, daß diese Entscheidung
ausdrücklich nur von Verträgen über ein „im
Meier-Nexu befindliches Immobile" redet,
mithin dem, Heft II. Seite 126 mitgetheilten,
früheren Präjudize des höchsten Landesgerichtes
v. 13. Sept. 1837 keinesweges entgegensteht, in¬
dem darin nur von einem gerichtlich errichteten
Alimentations=Vertrage die Rede war, und als
Grund der Gültigkeit dieses Vertrages gerade her¬
vorgehoben wurde, daß das Regierungspatent vom
14. Februar 1738 nur von außergerichtlich verfer¬
tigten Contracten, die §. §. 83 u. 84. der Poli¬
Ordnung von 1665 und die Verordnung vom 20.
Juni 1766 dagegen nur von Vertragen über
Meiergüter redeten, nun aber in dem allein hier
die
anwendbaren §. 24. der a. Polizei=Ordnung
gerichtliche Bestätigung keineswegs neben der
ge¬
richtlichen Behandlung und Verfertigung copula¬
tive, sondern nur alternative vorgeschrieben sei.
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Max-Planck-Institut für