Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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„theils, welcher den von diesen (freien, reihepflich¬ 
„tigen) Stätten abgehenden Kindern gebührt, nichts 
„Gewisses gesetzlich bestimmt gewesen, und daher 
„auf die deßhalb erhobenen Klagen willkührliche, 
„oft unstatthafte und ganz verschiedene Grundsätze 
„angenommen . . . sind rc." 
so kann hier nur von einem Zustande die Rede sein, wo 
kein Testament vorhanden ist, und die ganze Verordnung, 
die diesem Zustande abhelfen soll, nur für eine Inte¬ 
statordnung gehalten werden, wogegen die früher 
unzweifelhaft bestehende testamenti factio activa des 
Besitzers solcher Stätten für aufgehoben zu achten, durch¬ 
aus kein Grund vorhanden ist. 
Freilich ist in der Verordnung die Erhaltung der 
Stätten Hauptaugenmerk des Gesetzgebers gewesen, und 
an die Spitze derselben gestellt, so, daß man wohl dem 
Sinne derselben gemäß annehmen darf, daß sie bei keiner 
Art der Vererbung gefährdet werden solle, und da nun 
beim Vorhandensein einer letztwilligen Disposition eine 
jedesmalige Entscheidung darüber, ob die Existenz des 
Hofes durch dieselbe bedroht werde oder nicht, einen sehr 
unsichern und schwankenden Zustand abgeben, demnach 
den Zweck der Verordnung, Feststellung des Rechts, ver¬ 
eiteln würde, so ist wohl am richtigsten anzunehmen, daß 
die bevorzugte Portion des Anerben nach jener Verord¬ 
nung ein für alle Mal als das Maß dessen, was zur 
Erhaltung der Stätten erforderlich, angesehn werden, 
also unter keiner Bedingung geschmälert werden solle. 
Für diesen würde hiernach der durch die Verordnung 
ihm zugewiesene bevorzugte Erbtheil „Intestatportion¬ 
und zuleich der Erhaltung der Stätten wegen nicht zu 
schmälernde Notherbenportion sein. 
Max-Planck-Institut für
	        
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