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A.=Gerichte erfolgte Beweisführung und darauf gespro¬
chenen Enderkenntnisse, das letztere als ein in erster In¬
stanz erfolgtes Erkenntniß angesehen wird (sic judicatum
in S. Heutzenröder c. Sothen 11. März 1828). Da¬
gegen werden allerdings nova erfordert, wenn das re¬
medium restitutionis gegen Sentenzen gebraucht werden
soll, welche decretis processibus cum actoria ergan¬
gen, wenn auch in selbigen über nova entschieden war.
(sic judicat. vom 1sten Urtheilssenate in S. Westphalen
c. Camera). S. Spangenberg, das O.-A.-Gericht
in Celle. S. 369.
Bemerkungen
zu Heft I. S. 60, 67 u. 81 ff. und zu Heft II. S. 126
des laufenden Jahrganges dieser Zeitschrift.
In Nr. 32. Abth. I. der diesjährigen Gesetzsammlung
sind
zwei Präjudicien des Königl. O.=A.=Gerichts Lan¬
desherrlich bestätigt, welche ein paar streitige Rechtsfra¬
betreffen, die in den ersten Heften des laufenden
gen
Jahrgangs dieser Zeitschrift an den oben citirten Stellen
näher besprochen wurden.
Das erste bestätigte Präjudiz geht dahin:
In Ehescheidungssachen ist die Delation eines
Eides, wodurch die Trennung der Ehe quoad
vinculum bezweckt werden soll, nicht zulässig.
Hierbei ist inzwischen nur das gemeine Recht be¬
rücksichtigt, so daß mithin etwa entgegenstehende
particularrechtliche oder localrechtliche Gesetzesnor¬
men nicht aufgehoben werden sollen.
Im wesentlichen trifft diese Entscheidung mit der
Heft I. S. 60, 67 u. 81 gelieferten theoretischen
Ausführung des Herrn Advocaten Kattenhorn
überein, und werden dadurch die von letzterm adop¬
tirten Grundprincipien bestätigt.
Max-Planck-Institut für