157
„tern und der Gutsherr in der Auslobung über¬
„einkommen, wenn sie in der nach vorangeführten
„Grundsätzen ausfindig zu machenden legitima
„juris Romani nicht beschwert oder aber die in
„den gemeinen Rechten beschriebenen Ursachen zur
„Enterbung vorhanden sind, mit einer Klage ge¬
„gen eine solcher Gestalt geschehene Auslobung nicht
„gehört werden."
Ist bei den eigenbehörigen Stätten eine letztwillige
Disposition zulässig — bei der natürlich, weil die Be¬
stimmung des Anerben mit von ihm relevirt, der Guts¬
herr concurriren muß — wieviel mehr bei den freien.
Nur darf bei beiden die dem Anerben, als zur Erhaltung
der Stätten nothwendig festgesetzte größere Portion in
keiner Weise verringert werden.
Das von dem Beklagten als Anl. X. der Vernehm¬
lassung producirte Testament wendet nun nach den eige¬
nen Angaben der Kläger in der Klageschrift des frühern
Processes von 1836 pag. 2.
„obwohl nun den abgehenden Kindern ohne Testa¬
„ment mehr zufallen würde"
den abgehenden Kindern weniger, als ihre Intestatportion
zu, bedroht also auf keine Weise die Existenz der Schauffs¬
Stätte im Sinne der Verordnung von 1797. Nach dem
bisherigen, ist es also für vollkommen gültig zu achten
und steht den Ansprüchen der Kläger entgegen. Bei den
bekannten Grundsätzen über die Entscheidungen der Ober¬
gerichte steht dieser Gültigkeit so wenig die von Klägern
allegirte Entscheidung Königl. O.=A.=Gerichts im Wege,
als es Seitens des Beklagten der Berufung darauf bedarf,
daß die Kläger das fragliche Testament in einem frühern
Processe für gültig angenommen haben.
Max-Planck-Institut für