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„theils, welcher den von diesen (freien, reihepflich¬
„tigen) Stätten abgehenden Kindern gebührt, nichts
„Gewisses gesetzlich bestimmt gewesen, und daher
„auf die deßhalb erhobenen Klagen willkührliche,
„oft unstatthafte und ganz verschiedene Grundsätze
„angenommen . . . sind rc."
so kann hier nur von einem Zustande die Rede sein, wo
kein Testament vorhanden ist, und die ganze Verordnung,
die diesem Zustande abhelfen soll, nur für eine Inte¬
statordnung gehalten werden, wogegen die früher
unzweifelhaft bestehende testamenti factio activa des
Besitzers solcher Stätten für aufgehoben zu achten, durch¬
aus kein Grund vorhanden ist.
Freilich ist in der Verordnung die Erhaltung der
Stätten Hauptaugenmerk des Gesetzgebers gewesen, und
an die Spitze derselben gestellt, so, daß man wohl dem
Sinne derselben gemäß annehmen darf, daß sie bei keiner
Art der Vererbung gefährdet werden solle, und da nun
beim Vorhandensein einer letztwilligen Disposition eine
jedesmalige Entscheidung darüber, ob die Existenz des
Hofes durch dieselbe bedroht werde oder nicht, einen sehr
unsichern und schwankenden Zustand abgeben, demnach
den Zweck der Verordnung, Feststellung des Rechts, ver¬
eiteln würde, so ist wohl am richtigsten anzunehmen, daß
die bevorzugte Portion des Anerben nach jener Verord¬
nung ein für alle Mal als das Maß dessen, was zur
Erhaltung der Stätten erforderlich, angesehn werden,
also unter keiner Bedingung geschmälert werden solle.
Für diesen würde hiernach der durch die Verordnung
ihm zugewiesene bevorzugte Erbtheil „Intestatportion¬
und zuleich der Erhaltung der Stätten wegen nicht zu
schmälernde Notherbenportion sein.
Max-Planck-Institut für